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Wien ist auch bei Covid-19-Verordnungen anders

Von Klaus Christian Vögl

Recht
Klaus Christian Vögl ist Jurist, Historiker und Unternehmer im Bereich der Veranstaltungsorganisation mit Fokus auf Beratung und Gutachten.
© privat

Wien verstrengert erneut die Regelungen der Bundesverordnung.


Im Rahmen unserer Artikelserie zu den Covid-19-Verordnungen haben wir uns zuletzt (25. März) der aktuellen Bundesverordnung gewidmet. Nun hat Wien, einer schon länger bestehenden Vorgangsweise entsprechend, mit LGBl 2022/14 eine Nachbesserung seiner Begleitverordnung herausgegeben. Auch diese verstrengert wieder Regelungen der Bundesverordnung, sodass man letztlich beide Normenwerke parallel lesen muss. Kein ganz einfaches Unterfangen!

Kurz zusammengefasst:

Maskenpflicht bei Zusammenkünften im geschlossenen Raum bei mehr als 50 Besuchern/Gästen/aktiven Teilnehmern; Bund: bei mehr als 100.

Ausnahmen davon: privater Wohnbereich, während Verweilens am Verabreichungsplatz (auch bei Nicht-Konsumation), bei Proben/künstlerischen Darbietungen in fixer Zusammensetzung.

Maskenpflicht auch bei Zusammenkünften ohne ausschließlich zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze, wenn der für die Zusammenkunft Verantwortliche 3G anwendet, sowie keine Ausnahme aus der Maskenpflicht für "geschlossene Gruppen" - hier "overruled" Wien daher in beiden Fällen signifikant den Bund.

Ein G-Nachweis ist jedoch auch in Wien für den Zutritt zu Events nicht vorgesehen.

Gastgewerbe und Gastro-Bereiche in Beherbergungsbetrieben: 2G-Nachweis für Kunden/keine Maskenpflicht. Abholung mit Maske/keine Konsumation innerhalb von 50 Metern von der Betriebsstätte.

Sportstätten in geschlossenen Räumen: 2G-Nachweis, außer für Spitzensportler. Wobei diese Ausnahme viele (inklusive dem Autor) nicht verstehen, weil diese im Licht der Öffentlichkeit stehenden Personen eigentlich eine Vorbildwirkung entfalten sollten.

Unverständnis wird für Konsumenten hervorrufen, dass diese Maskenregelung für Unternehmer und Angestellte so nicht gilt.

Die 3G-Regel gilt in Wien bereits ab sechs Jahren.

Für die Altersgruppe von sechs Jahren bis drei Monate nach Erreichen des zwölften Lebensjahres gilt, dass anstelle eines 2G- oder 2,5G-Nachweises (den es derzeit gar nicht gibt) auch ein 3G-Nachweis (PCR-Test mit 72 Stunden oder Antigentest mit 48 Stunden Gültigkeit) oder der Corona-Testpass nachgewiesen werden kann.

Für alle zwischen drei Monaten nach dem zwölften Geburtstag und 15 Jahren (Ende der Schulpflicht): anstelle 2G kann auch ein PCR-Test (48 Stunden Gültigkeit) beigebracht werden.

Generell gilt für alle ab 16 Jahren der PCR-Test nur 48 Stunden, der Antigentest 24 Stunden. Antigentests zur Eigenanwendung werden in Wien dort, wo "G" vorgeschrieben sind, nicht anerkannt.

In Summe eine überaus komplizierte Sonderregelung, die möglicherweise nicht ins Bewusstsein aller Angesprochenen dringen wird. Noch verwirrender wird die Zusammenschau mit der Bundesregelung, wie die Nachfragen vieler - nachvollziehbar verwirrter Unternehmer - beweisen.