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Verantwortung für Lieferketten übernehmen

Von Lukas Andrieu

Recht
Unternehmen werden verpflichtet, negative Auswirkungen unter anderem auf Menschenrechte vorzubeugen.
© adobe.stock / Dean

Das europäische Lieferkettengesetz soll Kinderarbeit, Regenwaldabholzung und Klimaneutralität entgegenwirken.


Kinderarbeit, Regenwaldabholzung, Klimaneutralität: Die Themen Nachhaltigkeit und Menschenrechte sind derzeit in aller Munde. Bisher wurde versucht, nachteiligen Entwicklungen mit unverbindlichen Richtlinien oder partiellen Vorgaben zu begegnen; laut des Entwurfes zum EU-Lieferkettengesetz sollen Unternehmen nun aber verpflichtet werden, Verantwortung für ihre Lieferketten zu übernehmen. Wir haben die wichtigsten Punkte des "Proposal for a Directive on Corporate Sustainability Due Diligence" für Sie zusammengefasst.

Für wen soll das Gesetz gelten?

Die Adressaten des Entwurfes sind in zwei Gruppen eingeteilt. Von der Gruppe eins sind Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern und mehr als 150 Millionen Euro Umsatz erfasst. In die Gruppe zwei fallen Unternehmen aus besonders sensiblen Branchen wie Landwirtschaft oder Industrien, die Bodenschätze gewinnen und damit handeln - hier ist die Schwelle mit mehr als 250 Mitarbeitern und mehr als 40 Millionen Euro Umsatz geringer. Weiters sind Unternehmen erfasst, die in der Europäischen Union tätig sind, selbst wenn ihr Sitz außerhalb liegt.

Obwohl der Anwendungsbereich des Entwurfes für kleine und mittlere Unternehmen nicht eröffnet ist, wird das Gesetz sie tangieren. Sind sie Lieferanten von in Gruppe eins beziehungsweise zwei fallenden Unternehmen, werden auch sie in Zukunft verpflichtet sein, ihre Lieferketten nachzuprüfen und zu überwachen.

Worauf müssen Unternehmen achten?

Unternehmen werden verpflichtet, negative Auswirkungen auf Menschenrechte und Umwelt vorzubeugen. Als Standards werden in internationalen Abkommen festgeschriebene Ziele herangezogen; so muss beispielsweise das im Pariser Klimaschutzabkommen verankerte Ziel, dass die globale Erwärmung bis 2100 innerhalb der EU gegenüber 1880 unter zwei Grad gehalten werden muss, von Unternehmen der Gruppe eins berücksichtigt werden.

Auf Unternehmen kommen damit folgende Pflichten zu:

  • Integration der Sorgfaltspflichten in die Unternehmenspolitik.

  • Überwachung der Lieferkette, der eigenen unternehmerischen Aktivitäten und der Unternehmen, an die Dienstleistungen erbracht beziehungsweise Waren geliefert werden.

  • Identifizierung, Vermeidung und Minderung negativer Auswirkungen auf Menschenrechte oder Umwelt.

  • Beendigung negativer Auswirkungen.

  • Einrichtung und Verwaltung einer Beschwerdemöglichkeit.

  • Überprüfung der Wirksamkeit der Due-Diligence-Policies, also der Sorgfaltsrichtlinien, und der eingerichteten Maßnahmen.

  • Jährliche Veröffentlichung von Berichten in Hinblick auf das Gesetz (dies gilt nur für bestimmte Unternehmen).

Was passiert, wenn man gegen Inhalte der Richtlinie verstößt?

Die Mitgliedstaaten müssen Aufsichtsbehörden einrichten beziehungsweise bestimmen, die die Einhaltung der Richtlinie überwachen und Verstöße sanktionieren; monetäre Sanktionen sollen sich dabei am Umsatz des Unternehmens orientieren. Auf EU-Ebene wird weiters ein Netzwerk von Vertretern der nationalen Aufsichtsbehörden aufgebaut werden, in dem die verfolgten Strategien koordiniert werden sollen.

Außerdem ist vorgesehen, dass Opfer von Verstößen gegen das Gesetz Schadenersatzansprüche geltend machen können.

Wie ist der aktuelle Stand in anderen Mitgliedstaaten?

Deutschland hat bei der Lieferkettenüberwachung eine Vorreiterrolle eingenommen, denn ab dem 1. Jänner 2023 gilt das "Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten", kurz LkSG. Es ist dem EU-Entwurf zwar ähnlich, die Vorgaben sind allerdings wesentlich schonender ausgestaltet.

Adressaten des LkSG sind Unternehmen, die ihre Hauptniederlassung, ihren Verwaltungssitz, ihren satzungsmäßigen Sitz oder eine Zweigniederlassung in Deutschland haben und in der Regel mindestens 3.000 Mitarbeiter in Deutschland beschäftigen. Da das Gesetz aber zur Einhaltung von Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Lieferketten verpflichtet, könnten auch österreichische Unternehmen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, (zumindest indirekt) betroffen sein.

Ist der Entwurf für Österreich bereits relevant?

Derzeit ist noch kein Gesetz in Kraft - es handelt sich nur um einen Entwurf. Wie schnell ein solcher Entwurf für Unternehmen verpflichtend werden kann, wird am Beispiel Deutschland deutlich. Gerade im Hinblick auf die derzeitige Regierungszusammensetzung empfiehlt es sich, erste Schritte zu setzen und die gesetzgeberischen Maßnahmen genau zu beobachten.

Es wäre eine Überraschung, wenn Österreich hier dem deutschen Beispiel nicht (zumindest in weiten Bereichen) folgen würde. Jene Unternehmen, die die erwartbaren gesetzgeberischen Maßnahmen bereits jetzt im Rahmen ihrer Compliancevorschriften anhand des deutschen Vorbilds umsetzen, werden jedenfalls einen Startvorteil haben.

Wir sind Ihnen dabei gerne behilflich und halten Sie auf dem Laufenden.

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