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Öffentliches Interesse und Kontrollverlust

Von Manfred Machold

Recht
Welchem Zweck dient ein Amtseid, der nicht eingefordert wird?
© adobe.stock / MQ-Illustrations

Rollenverständnis als Richtmaß.


Als clamoros bezeichnet man in der österreichischen Justiz eine Causa, wenn daran ein breites allgemeines Interesse zu vermuten ist, vorzugsweise, weil hochrangige Politiker darin verstrickt sind. Nach dem Staatsanwaltsgesetz (StAG) sind solche Fälle dem Justizministerium alsbald zur Kenntnis zu bringen; sie nötigen aber auch zur fortgesetzten Einflussnahme.

Es musste daher auffallen, dass im Frühjahr 2017 - kurz nach dem überstürzten Rücktritt eines Landeshauptmannes, unmittelbar vor der Neuwahl durch den Landtag und ohne Bereinigung der damals aktuell gewordenen, erheblichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Landtagswahlordnung - eine clamorose Anzeige außergewöhnlich rasch(nämlich innerhalb einer Woche) niedergelegt wurde. Das naheliegendeöffentliche Interesse ließ sich somit verneinen, bevor es hinlänglich geklärt war, und unter Verzicht auf eine dementsprechend gebotene genauere Begründung. Zugleich wurden die Berichts- und Weisungspflichten aufgrund des StAG (Paragrafen 2a, 8, 8a, 29a und andere) von den betroffenen staatsanwaltlichen und ministeriellen Behörden offenbar außer Acht gelassen.

Was hat es zu bedeuten, wenn Minister und Ministerium sich über die Vielzahl an Verstößen hinwegsetzen? Wer sorgt dafür, dass die jeweiligen Zuständigkeiten pflichtgemäß wahrgenommen werden? Welchem Zweck dient ein Amtseid, der nicht eingefordert wird?

Diese Fragen wurden längst an die Betroffenen herangetragen. Wann werden sie beantwortet? Noch größeres Erstaunen muss es allerdings hervorrufen, wenn nicht nur die internen Aufsichtsfunktionen widerstandslos lahmgelegt werden, sondern auch die externen Kontrolleinrichtungen versagen.

Im oben erwähnten Fall lagen zahlreiche Hinweise auf langjährigen Amtsmissbrauch, illegale Parteiförderung und gewichtige Verkürzungen der Staatsfinanzen vor.

Die Zustimmung der (Personal-)
Verwaltungzur Dienstfreistellung von Bediensteten des Landes für Zwecke einer politischen Partei ist als Missbrauch der Amtsgewalt zu untersuchen. Die Verletzung mehrfacher Aufsichtspflichten des für Personalangelegenheiten zuständigen Landeshauptmannes verstärkt den Vorwurf. Untätigkeit des Landeskontrollamtes und des Rechnungshofes fördern fortgesetztes und (weil unbeeinsprucht) erweitertes Fehlverhalten, sodass die Schadenssumme zunimmt.

Im Landtag, der gemäß Artikel 11 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger mit einer Petition angerufen wurde, verhindert die Mehrheitspartei die Anhörung und Verhandlung; statt dessen wird auf Stellungnahmen jener belangten Behörden verwiesen, deren Überwachung eine der Hauptaufgaben des Landtags ist, aber nicht stattfand; die Ursache für die Kette der dargestellten Missstände zur Kenntnis zu nehmen, wird abgelehnt, ebenso der ersichtlich geeignete Vorschlag zur Behebung dieses Mangels und zur Vermeidung künftiger Schäden. In Summe wurde die Verfassung anlassbezogen außer Kraft gesetzt.

Auch die geschädigten, konkurrierenden Parteien auf Landes- wie Bundesebene sahen sich nicht veranlasst, ihren Benachteiligungen entgegenzutreten; auch nicht, als die Vorwürfe bestätigt wurden.

Von den vielfältigen Instrumenten, die der Opposition zur Überwachung der Regierung oder einzelner Mitglieder zur Verfügung stehen, wurde bisher nicht Gebrauch gemacht, weder im Landtag noch im National- oder im Bundesrat.

Vorrangige Zielsetzungen der Strafjustiz wie die Generalprävention zur Abwendung von Straftaten, die von obersten Organen der Vollziehung besonders im Auge zu behalten ist, scheinen preisgegeben, zumindest aber kein Anliegen zu sein, das nach Behandlung im Parlament verlangt.

Wie lässt sich dieser Zustand auf Dauer erklären? Absprachen sind nicht auszuschließen, vor allem im Hinblick auf allfällige Beteiligungen an einer Regierung nach künftigen Wahlen, ob im Bund oder in den Ländern. Sie wären wegen Systemwidrigkeit abzulehnen. Ob sie in der "Realverfassung" dennoch akzeptiert werden, in welchem Ausmaß, zu welchen Bedingungen und mit welchen Rückkoppelungen, harrt weiterhin einer Klärung, wenigstens aber Erörterung.

Manfred Machold war Leiter des Rechtsbüros des Amtes der niederösterreichischen Landesregierung.

Im Laufe dieses Jahres erscheinen mehrere Beispiele des Autors zur Sanierung verfassungsrechtlicher Baustellen und zur erlebten "Realverfassung" in Fortsetzung.