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Die Frida-Falle

Von Michael Metzner

Recht
Michael Metzner ist Rechtsanwalt für Urheber- und Medienrecht sowie für gewerblichen Rechtsschutz. Er ist mit der komplexen Thematik für Unternehmen im E-Commerce-Bereich langjährig vertraut. Zu seinen Spezialgebieten gehören E-Commerce, Onlineshops, Marken und Designs, Urheberrecht sowie Medien- und Fotorecht.
© Dr. Metzner Rechtsanwälte / Spangenberger

Wie Onlinehändler teuren Abmahnungen aufgrund eingetragener Marken entgehen.


Wird eine geschützte Marke in einer ähnlichen Weise wie eine Kennzeichnung des Markeneigentümers verwendet, sehen Juristen darin in der Regel einen Verstoß.
© insta_photos - stock.adobe.com

Eine Tasche namens Frida sorgte bei einer Onlinehändlerin für satte 3.000 Euro Abmahnkosten. Der Grund: Der Name Frida ist von der Frida Kahlo Corporation geschützt - die Händlerin wusste davon nichts. Wird ein solches Produkt weiterhin verkauft, droht eine Strafe von bis zu 250.000 Euro. Im Härtefall drohen sogar sechs Monate Ordnungshaft. Und die Frida-Falle kann sogar für Privatverkäufer teuer werden.

Wer eine Abmahnung erhält, sollte sie keinesfalls ignorieren. So können hohe Kosten und viel Ärger verhindert werden. Mit ein paar einfachen Tipps kann man aber auch schon im Vorhinein dafür sorgen, dass es gar nicht erst so weit kommt. Wie können sich Onlinehändler nun konkret vor der Frida-Falle schützen?

Eingetragene Marken schützen den Eigentümer

Prinzipiell kann jedes Zeichen, das zum Nachweis der Herkunft oder des Herstellers eines Produkts dient, als Marke eingetragen werden - und jeder andere muss sich danach richten. Das kann auch der Name einer Person oder ein Fantasiename sein. Ersteres ist zum Beispiel bei Marken wie Dr. Oetker oder Louis Vuitton der Fall, die nach ihrem Gründer benannt wurden.

Die Bestimmungen des Markenrechts sind in dieser Hinsicht sehr streng: Ist ein Name als Marke eingetragen, ist die Verwendung als Produktkennzeichnung nur noch dem Eigentümer erlaubt. Andere dürfen also weder das Logo noch den dazugehörigen Markennamen unerlaubt bei der Vermarktung eigener Produkte nutzen. Tun sie das dennoch, kann der Eigentümer der Marke mit Rechtsmitteln wie einer Abmahnung dagegen vorgehen.

Unwissenheit schützt vor Strafe nicht

Dabei spielt es keine Rolle, ob die Marke bekannt ist oder ob sich der Verkäufer der Markenrechtsverletzung bewusst war - die Marke muss lediglich im Markenregister eingetragen sein. Da dieses öffentlich einsehbar ist, haben gewerbliche Verkäufer generell eine Sorgfaltspflicht zu erfüllen, um eine Markenrechtsverletzung im Vorfeld auszuschließen. Entscheidend ist dabei die "markenmäßige Benutzung", wie es die Gerichte nennen. Wird ein eingetragener Markenname nicht als Herkunftsbezeichnung, sondern lediglich als Beschreibung oder Dekoration verwendet, kann das dem Charakter der Markenrechtsverletzung widersprechen. Für Händler, die vermeintlich zu Unrecht abgemahnt wurden, stellt das unter Umständen einen Ausweg dar.

Als Faustregel gilt in diesem Kontext die branchenübliche Kennzeichnung von Produkten: Wird eine geschützte Marke in einer ähnlichen Weise wie eine Kennzeichnung des Markeneigentümers verwendet, sehen Juristen darin in der Regel einen Verstoß.

Abmahnungen treffen fast jeden

Das Markenrecht bedroht nicht nur gewerbliche Verkäufer. Auch Privatpersonen, die überschüssige oder nicht mehr benötigte Artikel auf Online-Marktplätzen weiterverkaufen, sind betroffen, wenn sie bestimmte Kriterien erfüllen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn regelmäßig gleichartige oder neue Produkte angeboten werden oder nebenbei ein Gewerbe betrieben wird.

In Einzelfällen kann sogar ein einzelner Gelegenheitsverkauf ein Grund zur Abmahnung sein, sobald der Verkäufer geschäftlich handelt. So entschied beispielsweise der Bundesgerichtshof, dass eine Online-Auktion mit 25 oder mehr Geboten bereits geschäftlichen Charakter hat - unabhängig davon, ob der Anbieter auf der Plattform selbst als gewerblicher Nutzer eingestuft ist oder nicht.

Trifft eine Abmahnung ein, hilft es wenig, die eigene Unwissenheit zu beteuern oder zu versuchen, sich durch Spitzfindigkeiten herauszuretten. Denn der Abmahner wird in der Regel den Betroffenen dazu auffordern, dass er eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung unterzeichnet, in der er sich zur Einstellung der Markenrechtsverletzung und zu einer Schadensersatzzahlung verpflichtet.

Folgt keine Reaktion des Abgemahnten, kann der Markeneigentümer seine Ansprüche gerichtlich durchsetzen. Auf Abmahnungen sollte deshalb stets mit Bedacht reagiert werden: Anstatt blindlings die beigefügten Dokumente zu unterschreiben und sich den Bedingungen des Abmahners zu beugen, sollten Betroffene die Situation mithilfe eines Fachanwalts prüfen. Er kann klären, ob die Abmahnung wirksam ist und ob die geforderten Abmahnkosten angemessen sind.

Von Anfang an auf der sicheren Seite

Noch besser ist es, sich von Anfang an rechtlich auf der sicheren Seite zu bewegen. Das wird jedoch besonders von privaten Verkäufern oft unterschätzt, die nur einige wenige Artikel veräußern wollen. Aufgrund der enormen Reichweite der Online-Verkaufsangebote besteht für den Markeninhaber und dessen Anwälte jedoch kaum ein Unterschied zwischen einem gewerblichen Anbieter und einem, der überflüssig gewordenes Privateigentum zu Geld machen will.

Gelegenheitsverkäufer bewegen sich zudem in einer Grauzone, in der ein Rechtsstreit nur schwierig pauschal zu beurteilen ist - schnell rutschen sie in den Bereich, in dem ihre Aktivitäten als geschäftliches Handeln eingestuft werden.

Umso wichtiger ist es daher, alle Eventualitäten von Vornherein abzusichern, indem vor dem Verkauf geklärt wird, ob ein Artikel Markenrechte verletzt. Die dafür notwendigen Informationen sind für jeden einsehbar, jedoch sollte im Zweifelsfall oder beim Versuch, als gewerblicher Verkäufer Fuß zu fassen, unbedingt ein Fachanwalt konsultiert werden.

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