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Konsequenzen der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit

Von Clemens Jaufer und Julia Viktoria Anderl

Recht
Wissen Geschäftspartner von der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit des betroffenen Unternehmens, kann dies zum faktischen Ausschluss aus dem Wirtschaftsleben führen.
© adobe.stock / Trueffelpix

Die Auswirkungen der Exekutionsrecht-Reform werden weit in das tägliche Wirtschaftsleben hineinreichen.


Die vor Kurzem in Kraft getretene Reform des Exekutionsrechts führte zu beachtlichen Veränderungen im bestehenden Rechtsrahmen. Ihre Auswirkungen gehen über das Exekutionsrecht hinaus und werden weit in das tägliche Wirtschaftsleben hineinreichen.

Mit Anfang Juli trat eine umfassende "Gesamtreform des Exekutionsrechts" in Kraft, die der Erleichterung der Hereinbringung von Forderungen dienen soll. Dazu wurden neben der Schaffung von Exekutionspaketen die Einsetzung eines Verwalters, der Vermögenswerte ausfindig macht und verwertet, sowie die Bündelung der Vollzugszuständigkeit am Wohnort des Schuldners vorgesehen. Die Novelle spricht auch spannende Fragestellungen an der Schnittstelle zum Insolvenzrecht an.

Eine konkrete Definition fehlt

Besonders bemerkenswert ist auch die neu eingeführte Regelung, die zukünftig den Abbruch des jeweiligen Exekutionsverfahrens vorsieht, wenn ein Vollzugsorgan während einer Pfändung oder Ähnlichem eine "offenkundige Zahlungsunfähigkeit" feststellt. Die Herausforderung dabei: Eine Definition der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit hat der Gesetzgeber nicht getroffen. Sie soll nach Einvernahme des Schuldners und des betreibenden Gläubigers durch Beschluss des Exekutionsgerichts festgestellt werden. Wesentlich ist jedoch, dass es zu keiner automatischen Eröffnung des Insolvenzverfahrens kommt. Hierfür braucht es auch weiterhin die Antragstellung durch den Schuldner oder Gläubiger.

In Folge wird die festgestellte offenkundige Zahlungsunfähigkeit in der öffentlich einsehbaren Ediktsdatei kundgemacht. Dementsprechend wird eine ständige Überprüfung der Ediktsdatei dahingehend, ob darin Geschäftspartner aufscheinen, zukünftig essenziell für jeden Unternehmer sein. Die schwerwiegende Konsequenz: Wissen Geschäftspartner von der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit des betroffenen Unternehmens, kann dies zum faktischen Ausschluss aus dem Wirtschaftsleben führen. Diese Kundmachung ist daher sowohl für den Schuldner selbst als auch für betroffene Gläubiger von besonderem Interesse.

Erleichterter Vorwurf der Insolvenzverschleppung

Tatsächlich kann für den Gläubiger ein solcher Beschluss von besonderer Bedeutung sein, wenn er - obwohl er von der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit seines Geschäftspartners wusste oder zumindest wissen hätte müssen - Zahlungen entgegennimmt. Denn bereits vor der Reform waren Zahlungen an Gläubiger anfechtbar, sofern dieser Kenntnis über die Zahlungsunfähigkeit hatte oder haben musste. Während dieser beachtliche Anfechtungstatbestand bisher meist nur gegenüber Gläubigern geltend gemacht wurde, die Spezialwissen über die wirtschaftliche Situation des Unternehmens hatten - dabei ist besonders an Banken zu denken -, kann dieser Tatbestand aufgrund der Kundmachung zukünftig die breite Masse der Gläubiger treffen.

Demgegenüber steht die Pflicht des Schuldners, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ohne Zögern, spätestens aber 60 Tage nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu beantragen. Verletzt ein Unternehmer diese Pflicht, trifft ihn die Haftung für diese "Insolvenzverschleppung" und hat er die eingetretene Minderung der im Insolvenzverfahren erzielbaren Quote zugunsten der Gläubiger zu ersetzen.

Durch die Kundmachung der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit dürfte es nun deutlich einfacher werden, einen Unternehmer mit dem Vorwurf der Insolvenzverschleppung zu konfrontieren. Während aktuell meist aufwendige Recherchen betrieben werden müssen oder teure Sachverständigengutachten einzuholen sind, liefert eine derartige Kundmachung zukünftig einen klaren Anhaltspunkt dafür, wann ein Insolvenzverfahren jedenfalls eröffnet werden hätte müssen.

Reform von strafrechtlicher Relevanz

Auch strafrechtlich könnte diese Kundmachung zu einem bedeutenden Zuwachs an Verfahren unter anderem wegen Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen führen. Strafbar macht sich dabei, wer Kenntnis von seiner Zahlungsunfähigkeit hatte. Bei öffentlicher Kundmachung kann dem Schuldner wohl künftig jedenfalls unkompliziert vorgeworfen werden, dass er um seine Zahlungsunfähigkeit wusste, was die Erstattung einer Anzeige für Betroffene erheblich erleichtern wird.

Im Ergebnis bleibt abzuwarten, wie viele derartige Beschlüsse durch die Exekutionsgerichte gefasst werden und wie mit dieser Information im Wirtschaftsleben umgegangen wird. Insbesondere Vollzugsorganen - welche die offenkundige Zahlungsunfähigkeit festzustellen haben - wird mit dieser Reform äußerst große Verantwortung auferlegt. Wünschenswert wäre jedenfalls, dass eine solche Kundmachung Schuldner tatsächlich dazu motiviert, rechtzeitig einen Insolvenzantrag zu stellen und dies gleichzeitig Gläubiger vor einem Forderungsausfall schützt.

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