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Terror(tour)ismus

Von Désirée Pieringer

Recht

Zur Umsetzung der einschlägigen internationalen Vorgaben wurde der Straftatbestand "Reisen für terroristische Zwecke" geschaffen. Dadurch erfolgt eine Gratwanderung zwischen dem Recht auf Sicherheit und dem Recht auf Freiheit.


Mit Schrecken musste festgestellt werden, dass die terroristische Bedrohung auch vor Österreich keinen Halt macht. Am 2. November 2020 löschte ein schwer bewaffneter Dschihadist in Wien vier Menschenleben aus. Davor verbüßte er eine Haftstrafe, weil er an seiner geplanten Reise nach Syrien gehindert worden war, um sich dort dem "Islamischen Staat" anzuschließen.

Solche Personen, die zum Zwecke der Durchführung terroristischer Straftaten in ein anderes Land reisen oder wieder in ihr Heimatland zurückkehren, werden als Foreign Terrorist Fighters bezeichnet. Zur Umsetzung der einschlägigen internationalen Vorgaben, insbesondere der RL (EU) 2017/541, wurde mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2018 der Straftatbestand des § 278g StGB "Reisen für terroristische Zwecke" geschaffen. Doch woraus ergibt sich der Unrechtsgehalt einer im Grunde sozial-adäquaten Reisebewegung?

Repression oder doch Prävention

§ 278g StGB umfasst terroristisch motivierte Reisen in jedes Land der Welt ohne Bezug zur Republik Österreich, sofern ein Grenzübertritt erfolgt. Die Wahl des Transportmittels ist dabei ohne Belang.

Gefordert wird lediglich die Absicht des Reisenden, im Zielland eine terroristische Straftat zu begehen. Nicht erforderlich ist, dass eine solche letztendlich auch ausgeführt wird. Angesichts dessen, dass Reisebewegungen an sich eine sozial-adäquate Handlung darstellen, bildet allein diese Absicht das zentrale Element des Handlungsunrechts. Dies hat zur Folge, dass schon die bloße Gesinnung unter Strafe gestellt wird und Gerichte weniger eine begangene Straftat verfolgen, sondern vielmehr eine Zukunftsprognose über allenfalls bevorstehende Straftaten zu stellen haben.

Mit § 278g StGB wurde ein selbständig vertyptes Vorbereitungsdelikt geschaffen, womit zusätzlich Raum für eine allfällige Versuchsstrafbarkeit bleibt. Das Versuchsstadium ist eröffnet, sobald ein konkretes zeitliches und räumliches Naheverhältnis zum Grenzübertritt besteht. Bis zum Grenzübertritt, der gleichzeitig als Erfolg anzusehen ist, bleibt wiederum Raum für einen Rücktritt vom Versuch. Dagegen besteht keine Möglichkeit der Strafaufhebung durch Tätige Reue.

Strafdrohung wie für Sexualstraftäter

§ 278g StGB sieht eine Strafdrohung von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor, ebenso wie für eine Geschlechtliche Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB. Angesichts dessen, dass es bei § 278g StGB erst gar nicht zur Begehung terroristischer Taten kommt, erscheint diese Strafdrohung überschießend. Daran vermag auch die Begrenzung der zu verhängenden Strafe mit der Strafdrohung der beabsichtigten Tat nichts zu ändern. Zur Sicherstellung eines allfälligen Übergabe- oder Auslieferungsverfahrens wäre schon eine Strafdrohung von mehr als einem Jahr ausreichend gewesen.

Aushebelung der Unschuldsvermutung

Die Vorverlagerung der Strafbarkeit durch die Schaffung von Vorbereitungsdelikten führt zu sogenannten "doppelfunktionalen Ermittlungshandlungen" im überlappenden Bereich zwischen sicherheitspolizeilichen Maßnahmen und Strafverfolgungsmaßnahmen im Sinne der StPO. Da zwischen nachrichtendienstlicher und kriminalpolizeilicher Tätigkeit nach österreichischem Recht weder in organisatorischer noch in funktionaler Hinsicht differenziert wird, ergreifen das Bundesamt und die Landesämter für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung sowohl nachrichtendienstliche Maßnahmen als auch kriminalpolizeiliche Ermittlungen.

In der Praxis werden Ermittlungsmaßnahmen, die sowohl im SPG/PStSG als auch in der StPO vorgesehen sind, aber unterschiedlichen Voraussetzungen unterliegen, - der Einfachheit geschuldet - auf Grundlage des weniger strengen SPG/PStSG erlassen. Diese doppelfunktionalen Ermittlungshandlungen bedürften allerdings einer doppelten rechtlichen Legitimation, um jegliche Rechtsschutzbedenken, insbesondere in Bezug auf die Unschuldsvermutung, ausräumen zu können.

Terroristische Gefahr nicht gebannt

Ein Vergleich der vergangenen Jahre zeigt, dass ein geringfügiger Anstieg der aus Österreich stammenden Personen, die aktiv am sogenannten Heiligen Krieg teilnahmen oder daran teilnehmen wollten, von 313 (2017), 320 (2018) und 326 (2019) zu verzeichnen ist. Die Zahl der nach Österreich zurückgekehrten Personen mit 94 (2017), 93 (2018) und 93 (2019) sowie der an der Ausreise gehinderten Personen mit 59 (2017), 62 (2018) und 62 (2019) ist stagnierend. Es ist daher weiterhin von einer erhöhten Gefährdungslage auszugehen, die - wie der Anschlag vom 2. November 2020 zeigt - jederzeit real werden kann.

Im Zuge der Ausweitung der Straftatbestände in Bezug auf terroristische Aktivitäten muss aber darauf geachtet werden, den Grund- und Menschenrechten ausreichend Rechnung zu tragen, um ein ausgeglichenes Verhältnis zwischen Sicherheit und Freiheit zu garantieren. Denn nur so kann der Terrorbedrohung effektiv und nachhaltig begegnet werden.

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