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Auslegungssache Sterbeverfügungsgesetz

Von Michael Straub

Recht

Zum Status quo des vorliegenden Gesetzesentwurfs aus der Sicht eines Rechtsanwenders.


Seit 23. Oktober 2021 befindet sich ein Gesetzesentwurf in parlamentarischer Begutachtung, mit dem ein Beitrag zur Straflosigkeit der bisher strafbaren Beihilfe zum Suizid geleistet werden soll. Diese Gesetzesinitiative war notwendig geworden, weil der Verfassungsgerichtshof den dafür einschlägigen § 78 zweiter Tatbestand des Strafgesetzbuches ("Beihilfe beim Selbstmord") für verfassungswidrig erklärt hat. Dabei stellt die Suizidbeihilfe nach der Intention der Gesetzesverfasser gar nicht den Hauptanwendungsfall dar. Dieser sei die Schaffung einer Möglichkeit, mithilfe einer Sterbeverfügung in Zukunft in Österreich - selbst - legal an ein tödliches medizinisches Präparat zu gelangen, um damit - selbst - den eigenen Tod herbeizuführen. Dieser Gastbeitrag fasst die ersten Gedanken des Autors aus der Sicht eines Rechtsanwenders zum Status quo des vorliegenden Gesetzesentwurfs zusammen.

Der vollständige Titel des betreffenden Gesetzes in seiner derzeitigen Fassung lautet "Bundesgesetz über die Errichtung von Sterbeverfügungen" (kurz: Sterbeverfügungsgesetz; abgekürzt: StVfG). Dieses Gesetz befindet sich, wie erwähnt, noch in parlamentarischer Begutachtung. Es ist daher noch nicht vom Nationalrat beschlossen und infolgedessen auch noch nicht in Kraft. Allfälliges Datum seines Inkrafttretens wäre nach dem derzeitigen Entwurf der 1. Jänner 2022.

Dessen ungeachtet haben sich diverse Interessengruppen, Systempartner und sonstige Fachleute aus dem Gesundheitswesen (naheliegender Weise) schon vorab dazu geäußert. Soweit ersichtlich, stößt der Gesetzesentwurf dabei überwiegend auf Zustimmung der gefragten Mehrheit. Allerdings gibt es naturgemäß auch kritische Stimmen. Beanstandet wird dabei vor allem, dass bestimmte (mitunter durchaus zentrale) Regelungen des Gesetzesentwurfes nicht eindeutig wären und in der Praxis zu Auslegungsschwierigkeiten führen könnten.

Keine Handlungsanweisung

Wie so oft, wird sich die praktische und rechtskonforme Umsetzbarkeit des vorliegenden Gesetzes tatsächlich auch erst in der Praxis zeigen. Rechtssicherheit über bestimmte Sachverhalte wird sich mitunter erst nach Abschluss gerichtlicher Verfahren und Erlangung (höchst)gerichtlicher Entscheidungen attestieren lassen. Aus den Materialen dieses Entwurfes lassen sich dennoch bereits jetzt Erklärungen zu einigen bislang kritisch gesehenen Punkten ableiten (vgl. 150/ME XXVII. GP - Ministerialentwurf - Erläuterungen), die im vorliegenden Beitrag auszugsweise dargestellt werden sollen.

Was der hier vorliegende Gesetzesentwurf jedenfalls nicht für sich zu beanspruchen scheint, ist für sich alleine eine gesamthafte Regelung - gleichsam einer Handlungsanweisung - dafür bereizustellen, welche Schritte (von A bis Z) einzuhalten wären, wenn sich ein Mensch dabei legal unterstützen lassen möchte, aus dem Leben zu scheiden. Denn, genau genommen, regelt das Gesetz von seiner Systematik her (nur) bestimmte Aspekte im Zusammenhang mit der Errichtung einer Sterbeverfügung (wie der Gesetzesname schon verrät).

Zwar spielt die Sterbeverfügung in diesem Gesetzesentwurf eine zentrale Rolle, aber die rechtlichen Voraussetzungen und Konsequenzen der Mitwirkung am Suizid eines Menschen ist in der Gesamtbetrachtung aller dafür einschlägigen Rechtsvorschriften zu beurteilen. Von der Systematik her kann eine Rechtskonformität der Suizidbeihilfe etwa auch nur dann vorliegen, wenn sie im Sinne des Strafgesetzbuches straflos ist. Straflos ist sie allerdings nur dann, wenn sie die Voraussetzungen dafür aus dem Strafgesetzbuch erfüllt. Deswegen wird auch dringend davon abgeraten, Suizidbeihilfe lediglich aufgrund des Studiums dieses Gesetzes (oder gar dieses oder irgendeines anderen Beitrags) zu leisten, ohne vorher rechtskundige Beratung in Anspruch zu nehmen.

Nebenbei bemerkt ist nach der Zielsetzung der Gesetzesverfasser die Suizidhilfe aber gar nicht der beabsichtigte Hauptanwendungsfall dieses Gesetzes. Nach der Konzeption des vorliegenden Entwurfs soll sich die sterbewillige Person nämlich vielmehr durch Vorlage ihrer Sterbeverfügung ein tödliches Präparat bei einer Apotheke selbst abholen und dieses dann selbst zu sich nehmen können. Die Sterbeverfügung soll daher der einzige Weg sein, mit dem man in Österreich in Zukunft legal an ein letales Präparate gelangen können soll.

Straflose Hilfe mit Grenzen

Alternativ dazu soll man mithilfe einer solchen Sterbeverfügung aber auch andere Personen, wie etwa Angehörige oder Pflegekräfte, vor einer strafrechtlichen Verfolgung schützen können, wenn sie einer sterbewilligen Person bei der - eigenen - Beendigung ihres Lebens Hilfe leisten. Dabei ist vorab jedoch sehr kritisch zu prüfen, was noch eine (straflose) Hilfeleistung oder schon eine (strafbare) Handlung (etwa "Tötung auf Verlangen" nach § 77 StGB) darstellt. Hilfeleistung kann nach der Intention der Gesetzesverfasser nämlich nur dort vorliegen, wo die sterbewillige Person selbst die lebensbeendende Maßnahme durchführt.

Die Hilfe leistende Person muss hingegen (nur) eine volljährige und entscheidungsfähige natürliche oder juristische Person sein, die freiwillig bereit ist, die sterbewillige Person bei der Durchführung der lebensbeendenden Maßnahme zu unterstützen. Diese Befugnis wird also nicht auf bestimmte Organisationen, auf Angehörige bestimmter Berufsgruppen (etwa Ärztinnen und Ärzte) oder auf bestimmte Personen (etwa nahe Angehörige) eingeschränkt. Vielmehr dürfen jene, die bei einem oder einer Sterbewilligen die erforderliche Aufklärung vornehmen (Ärztinnen und Ärzte, zum Teil mit palliativmedizinischer Qualifikation) beziehungsweise die Sterbeverfügung errichten (Notarinnen und Notare respektive rechtskundige Vertreter der Patientenvertretungen) gar nicht zugleich als Hilfe leistende Person fungieren.

Auslegungsschwierigkeiten könnte in der Praxis das Erfordernis darstellen, dass nur jene eine rechtswirksame Sterbeverfügung errichten können, die an einer unheilbaren, zum Tod führenden Krankheit leiden oder an einer schweren, dauerhaften Krankheit mit anhaltenden Symptomen, deren Folgen die Person in der gesamten Lebensführung dauerhaft beeinträchtigen. Als Krankheit wird ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand in Anlehnung an das Allgemeine Sozialversicherungsrecht verstanden, der eine Krankenbehandlung notwendig macht. Er umfasst nach der Intention der Gesetzesverfasser auch Unfallfolgen.

Die Unheilbarkeit einer Krankheit ist gemäß den Erläuterungen nach dem Stand der Wissenschaft zum Zeitpunkt der Durchführung der ärztlichen Aufklärung zu beurteilen, wobei nur für die sterbewillige Person realistisch verfügbare Behandlungen in die Beurteilung einzubeziehen sind. Die Krankheit muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zum Tod des Sterbewilligen führen und für diesen überwiegend kausal sein.

Eine abschließende Beurteilung des Gesetzes sowie Handlungsempfehlungen können naturgemäß erst dann erfolgen, wenn das Sterbeverfügungsgesetz und die sonst maßgeblichen Rechtsvorschriften (allen voran das Strafgesetzbuch und das Suchtmittelgesetz) in ihrer neuen Fassung den Nationalrat passiert haben und beschlossen wurden. Wenn das Gesetz jedoch am 1. Jänner 2022 in Kraft treten soll, wird man vermutlich noch vor Weihnachten wissen, wie das Gesetz am Ende tatsächlich aussieht.

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