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Originalismus: Eine in unserem Rechtskreis unbekannte Theorie?

Von Janko Ferk

Recht

Nachdem der Supreme Court das Abtreibungsrecht aufhob, wird über die Denkschule des Originalismus diskutiert. Kann man den Begriff parallel in die österreichische Rechtstheorie verschieben?


Das Oberste Gericht der Vereinigten Staaten von Amerika, das auf gesellschaftliche Entwicklungen schon immer positiv, aber auch negativ einwirken konnte und wollte, hat das landesweit geltende Recht auf Schwangerschaftsabbrüche verboten. Die Höchstrichter haben sich - mehrheitlich - gegen ein fast fünfzig Jahre altes Grundsatzurteil und ein jüngeres bestärkendes entschieden. Der Supreme Court hat im Jahr 1973 im Fall Roe versus Wade in den gesamten Vereinigten Staaten Schwangerschaftsabbrüche ermöglicht, bevor ein Fötus lebensfähig ist. Die "Frist" wurde in der 24. Schwangerschaftswoche angesetzt. Das Urteil im Fall Planned Parenthood versus Casey aus dem Jahr 1992 bekräftigte die Rechtsprechung.

Die aktuelle Entscheidung wurde mit der Rechtsmeinung begründet, dass "die Verfassung . . . kein Recht auf Abtreibung" gewähre. "Roe", heißt es in der Urteilsbegründung, "war vom Tag seiner Entscheidung an ungeheuer falsch und auf Kollisionskurs mit der Verfassung. Casey hat seine Fehler fortgesetzt." Die konservative Mehrheit, zu der gegenwärtig sechs von neun Richtern gezählt werden, hat in einem für US-amerikanische Gewohnheiten unüblichen Sprachgebrauch liberale(re) Vorgänger kritisiert.

Das fünfzig Jahre alte Urteil sei kurz erklärt. Der Supreme Court hat zu Recht erkannt, dass staatliche Gesetze, die Abtreibungen verbieten, gegen die Verfassung verstoßen. Seither waren Abtreibungen beinahe uneingeschränkt möglich. In der Geschichte des Höchstgerichts hat diese Entscheidung immer zu den umstrittensten gehört.

Mit dem aktuellen Richterspruch liegt die Entscheidung über das Abtreibungsrecht bei den einzelnen Bundesstaaten. Rechtlich bleibt dennoch die Frage offen, wie mit der sogenannten Abtreibungspille umzugehen ist.

Das aktuelle Urteil hat, was nicht uninteressant ist, eine rechtsphilosophische und -theoretische Erörterung entfacht, und zwar über die Theorie des Originalismus, englisch Originalism. Er ist eine Form von Lehre über Gesetzesauslegung, die vor rund vier Jahrzehnten entstanden ist und in Antonin Scalia (1936-2016), einem führenden sehr konservativen Höchstrichter von 1986 bis zu seinem Tod, einen starken Befürworter fand.

Der Originalismus gliedert sich in zwei Methoden, die historisch-teleologische (original intent) und die grammatisch-historische (original meaning). Die erste sieht die maßgebende Bedeutung einer Norm im Zweck, den ihr die Legisten beziehungsweise Verfasser geben wollten. Die zweite Methode bezieht sich auf den Textualismus, woraus folgt, dass die Norm dem Wortlaut nach auszulegen sei. Als Wortlaut (gemeint ist die Bedeutung der Worte) ist jener heranzuziehen, den man dem Gesetz zur Entstehungszeit zuschreiben wollte. Scalia war der bedeutendste Vertreter der letzteren Methode. Daraus folgt für beide Meinungsansätze, dass die Auslegung geltungszeitlich zu erfolgen hat, das heißt, die zeitgenössische oder sogenannte moderne Wortbedeutung ist unbeachtlich.

Die Verfassung ist nichtdas Werk einer Person

Die Originalisten begründen ihre Auffassung damit, sie hätten verhindern wollen, dass Richter sich zu Verfassungsgebern aufspielen, indem sie der Norm eine andere als die ursprüngliche Bedeutung beimessen. Auch sei dadurch die Gewaltentrennung gewahrt, weil Richter nicht zu Gesetzgebern werden könnten. Scalia und seine Adepten übersehen geflissentlich, dass gerade sie selbst zu Kryptogesetzgebern werden, was das Abtreibungsverhinderungsurteil exemplarisch veranschaulicht.

Zusammengefasst ist zu konstatieren, dass die Originalisten einer textgetreuen Auslegung der Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika das Wort reden, weil der Supreme Court nicht den zeitgeistlichen Ansichten zu entsprechen habe, sondern der Verfassungstext so zu verstehen ist, wie er vermutlich zur Entstehungszeit "gemeint" wurde.

Diese Auffassung übersieht jedoch ein Grundproblem. Die Verfassung wurde nicht von einer Person geschrieben. Die Philadelphia-Konvention, Constitutional Convention, bestand aus über fünfzig Männern, die einen ganzen Sommer lang, und zwar vom 25. Mai bis zum 17. September 1787, getagt hat. Es wurden Kompromisse geschlossen und über Teilstücke "gestritten", woraus der Verfassungstext entstanden ist. Schon durch die Vernunft ist einleuchtend, dass eine homogene Willensbildung nicht vorgelegen ist und auch zweihundert Jahre später nicht nachvollzogen werden kann.

Österreichs VfGH unddie Versteinerungstheorie

Persönlich schließe ich aus den Erwägungen, dass für Antonin Scalia und seine Mitstreiter die großen deutschsprachigen beziehungsweise europäischen Rechtsphilosophen und -theoretiker Ralf Dreier, Hans Kelsen oder Gustav Radbruch unerheblich waren und der US-amerikanische Originalismus erfolgreich begonnen hat, Grundrechte auf den Stand des 18. Jahrhunderts herunterzufahren.

Verschiebt man die amerikanische Denkschule parallel nach Österreich, findet man einen analogen Ansatz in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs. Die Versteinerungstheorie, die er anwendet, ist primär keine historische, sondern eine Verbalinterpretation mit systematischen Aspekten. Für die Bedeutung eines Begriffs ist entscheidend, in welchem Sinn dieser in der Rechtsordnung zur Zeit des Inkrafttretens der Verfassungsvorschrift verwendet wurde. Diese Auslegung fragt nach der Bedeutung des Worts und versteht es, wie es in der Rechtsordnung im "Versteinerungszeitpunkt" zum Ausdruck kam.

Der Grundgedanke der Versteinerungsmethode besteht darin, dass Verfassungsbegriffe in dem Sinn zu verstehen sind, den sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der betreffenden Kompetenzbestimmung, in der Regel ist dies der 1. Oktober 1925, der Tag des Inkrafttretens einschlägiger Artikel der Verfassungsnovelle 1925, hatten.

Heinz Mayer, der führende österreichische Verfassungsrechtler, hat jedoch schon früh zu Recht kritisiert, die Interpretationspraxis des Verfassungsgerichtshofs sei von deutlicher Willkür in der Wahl der Auslegungsmethoden beherrscht. (Vgl. dazu Mayer: Entwicklungstendenzen in der Rechtsprechung des VfGH, ÖJZ 1980, 337.) Dieses Höchstgericht habe seine frühere vorwiegend objektive Interpretationspraxis aufgegeben, so etwa im Bereich des Kompetenzrechts durch eine unreflektierte Anwendung der sogenannten Gesichtspunktetheorie. (Vgl. dazu VfSlg 7516, 7792, 8035, 8195, 10292, 10403 u. a.)

Eines ist dem österreichischen Verfassungsgerichtshof jedoch zugutezuhalten. Er ist prinzipiell bemüht, die Grund- und Menschenrechte der Österreicherinnen und Österreicher sowie "aller Menschen, die in unserer Republik leben" (Copyright: Bundespräsident Alexander Van der Bellen), auf dem zeitgenössischen Stand zu halten. Und vor einer US-amerikanischen Entwicklung möge uns eine kompetente Auswahl von Höchstrichtern, die nicht immer nur zwanghaft nach den Farben der Mächtigen bestimmt werden müssten, bewahren.

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