Derzeit sind die E- Fahrzeuge in aller Munde und angeführt als eines der geeigneten Mittel zur Verbesserung der Ökobilanz. Und auch die Gerichte haben sich bereits mit dem Thema beschäftigt.

Bei der  Anschaffung eines E -Fahrzeugs ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Herstellung der Batterie des Elektrofahrzeugs derzeit alles andere als umweltfreundlich ist. So wird  in einigen wenigen Jahren durch die Gewinnung der Herstellung der Batteriebestandteile ( u.a. Lithium) das einmalige Ökosystem in einigen Regionen Südamerikas, aber auch in China unwiederbringlich zerstört.

Durch die Lithiumproduktion wird Wasser unbrauchbar gemacht, trocknet das Land noch mehr aus. Lagunen werden mit Betonbecken zugepflastert. Die Existenzgrundlage der dortigen Bevölkerung  ist bedroht. Die Luft ist verschmutzt, Landwirtschaft, Viehhaltung und Tourismus verunmöglicht.

Mit der Größe der Batterie nimmt auch die Belastung für die Umwelt zu. Ebenso ist die Batteriezellenherstellung, wenngleich auch diese zwischenzeitlich umweltfreundlicher geworden sein mag, mit einem hohen CO2-Ausstoß verbunden.

Einsatz erneuerbarer Energie

Das deutsche Fraunhofer Institut  für System und Innovationsforschung stellte folgende Berechnung auf: Ein E Fahrzeug mit einer 40 kW Batterie hat erst ab 72.000 Kilometern eine bessere Ökobilanz als ein konventionelles Fahrzeug, bei einer 58 Kw Batterie  erst ab 100.000 und bei  95 kW  gar 166.000 Kilometern. Die Ökobilanz verbessert sich wesentlich durch den Einsatz erneuerbarer Energie. Das heißt: Nur den Tank mit einer Batterie zu tauschen, ist für die Verbesserung der Ökobilanz zu kurz gedacht.

Elektroautos- wie umweltfreundlich sind sie wirklich?
https://www.ardmediathek.de/wdr/video/die-story/elektroautos-wie-umweltfreundlich-sind-sie-wirklich/wdr-fernsehen/Y3JpZDovL3dkci5kZS9CZWl0cmFnLWMxMjZkZjEwLTc4YmUtNGVkMy05MTI3LTZiOTAyZGZlM2JlNA/

Minute 32.57: Für die Herstellung eines Elektrofahrzeugs wird doppelt so viel Umwelt zerstört wie bei einem Auto mit Verbrennungsmotor. Beim E-Auto sind es vor allem die Batterierohstoffe, die große ökologische Schäden anrichten.

36:12:  Angesichts der Schäden in der Natur, an Tieren  und am Menschen ist es vermessen zu denken, mit Batterie betriebenen Fahrzeugen das Klima zu retten. Da sollte man sich schon fragen, warum die Politik die E- Mobilität so bejubelt.

Kritisch aus der Sicht der Ökobilanz,  so der Physiker  Harald Lesch, aber auch Manfred Fischedick vom Wuppertal Institut für Klimaforschung:
https://www.isi.fraunhofer.de/content/dam/isi/dokumente/sustainability-innovation/2019/WP02-2019_Treibhausgasemissionsbilanz_von_Fahrzeugen.pdf

https://power-shift.de/weniger-autos-mehr-globale-gerechtigkeit/

Es braucht daher, so die Umweltexperten, dringend einen raschen Ausbaus der erneuerbaren Energie, des Recyclings von Batteriematerialien (in Antwerpen gibt es von "Umicore" eine Pilotanlage, in der die Rohstoffe der Batterie durch Recycling umgewandelt werden). Zudem muss die   EU-Batterierichtlinie, welche aus dem Jahr 2006  stammt und so zum Beispiel die Lithiumionenbatterien noch gar nicht anführt, überarbeitet werden. So müssen zwar 50 Prozent der Batterien recycelt werden, dies erachten aber Experten als zu unscharf. Denn man könne diesen Wert beispielsweise erreichen, indem man  das Gehäuse recycelt, aber das Lithium außer Acht lässt.

Förderungsmöglichkeiten für E-Ladeinfrastruktur

Die Gerichte waren bereits mit dem Thema E-Fahrzeug beziehungsweise Installation einer E-Ladestelle im Wohnungseigentum beschäftigt. Einige Bauordnungen der Bundesländer sehen vor, dass in Neubauten mit privaten Abstellanlagen Vorsorge getroffen werden muss, damit die Wohnungen nachträglich mit einer Ladestation für Elektrofahrzeuge ausgestattet werden können und Förderungsmöglichkeiten für E-Ladeinfrastruktur bestehen.

Art 8 Abs 5 der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden idF Richtlinie (EU) 2018/844 schreibt den Mitgliedstaaten ausdrücklich vor, dass unter bestimmten Voraussetzungen bei neuen Wohngebäuden und solchen, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, bei mehr als zehn Stellplätzen für jeden Stellplatz die Leitungsinfrastruktur  für Ladung für Elektrofahrzeuge zu ermöglichen ist.

Die  Vornahme von Änderungen (dies auf Kosten des die Änderung beantragenden Wohnungseigentümers) an einem Wohnungseigentumsobjekt ist geregelt in § 16 Abs 2 Wohnungseigentumsgesetz.

Entscheidung des Obersten Gerichtshofs

Der Oberste Gerichtshof entschied ( GZ 5 Ob 173/19f), dass es sich bei der  Verlegung einer Elektroleitung samt Errichtung einer Wallbox in einer technisch einer Steckdose vergleichbaren Ausführung (diesfalls Ermöglichung einphasigen Ladens mit maximal 3,7 kW)  um eine sogenannte privilegierte Maßnahme handelt.  Bei einer solchen  Maßnahme sind weder die Verkehrsüblichkeit noch die wichtigen Interessen des Antragstellers zu prüfen.  Die Maßnahme darf jedoch weder eine Schädigung des Hauses noch eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Wohnungseigentümer zur Folge haben.  Eine solche lege, so der Oberste Gerichtshof, im Fall einer derartigen technischen einfachen Ausführung nicht vor und hat dieser dem Antrag auf eine derartige Einrichtung stattgegeben. Bei Ladestationen mit einer höheren Leistung müssen diese entweder  verkehrsüblich sein oder  einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dienen.

Für eine tatsächliche Verbesserung der Ökobilanz bedarf es  eines Umdenkens des Verkehrsverhaltens, so auch einer Reduktion des Pendlerverkehrs (oft sitzt in jedem Auto nur eine Person) auf Österreichs Straßen. Eine Chance zu Reduktion könnte hier auch das verstärkte Setzen auf Homeoffice  und Carsharing- Modelle sein.

Bei der  Fahrzeugtechnologie wird sich wohl noch viel tun. So bleibt auch noch die technische Entwicklung hinsichtlich Wasserstoff abzuwarten.

https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_20191218_OGH0002_0050OB00173_19F0000_000

Art 8 Abs 5 der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden idF Richtlinie (EU) 2018/844 schreibt den Mitgliedstaaten ausdrücklich vor, dafür Sorge zu tragen, dass für neue Wohngebäude und solche, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, bei mehr als zehn Stellplätzen für jeden Stellplatz die Leitungsinfrastruktur, nämlich die Schutzrohre für Elektrokabel, errichtet wird, um die spätere Errichtung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge zu ermöglichen. Und zwar, sofern a) der Parkplatz sich innerhalb des Gebäudes befindet und die Renovierungsmaßnahmen bei größeren Renovierungen den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfassen oder b) der Parkplatz an das Gebäude angrenzt und die Renovierungsmaßnahmen bei größeren Renovierungen den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Parkplatzes umfasst. Diese sich an den Gesetzgeber richtende Richtlinie, aber auch deren Umsetzung in der Bauordnung mehrerer Bundesländer lassen das allgemeine Interesse an der Förderung umweltfreundlicher Alternativen zu CO2-emittierenden Fahrzeugen erkennen.