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Wenn ein Staat gegen EU-Recht verstößt

Von Anton Fischer

Recht
Anton Fischer ist Wirtschaftsanwalt in Österreich mit internationaler Erfahrung und in England & Wales zugelassener UK Solicitor. Neben seiner auf Gesellschafts-, Transaktionsrecht und Brexit spezialisierten Rechtsberatung ist der Gründer von FISCHER FLP Lehrbeauftragter an der University of Birmingham für Internationales Handelsrecht. Mehr Infos zum EU-Recht auf www.flp-legal.com.
© privat

Jüngst hat es uns im Zusammenhang mit der Richtlinie zu Whistleblowern erwischt.


Österreich sammelt Vertragsverletzungsverfahren. Diese blühen einem EU-Mitglied vor allem dann, wenn es eine Richtlinie (RL) nicht rechtzeitig umsetzt. Jüngst hat es uns im Zusammenhang mit der seit Ende 2019 in Kraft stehenden Whistleblower-RL erwischt. Die Richtlinie soll das Aufdecken von Missständen oder kriminellen Machenschaften dadurch erleichtern, dass von Gebietskörperschaften sowie von Unternehmen verpflichtend Mechanismen, etwa Hotlines oder Nachrichtensysteme, geschaffen werden müssen, die Hinweisgeberinnen und -gebern die anonymisierte Meldung von Verstößen insbesondere im Zusammenhang mit Geldwäsche und Korruption ermöglichen.

Ein wichtiges Thema, sollte man meinen. Bis Mitte Dezember 2021 war für die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht Zeit, bisher ist allerdings nichts passiert. Erst vor Kurzem wurde ein Regierungsvorschlag für ein entsprechendes Whistleblowing-Gesetz vorgestellt.

Zur Rechtfertigung: Bei der fehlenden Umsetzung der Whistleblower-RL sind wir nicht allein. Gemeinsam mit Österreich sind weitere 23 EU-Mitglieder säumig.

76 aktive Verfahren gegen Österreich anhängig

Die Zahl der Vertragsverletzungsverfahren klettert stetig. Ende 2021 waren allein gegen Österreich 76 aktive Verfahren anhängig. Im EU-weiten Vergleich liegen wir bei einer Gesamtzahl von mehr als 1.900 Fällen im Mittelfeld.

Die EU wird der mangelnden Rechtstreue ihrer Mitglieder nicht Herr, könnte man meinen. Neben einigen wenigen Übeltätern wie Ungarn, gegen die gar Verfahren zur Überprüfung der Rechtsstaatlichkeit eingeleitet wurden, welche sogar zum Entzug von Mitgliedsrechten führen könnten, machen wegen der fehlenden oder falschen Umsetzung von Richtlinien eingeleitete Verfahren das Gros aus.

Initiiert werden Vertragsverletzungsverfahren meist durch die Kommission, die als Hüterin der Verträge über die Einhaltung des EU-Rechts wacht. Daneben können auch einzelne Staaten, Unternehmen sowie Bürgerinnen und Bürger selbst Beschwerden an die Kommission herantragen. Liegt eine mangelhafte oder fehlerhafte Umsetzung einer Richtlinie vor, fordert die Kommission im Rahmen eines mehrstufigen Verfahrens den säumigen Staat zunächst zur gehörigen Umsetzung der Richtlinie direkt auf. Wenn das aber nichts hilft, wendet sie sich hilfesuchend an den Europäischen Gerichtshof (EuGH).

Ineffizienz des Verfahrens

Hier offenbart sich die Ineffizienz des Verfahrens. Stellt nämlich der EuGH tatsächlich einen Verstoß fest, trägt dieser dem säumigen Mitglied Maßnahmen zur Behebung auf. Setzt das Mitglied die Richtlinie in der Folge weiterhin nicht um, passiert jedoch erst einmal gar nichts. Das EuGH-Urteil wird nicht direkt vollstreckt. Vielmehr muss die Kommission das Gericht ein weiteres Mal anrufen, diesmal mit der Bitte, der Anordnung zur Umsetzung durch die Verhängung finanzieller Sanktionen noch ein wenig mehr Nachdruck zu verleihen.

Doch wir sollten nicht jammern. Das erwähnte Rechtsstaatlichkeitsverfahren ist noch zahnloser. Hier ist zur Sanktionierung Einstimmigkeit auf Mitgliedsebene gefordert. Das Verfahren wird dann zur Farce, wenn sich ein Staat findet, der die Sanktion nicht mittragen möchte. Aufgrund bilateraler Beziehungen zwischen den Mitgliedern gibt es stets einen solchen.