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Zur Geburtsurkunde Österreichs

Von Gerhard Stadler

Recht
In Stein gemeißelter Vertragsinhalt am Panoramagrenzweg südlich von Leutschach an der südsteirischen Weinstraße. 1992 wurde die Inschrift auf "RS" für Republika Slovenija geändert.
© Gerhard Stadler

Erst 2021 erschien der erste systematische Kommentar zum Staatsvertrag von Saint Germain, der 1920 in Kraft trat.


Dass der erste systematische Kommentar zum die Republik Österreich völkerrechtlich gründenden Staatsvertrag von Saint Germain erst 101 Jahre danach erscheint, verlangt schon wegen der Vielzahl der Themen große Anerkennung. Auch juristische Fachgebiete und sich daraus ergebende Abgrenzungen, Koordinationen und Verflechtungen mit den Sachverhalten sind in Fülle vorhanden. Der Vorteil des Erscheinens des Kommentars "Der Vertrag von St. Germain" (Manz Verlag Wien) von Herbert Kalb, Thomas Olechowski und Anita Ziegerhofer heute liegt in der nun möglichen emotionsfreien Betrachtungsweise - vom historischen Schock befreit.

In der österreichischen Geschichte ist dieser im Staatsgesetzblatt 1920 auf 250 Seiten veröffentlichte Vertrag als Akt, der viele deutschsprachige Regionen der Monarchie von Österreich trennte, und auf der Annahme der Kriegsschuld am Ersten Weltkrieg beruhend (Art. 177) diskreditiert. International kamen die fünf gleichgerichteten "Pariser Vorortverträge" als "Diktat der Sieger" (die Alliierten und Assoziierten Mächte; Sowjetrussland war nicht eingeladen) ohne Teilnahme der Besiegten an den Verhandlungen zustande. Sie werden nach dem Weltkrieg als der ersten Katastrophe als zweite Katastrophe Europas beurteilt - mit der "Weisheit des Rückblicks".

Jedenfalls war der Vertrag von Versailles mit dem Deutschen Reich eine Keimzelle der Wirtschaftskrise der 20er-Jahre. Ihr folgte der Aufstieg der Nationalismen und Faschismen. Dieser wiederum führte zum Zweiten Weltkrieg. Und noch heute werden Grenzziehungen in Süd- und Osteuropa wieder unter Hinweis auf diese Verträge, die Minderheiten von einem "Staatsvolk" trennten, in Frage gestellt.

Staatsvertrag statt "Friedensvertrag"

Der Staatsvertrag - Österreich vermied geflissentlich den Terminus "Friedensvertrag", um klarzustellen, dass es sich nicht als Rechtsnachfolger der Monarchie betrachtete - wurde bei Drohung der Wiederaufnahme der Feindseligkeiten von Staatskanzler Karl Renner am 10. September 1919 im Schloss von Saint-Germain-en-Laye unterschrieben und ist am 16. Juli 1920 in Kraft getreten. Er überschattete die zwei Jahrzehnte der Ersten Republik Österreichs, blieb juristisch freilich nur eine selektive "Praktikermaterie". Aber gültig ist dieser Vertrag grosso modo bis heute und beeinflusst uns in Details bis in die Gegenwart, etwa mit der Staatsangehörigkeit unserer Großeltern, im Minderheitenschutz, dem Bestand der Sammlungen des Kunsthistorischen Museums oder der Donauschifffahrt - und den seither fixierten Staatsgrenzen. Bisweilen ist deren Auslegung auch weiter notwendig, etwa als zwischen Österreich und Italien 1991 eine Divergenz über die Zugehörigkeit des Fundorts der "Ötzi-Mumie" aufbrach - ähnliche Fragen mag es wegen des Gletscherschwundes an unserer Tiroler Südgrenze weiter geben.

Der Band geht von einer Synopse der Texte der fünf Pariser Vorortverträge aus; sie wurden, nach dem Muster des am 29. Juni 1919 unterschriebenen Vertrages von Versailles mit dem Deutschen Reich, mit Österreich, Ungarn (Trianon), Bulgarien (Neuilly) und dem Osmanischen Reich (Sèvres) abgeschlossen. Es folgt die völkerrechtliche und verfassungsrechtliche Einordnung des Vertrages von St. Germain. Seine einzelnen Kapitel werden sodann jeweils nach einer kurzen historischen Einleitung kommentiert, beginnend mit der Völkerbundsatzung.

Wussten Sie, dass sich Österreich nach seiner Zulassung als Mitglied (schon 1920) wegen der Nicht-Mitwirkung an Sanktionen gegen Italien nach dessen Angriff auf Abessinien 1935 im Völkerbund isolierte? Wie diese gibt es manche andere Stelle im Band, in der wir an Vergessenes oder Verschwiegenes erinnert werden, Lücken unserer Geschichtskenntnisse füllend.

Wie vergessen viele Bestimmungen des Vertrages sind, zeigt unter anderem Art. 321, in dessen Kommentierung auf zwei weitere Eisenbahn-Alpentransversalen und andere Bahnlinien eingegangen wird. Dafür hatte das k.k. Eisenbahnministerium 1918 fertige Pläne in der Schublade. Ihr nach Art. 321 verpflichtender Bau wurde nie begonnen - mit ihnen wäre der alpenquerende Verkehr heute ein kleineres Problem. Schon 1919 überholte Vertragsbestimmungen waren etwa die Liquidierung der k.u.k. Kriegsmarine - Österreich hatte keine Meeresküste mehr. Dass die betreffenden Artikel trotzdem fundiert kommentiert werden, zeigt die Vollständigkeit des Bandes.

Grenzziehungen und Reparationen

Breiter Raum wird im Kommentar den schriftlichen Einwendungen der österreichischen Delegation in St. Germain und der Umsetzung des Vertrages in die Rechts- und Verwaltungspraxis gegeben, zum Teil bis in die Gegenwart. Allein der Detaillierung der neuen Staatsgrenzen durch eine Vielzahl von Kommissionen sind 50 Seiten gewidmet, mit Skizzen zu besonders strittigen Stellen wie etwa Gmünd, dem March/Thaya-Dreieck, der Südsteiermark und über das neu geschaffene Burgenland (wobei auffällt, dass zum gemeiniglich als Wahlbetrug charakterisierten Ausgang der Volksabstimmung in Ödenburg geschrieben wird, dass deren für Österreich negatives Ergebnis von vorneherein klar war). Das Lesen dieser Kapitel könnte geographisch Interessierte fast zum Besuch dieser Punkte verführen, zum Lokalaugenschein.

In den Vertragstext fanden die österreichischen Einwände, die der Deklaration des US-Präsidenten Woodrow Wilson vom 8. Jänner 1918 für einen gerechten Frieden mit einem Selbstbestimmungsrecht der Völker vertrauten, keine Aufnahme. Doch lernen wir immerhin von einem gewissen Entgegenkommen bei der Abwicklung einzelner Artikel, etwa bei der "Rückgabe" von Kunstgut oder den ursprünglich bis 1951 vorgesehenen Reparationen.

Die Irrealität der im Vertrag auf theoretischen Annahmen beruhenden Reparations- und Restitutionsverpflichtungen war bald auch von den Siegerstaaten, die ja selbst durch das Ende der Kriegswirtschaften in Wirtschaftskrisen schlitterten, erkannt worden. In mehreren internationalen Konferenzen - nun durften auch die Besiegten an den Verhandlungstisch - wurden die Zahlungen aufgeschoben, Kredite gegeben und wurde das Generalpfandrecht auf Einnahmen und Besitz der Republik Österreich (Art. 197) suspendiert. Schließlich wurden die Reparationen 1930 als beendet erklärt. Die Darstellung dieser wirtschaftlichen und finanziellen Komplexitäten nimmt mehrere Kapitel ein, beginnend mit der Kriegsfinanzierung durch (acht) Kriegsanleihen und die Notenpresse - in manchen unserer Familien sind die Verluste danach bis heute Legende wie Rechtfertigung der Verarmung.

Die Beschreibung der Verzahnung der vertraglichen Bestimmungen mit den innerstaatlichen Gesetzen in den Nachfolgestaaten und der Vermögensaufteilung der Monarchie beweisen akribisches Quellenstudium. Aus den Lösungen mit den Nachfolgestaaten könnte man fast auf ein amikales Einvernehmen schließen - die verhandelnden Personen kannten einander ja aus der gemeinsamen Vergangenheit, in der alle die k.k. beziehungsweise k.u.k. Uniform getragen hatten.

Nur bei den Grenzen blieben die Siegerstaaten - vor allem Italien - unnachgiebig. Die Besiegten mussten erkennen, dass die europäischen Siegermächte den hehren Postulaten Wilsons wenig Gewicht gaben. Wilson war zudem durch Krankheit und innenpolitische Probleme zeitweise verhindert, an den Verhandlungen teilzunehmen. Präsidiert wurden die Sitzungen vom französischen Ministerpräsidenten Georges Clemenceau, der auf Österreich nicht gut zu sprechen war: Der k.u.k. Außenminister Graf Ottokar Czernin hatte ihn 1918 als "Lügner" bezeichnet.

Orientiert an den rechtlichen Auslegungsmethoden

Der Kommentar "Der Vertrag von St. Germain" ist ein Sisyphuswerk, das 20 österreichischen Fachleuten, von denen drei als Herausgeber hervorgehoben sind, gelungen ist. Methodische Hypothese für die Studien war "frei von allen politischen Ressentiments", allein nach den rechtlichen Auslegungsmethoden - in Wortlaut, der Systematik, Entstehung und im Zweck. Trotzdem sei der Band auch nur historisch an der europäischen Geschichte des 20. Jahrhunderts Interessierten empfohlen. Ein Wermutstropfen für diese mag sein, dass den 900 Seiten kein Stichwort- und Ortsverzeichnis angeschlossen ist - der Jurist kann sich an der Gliederung nach den 381 Artikeln des Vertrages leichter orientieren.

Im Schloss von Saint-Germain-en-Laye, 20 Kilometer westlich von Paris und heute (wie damals) Musée d’Archéologie, erinnert nichts an den Wendepunkt in Österreichs Geschichte. Wer dessen Genius loci sucht, dem sei zum Beispiel der Panoramagrenzweg von Leutschach in der Südsteiermark nach der Kirche von Sveti Duh/Heiligengeist in Slowenien empfohlen: ein zweistündiges Schlendern zwischen Weingärten, Kürbisfeldern, Hopfenpflanzungen, Buschenschanken - und drei Dutzend Grenzsteinen.