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Betriebsschließung infolge Seuchengefahr

Von Johannes Kautz

Recht
Viele Unternehmer, die schließen mussten, hatten sich bereits Hoffnungen gemacht. Ihre Chancen auf eine Entschädigungsleistung dürften seit der OGH-Entscheidung aber minimal sein.
© adobe.stock / Irina

Der OGH stellte klar: Kein Versicherungsschutz bei Betretungsverboten aufgrund des Covid-19-Maßnahmengesetzes.


Die Corona-Pandemie hat zahlreiche ungeklärte Rechtsfragen aufgeworfen und zu einer Vielzahl an Gerichtsverfahren geführt, mit denen sich die Gerichte noch längere Zeit beschäftigen werden. Die Frage, ob Schäden durch Betretungsverbote aufgrund des Covid-19-Maßnahmengesetzes im Rahmen einer Betriebsunterbrechungsversicherung versichert sind, dürfte aufgrund einer aktuellen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH) aber schon jetzt, nicht einmal ein Jahr nach dem ersten Lockdown, weitgehend geklärt sein.

Im Anlassfall hatte ein Hotelbetreiber eine Betriebsunterbrechungsversicherung abgeschlossen, in der auch ein Deckungsbaustein "Betriebsschließung infolge Seuchengefahr aufgrund des Epidemiegesetzes" inkludiert war. Im ersten Lockdown des vergangenen Jahres musste das Hotel am 16. März aufgrund einer Verordnung der Bezirkshauptmannschaft nach dem Epidemiegesetz geschlossen werden. Diese Verordnung wurde am 27. März wieder aufgehoben, allerdings trat am selben Tag ein Betretungsverbot aufgrund des Covid-19-Maßnahmengesetz in Kraft. Die Betriebsunterbrechungsversicherung zahlte zwar den Schaden für die Betriebsschließung aufgrund des Epidemiegesetzes, eine Versicherungsleistung für den Zeitraum des Betretungsverbotes lehnte sie jedoch ab.

Betretungsverbote sind keine Betriebsschließungen

Der Hotelier war mit seiner Klage gegen die Versicherung zwar in den ersten beiden Instanzen erfolgreich, der Fall ging allerdings bis zum Obersten Gerichtshof (OGH). Das Höchstgericht gab der Versicherung vor kurzem Recht und stellte klar, dass bei einem Betretungsverbot nach dem Covid-19-Maßnahmengesetz kein Versicherungsschutz besteht.

Nach Ansicht des Höchstgerichtes ist ein Betretungsverbot nach dem Covid-19-Maßnahmengesetz schon rein begrifflich etwas anderes als eine Betriebsschließung nach dem Epidemiegesetz. Das Betretungsverbot richtete sich nämlich nicht an den Unternehmer selbst, sondern an Touristinnen und Touristen. Außerdem führt eine Betriebsschließung zu einem gänzlichen Betriebsstillstand, während bei einem Betretungsverbot weiterhin ein eingeschränkter Betrieb (zum Beispiel die Beherbergung von Geschäftsreisenden) rechtlich möglich ist. Dass ein Betretungsverbot bei einzelnen Betrieben rein faktisch zu einer vollständigen Betriebsschließung führt (etwa, weil ein kostendeckender Betrieb nicht möglich ist), ändert daran nichts.

Auch das Argument, dass es keinen Unterschied machen könne, ob eine Maßnahme aufgrund des Covid-19-Maßnahmengesetz oder des Epidemiegesetzes angeordnet wird, überzeugte das Höchstgericht nicht. Der OGH kam zu dem Schluss, dass sich das Risiko der Versicherung durch das Covid-19-Maßnahmengesetz sowohl in qualitativer als auch quantitativer Hinsicht verändert hat.

Entschädigungsanspruch gegen den Bund

Bei einer Betriebsschließung nach dem Epidemiegesetz besteht nämlich ein Entschädigungsanspruch gegen den Bund, der auf die Versicherung übergeht und ihr Risiko somit deutlich reduziert. Das Covid-19-Maßnahmengesetz sieht hingegen keinen Entschädigungsanspruch vor. Die vom Gesetzgeber beschlossenen Hilfsmaßnahmen reduzieren zwar den Schaden des Versicherungsnehmers und damit auch die Versicherungsleistung, dies stellt aber keine gleichwertige Begrenzung des Risikos dar.

Auch wenn der Deckungsumfang bei Betriebsunterbrechungsversicherungen in der Praxis sehr unterschiedlich geregelt ist, ist die Entscheidung des OGH sicherlich richtungsweisend. Denn die Argumente des Höchstgerichtes treffen auf nahezu alle marktüblichen Betriebsunterbrechungsversicherungen gleichermaßen zu. Aufgrund der Entscheidungen der ersten beiden Instanzen hatten sich viele Unternehmer, die über eine Seuchen-Betriebsunterbrechungsversicherung verfügen, bereits Hoffnungen gemacht. Ihre Chancen auf eine Entschädigungsleistung dürften seit der Entscheidung des OGH aber nur mehr minimal sein.