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Mit Vollautomatik in die Ewigkeit

Von Wolfgang F. Vogel

Recht
© adobe.stock / Monthira

Die größte Änderung des Insolvenzrechtes kommt aus dem Eck der Exekutionsordnung, die völlig neugestaltet wird.


Die türkis-grüne Bundesregierung hat am Mittwoch im Ministerrat die angekündigte Reform des Insolvenzrechts verabschiedet. Die Regierungsvorlage wird nun im Parlament weiterbehandelt. Das Gesetz soll Ende Juli in Kraft treten, hieß es aus dem Justizministerium. Die Entschuldungsfrist sowohl für Private als auch Unternehmen soll von fünf auf drei Jahre verkürzt werden. Grund für die Änderungen ist die Corona-Krise. Die Regierung erwartet eine Insolvenzwelle für den Herbst.

Ob das viel bringen wird und falls ja, wem: Das wird sich erst zeigen. Der Beratungsbedarf wird jedenfalls sprunghaft ansteigen. Die größte Änderung des Insolvenzrechtes kommt nämlich aus dem Eck der Exekutionsordnung, die völlig neugestaltet wird. Und da ist es die Gesamtvollstreckung, die für den privaten Bereich von Bedeutung sein wird.

Stellt das Exekutionsgericht fest, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist, wird das Exekutionsverfahren ausgesetzt - damit überprüft werden kann, ob insolvenzrechtlich die Sache nicht besser zu erledigen ist. Damit aber liegt der Ball bei den Gläubigern und dem Schuldner. Jeder Gläubiger kann, der Schuldner muss einen Konkursantrag stellen, und da gibt es sogar noch relevante Fristen. Der Schuldnerantrag ist in der Regel die Anzeige an das Gericht, dass die Zahlungen eingestellt werden. Sie sind einzustellen, wenn nicht alle Gläubiger zeitgerecht und gleichmäßig befriedigt werden können. Bei Vorliegen mehrerer Pfändungen liegt der Verdacht der Zahlungsunfähigkeit auf der Hand.

Mit dieser Anzeige ist noch nicht viel gemacht. Im allgemeinen Sprachgebrauch werden Konkurs und die Verfahren zur Beendigung des Konkurses in der Regel nicht unterschieden. Um das Verfahren zu beenden und vor allem, um die Schulden loszuwerden, müssen entsprechende Anträge gestellt werden. Also einen Antrag auf ein Schuldenregulierungsverfahren, was bei der natürlichen Person verschiedene Formen haben kann: als Zahlungsplan oder Sanierungsverfahren. Wenn das nicht geht, dann als das neue, dreijährige Tilgungsplanverfahren, wozu allerdings einige Voraussetzungen vorliegen müssen, oder das fünfjährige Abschöpfungsverfahren.

Werden diese Anträge nicht gestellt, dann wird ein Konkurs eröffnet, der erst geschlossen wird, wenn keine Geldbeträge mehr eingehen. Ist das Einkommen des Schuldners pfändbar, darf der Konkurs nicht beendet werden. Es wird also ein ewiger Konkurs daraus, was für die Gläubiger den Vorteil hat, dass die Beträge im Verhältnis ausgeschüttet werden. Der Schuldner kann als Vorteil verbuchen, dass es keine zusätzliche Zinsbelastung gibt und auch die Kosten nicht mehr anwachsen. So geht es mit Vollautomatik aus der Exekution heraus in einen ewigen Konkurs hinein.

Regelmäßige Überwachung

Aus dem Exekutionsrecht kommt die regelmäßige Überwachung, ob neues Vermögen zugewachsen ist. Das wird aber derzeit schon insolvenzrechtlich überprüft, wobei nach der Anspannungsregel überprüft wird, ob Arbeit gesucht und zumutbare Tätigkeit nicht ausgeschlagen worden ist.

Jeder Gläubiger kann den Konkursantrag stellen, viele könnten ihn stellen und werden es vermutlich auch tun, wenn sie in der Pfändungsreihenfolge weit hinten stehen und erst damit zum Zug kommen. Manche müssen es analog zum "großen" Konkursverfahren tun: im Privatbereich sind das vor allem die Jugendämter und eher seltener die Sozialversicherungen. Jedenfalls ist anzunehmen, dass vermehrt Gläubigeranträge behandelt werden, die bisher einen Seltenheitswert hatten.

Wird das Konkursverfahren mangels Vermögen beendet, geht das Verfahren wieder ans Exekutionsgericht zurück.

Möglichkeit der Anfechtung

Die Exekutionsordnung wird auch in anderen Bereichen vollständig umgekrempelt. Sinnvolle Elemente der Insolvenzordnung werden übernommen - etwa die Möglichkeit der Anfechtung. Die Forderungsexekution, also die Pfändung nicht regelmäßiger Zahlungen, kann mit Hilfe und unter Aufsicht eines Verwalters vorgenommen werden, was sicherlich zu einer Verringerung der Firmenkonkurse führen wird. Die Verschmelzung der Exekutionsordnung mit der Insolvenzordnung ist noch nicht vollständig gelungen - und wird vermutlich auch nie möglich sein. Die wesentlichen Teile wurden aber angepasst, sodass die beiden Rechtsbereiche durchlässig sind.

Auch die Kosmetik kam zum Zug: Die Exekution schreibt man in Zukunft auch so und nicht mehr Execution.

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