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Die Sterbeverfügung als neue Rechtsfigur am Lebensende

Von Gloria Burda

Recht
Die Sterbeverfügung kann jederzeit widerrufen werden.
© adobe.stock / Memed ÖZASLAN

Im Gegensatz zur Patientenverfügung wird die Sterbeverfügung schlagend, wenn der Betroffene entscheidungsfähig ist.


Vor kurzem endete die Begutachtungsfrist zum Sterbeverfügungsgesetz (StVfG). Dieses erhebt die Sterbeverfügung zum Kernelement eines Prozederes (aus ärztlicher Aufklärung, Errichtung der Verfügung und Ausfolgung des letalen Präparats), das der Sterbewillige durchlaufen muss. Die Sterbeverfügung ist demnach "eine Willenserklärung, mit der eine sterbewillige Person ihren dauerhaften, freien und selbstbestimmten Entschluss festhält, ihr Leben zu beenden". Es geht also um das Festhalten des gefassten Sterbeentschlusses.

Die jederzeit widerrufbare Sterbeverfügung ist als verschriftlichte Manifestation des Sterbewillens nach außen zu verstehen. Keinesfalls verfügt ein Sterbewilliger nach dem StVfG im Voraus - also in antizipierender Weise ähnlich der Patientenverfügung und der Vorsorgevollmacht - über seinen durch die Ausgabe einer letalen Substanz bewirkten Tod. Dieser Trugschluss wird nämlich durch das Wort "Verfügung" ebenso nahegelegt wie durch die Ähnlichkeit des StVfG mit dem Patientenverfügungsgesetz (PatVG) hinsichtlich Struktur, Aufbau und Inhalt.

Sowohl Patientenverfügung (als schriftliche Vorabverweigerung einer Behandlung durch den Patienten) als auch Vorsorgevollmacht (als schriftliche Vorabernennung eines Bevollmächtigten) bezwecken, dem nicht mehr entscheidungsfähigen Patienten zur Berücksichtigung seines vormals geäußerten Willens zu verhelfen. Beide Rechtsinstitute werden - anders als die Sterbeverfügung - erst dann schlagend, wenn der Patient gerade nicht mehr entscheidungsfähig ist.

Eine gewisse Systemwidrigkeit

Genau darin liegt ein wesentlicher Unterschied zum assistierten Suizid, bei dem der Sterbewillige bis zuletzt nicht nur entscheidungsfähig, sondern auch zur Vornahme des Suizids faktisch imstande sein muss. Es erscheint daher im Hinblick auf die vom Gesetzgeber für die Schaffung einer Sterbeverfügung vorgebrachten Gründe der "Verhinderung von Missbrauch" und der "Sicherstellung und Dokumentation" des Suizidentschlusses nicht nachvollziehbar, dass ein Sterbewilliger nach dem StVfG überhaupt eine Sterbeverfügung errichten soll. Denn der Sterbewillige hat einerseits bereits im entsprechenden Aufklärungsgespräch seinen aktuellen Sterbewunsch beteuert und diesen andererseits bei der zwingend von ihm selbst durchzuführenden Suizidhandlung nach außen hin konkludent demonstriert.

Das Anknüpfen an eine Sterbeverfügung weist insofern eine gewisse Systemwidrigkeit auf: Sämtliche im medizinischen Bereich beziehungsweise mit dem Lebensende im Zusammenhang stehenden Verfügungen verfolgen den Zweck, für den Betroffenen zu sprechen, wenn es dieser selbst nicht mehr (wirksam) kann. Die Etablierung einer Sterbe-"Verfügung" wäre im Fall der Liberalisierung der Tötung auf Verlangen, § 77 Strafgesetzbuch (StGB), sachgerecht gewesen; im Zusammenhang mit der Regelung des assistierten Suizids, § 78 StGB, dessen Strafbarkeit der Verfassungsgerichtshof mit Wirksamkeit 1. Jänner 2022 aufgehoben hat, erweist sie sich als irreführend.

Außerdem trägt der geplante § 78 Abs. 2 StGB, der vier alternative strafbarkeitsbegründende Elemente vorsieht (das physische Hilfeleisten aus einem verwerflichen Beweggrund / an einer Person, die minderjährig / nicht im Sinne des § 6 Abs. 3 StVfG erkrankt / nicht im Sinne des § 7 StVfG ärztlich aufgeklärt ist), der Verhinderung von Missbrauch mangels Anknüpfung an die Sterbeverfügung nicht zur Gänze Rechnung. Im Umkehrschluss ist eine straflose Hilfe zum Suizid möglich, wenn sie einer volljährigen, entsprechend dem StVfG erkrankten und aufgeklärten Person aus einem nicht verwerflichen Beweggrund zuteilwird. Dann ist sogar die Hilfeleistung zum Brutalsuizid (etwa durch Herausgabe eines geladenen Revolvers) straflos. So ist es - wegen der strengen Vorgaben des StVfG - denkbar, dass sich eine bereits ärztlich aufgeklärte Person die noch nach dem StVfG vorgesehenen Schritte "ersparen" will und gleich einen Helfer um Unterstützung ersucht.

Nicht bedachte Folge

Wenn der Gesetzgeber im Rahmen des StVfG hinsichtlich der Zulässigkeit der Herausgabe eines letalen Präparats an das Vorliegen einer Sterbeverfügung anknüpft, so ist nicht einzusehen, warum er innerhalb des vorgeschlagenen § 78 StGB davon abrückt und somit selbst die im StVfG geschaffenen Mechanismen untergräbt. Angesichts dessen, dass der Gesetzgeber in einem eigenen Gesetz einen solchen Fokus auf die Sterbeverfügung legt, ist dies wohl als eine nicht bedachte Folge des § 78 Abs. 2 StGB zu werten. Will man schon innerhalb des StVfG ein solches Augenmerk auf das Vorliegen einer Sterbeverfügung heften, so wäre es sachgerecht, auch im Rahmen des § 78 StGB an deren Nicht-Vorliegen für die Begründung der Strafbarkeit anzuknüpfen.

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