Zum Hauptinhalt springen

Ein Facebook-Account kann teuer werden

Von Katharina Braun

Recht

Wer einen Facebook-Account betreibt, ist ein Medieninhaber.


Über Katharina Nehammer, der Ehefrau des amtierenden Innenministers, wurden auf Facebook inkriminierende Postings verbreitet. Ein, den Medien zufolge, 61-jähriger Kärntner hatte auf Facebook Folgendes gepostet:

"Nehammers Gattin arbeitet im Hygiene Austria FFP2 Unternehmen vom Gatten der Sekretärin des Kurz, Uiii da wird Kohle geschefflt und das brave Volk glaubt es war für d`GSUNDHEIT".

Dieses Posting war mit Emojis angereichert.

"Hygiene Austria" war bekanntlich deshalb in die Negativschlagzeilen geraten, da sie die FFP2- Maskenproduktion teils nach China ausgelagert hatte, diese Masken aber trotzdem als " Made in Austria" verkauft hatte. "Hygiene Austria" wurde vom Handelsgericht Wien zwischenzeitlich untersagt, diese Masken mit " Made in Austria" zu bewerben.

Rechtliche Einordnung eines Postings nicht eindeutig

Ob das Posting nun unrichtig ist und dieses die Tatbestände der üblen Nachrede und Kreditschädigung erfüllt, werden die Gerichte anhand der Fakten zu entscheiden haben. Denn tatsächlich war Katharina Nehammer bei der "Hygiene Austria" nicht angestellt. Sie arbeitet für eine PR-Agentur. Deren Geschäftsführer, Gregor Schütze, ließ die Presse via die Austria Presseagentur wissen, dass diese Agentur zwar Pressearbeit für "Hygiene Austria" mache, jedoch Nehammer nicht darin involviert sei.

In einem Gerichtsverfahren wäre diese PR-Tätigkeit Nehammers näher zu untersuchen. Hierbei wird unter anderem auch die Größe der Agentur und die genaue interne Arbeitsverteilung eine Rolle spielen. Rechtlich fraglich ist, ob ein Empfänger dieses Postings den weiteren Text so versteht, dass Nehammer persönlich gierig sei, oder ob dieser beim Lesen nicht eine bestimmte Personengruppe als etwaige Profiteure im Kopf hat. An diesem Beispiel zeigt sich, dass in der Praxis die rechtliche Einordnung eines Postings alles andere als eindeutig ist.

Nehammer soll sich zwischenzeitlich mit dem Urheber der Nachricht geeinigt haben. Die Vergleichssumme, zu welcher sich der Kärntner verpflichtet habe, soll 3.500 Euro betragen.

In der Praxis verteilen sich die Postings in den Sozialen Medien rasend schnell. Auch dieses Posting soll in den Medien zigfach geteilt worden sein.

Mehrere anwaltliche Aufforderungsschreiben verschickt

Den Betrag von 3.500 Euro zuzüglich Anwaltskosten soll Nehammer, den Medienberichten zufolge, nun auch von einer Vielzahl von Facebook-Usern fordern, die den Post auf ihrem Account geteilt haben. Mehrere derartige anwaltliche Aufforderungsschreiben sollen bereits verschickt worden sein.

Die betroffenen User sollen angesichts der ihnen ins Haus geflatterten anwaltlichen Zahlungsaufforderung nun zum Teil verzweifeln. Den Medien zufolge wolle sich Katharina Nehammer gegenüber einkommensschwachen Personen kulant zeigen.

Journalistische Sorgfalt ist einzuhalten

Grundsätzlich gilt für einen jeden Medieninhaber, so auch den Betreiber eines Facebook-Accounts, dass dieser die journalistische Sorgfalt einzuhalten hat. Wenn dies der Fall war und das Posting zudem im öffentlichen Interesse lag, liegt möglicherweise ein eine Entschädigung ausschließender Grund vor. Die Frage nach dem Umfang der Nachforschungspflicht hängt vom Einzelfall ab. Der journalistischen Sorgfalt wird grundsätzlich nicht dadurch gerecht, indem man sich darauf beruft, dass der Beitrag auch von anderen Usern gepostet wurde. Insbesondere bei heiklen Informationen sind mehrere Quellen heranzuziehen; ist die Zuverlässigkeit der einzelnen Quelle zu hinterfragen und ist im Idealfall den Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

Sollte im Fall Nehammer letztlich das Gericht zu der Erkenntnis gelangen, dass das Posting einen Tatbestand erfüllt, so gilt betreffend der Höhe des Entschädigungsanspruchs Folgendes: Dem Mediengesetz zufolge ist der Entschädigungsbetrag mit zwischen 100 und 40.000 Euro (bei besonders schwerwiegenden Auswirkungen der Veröffentlichung bis zu 100.000 Euro) festzulegen.

Das Mediengesetz bestimmt aber auch, dass es bei der Festsetzung des Entschädigungsbetrages sowohl auf die wirtschaftliche Existenz des Medieninhabers als auch die Auswirkung der Veröffentlichung ankommt. Daher ist sowohl die Dauer der Veröffentlichung des Postings als auch die Anzahl der jeweiligen Facebookkontakte von rechtlicher Relevanz.

Bisheriges Kommunikationsverhalten des Nutzers relevant

Rechtlich bedeutsam ist natürlich auch, ob ein User von sich aus unverzüglich nach Bekanntwerden der (möglichen) Unrichtigkeit des Inhalts das gegenständliche Posting gelöscht und sich hierfür entschuldigt hat. Weiters bedeutsam ist, ob bisherige Nachrichten des Urhebers des Postings, welches geteilt wurde, bisher verlässlich waren oder von diesem immer wieder Fakenachrichten verschickt wurden (und dieser Umstand dem Facebooknutzer bekannt war). Ebenso relevant ist das bisherige Kommunikationsverhalten des Nutzers auf seinem Account.

Auch, wenn nach dem Mediengesetz grundsätzlich hohe Beträge als Entschädigung möglich sind, so wurden diese bis dato oft von den Gerichten bei Weitem nicht ausgeschöpft. So wurde ein Medium, das fälschlich mitgeteilt hatte, dass die Anklage gegen einen Landeshauptmann wegen Amtsmissbrauchs der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft rechtskräftig sei, zu einer Entschädigung von 2.000 Euro verurteilt.

Im Vergleichsweg grundsätzlich gute Chancen

Den Usern, welche sich auf die Ungewissheit eines Gerichtsverfahrens nicht einlassen wollen, ist jedenfalls zu sagen, dass sie im Vergleichsweg grundsätzlich gute Chancen haben dürften, den geforderten Entschädigungsbetrag zu reduzieren. Dies auch, wenn sie sich nicht in einer existenziell schwierigen Situation befinden.

Die Causa Nehammer scheint keine rechtlich klare Angelegenheit zu sein - für keine der Parteien.