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Wo die Privatnachricht endet

Von Petra Tempfer

Recht
"Ehrensache. Jetzt musst du mir bitte beim ORF helfen.", schrieb der ehemalige Chefredakteur der "Presse", Rainer Nowak, an Schmid.
© stock.adobe.com / EUDPic

Bei den publik gewordenen Handy-Chats der Ex-Chefredakteure bewegt man sich in einem rechtlichen Spannungsfeld.


Darf ein Handy sichergestellt und dürfen die Chats in den Akt genommen werden, auch wenn diese strafrechtlich nicht relevant sind? Und falls sie im Akt sind: Wann darf man sie öffentlich machen?

Fragen wie diese sind wesentlich, wenn es um die publik gewordenen Chats des ehemaligen ORF-TV-News-Chefredakteurs Matthias Schrom und des Ex-"Presse"-Chefredakteurs Rainer Nowak mit Vertretern der Politik geht. In einem Bericht der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft waren Chats von Nowak mit Thomas Schmid, dem damaligen Generalsekretär im Finanzministerium, enthalten. Nowak hegte offenbar Ambitionen auf den ORF-Chefsessel und erhoffte sich Unterstützung von Schmid. Schrom brachten wiederum Chats vom Frühling 2019 in Erklärungsnot. Als damaliger ORF2-Chefredakteur schrieb er mit Ex-FPÖ-Chef Heinz-Christian Strache zur inhaltlichen Ausrichtung der ORF-Berichterstattung und zu Personalwünschen der FPÖ. Nowak und Schrom traten beide zurück. Schmid, gegen den seit September 2019 ein Strafverfahren bekannt ist, spielt eine zentrale Rolle in der ÖVP-Korruptionsaffäre und damit im laufenden U-Ausschuss: Nachdem seine Handy-Chats mit ranghohen Politikern publik geworden waren, gestand er Straftaten und belastete einstige und aktuelle Funktionsträger der ÖVP schwer. Ex-Bundeskanzler Sebastian Kurz (ÖVP) trat von allen Funktionen zurück.

Briefgeheimnis viel besser abgesichert

Doch zurück zu den Handy-Chats der beiden mittlerweile Ex-Chefredakteure, durch die die Affäre rund um Schmid die Medienbranche erreicht hat. Dass diese bekannt wurden, bewegt sich offenbar in einem rechtlichen Spannungsfeld. Denn einerseits gibt es laut Judikatur des Verfassungsgerichtshofes von 2020 die Vorlagepflicht der Staatsanwaltschaften von Chats im U-Ausschuss, die auch nicht für das Strafverfahren relevante Inhalte beinhalten - also "abstrakt relevant" sind. Andererseits sind aber laut dem Obersten Gerichtshof (OGH 11 Os 56/20z) "Informationen, deren Erheblichkeit für das angesprochene Thema auch als Kontrollbeweis (. . .) nicht erkennbar ist", vom Verfahrensgegenstand nicht umfasst. "Sie dürfen weder ermittelt noch zu den Akten genommen oder dort belassen werden."

Allein schon, dass ein Handy so leicht sichergestellt werden kann, stellt der frühere Staatsanwalt und Strafrechtler Gerhard Jarosch in Frage (die Beratungsagentur "Rosam.Grünberger.Jarosch & Partner" ist laut Jarosch auch für "Presse" und ORF tätig, war es aber nicht für die Ex-Chefredakteure persönlich). Es geht auf die Strafprozessordnung von 1975 zurück, die zuletzt vor 18 Jahren reformiert worden ist. "Sollen auf Datenträgern gespeicherte Informationen sichergestellt werden, so hat jedermann Zugang zu diesen Informationen zu gewähren und auf Verlangen einen elektronischen Datenträger in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat auszufolgen oder herstellen zu lassen", ist in § 111 Abs. 2 Strafprozessordnung zu lesen. "Damals hatte noch bei Weitem nicht jeder ein Smartphone", sagt Jarosch im Gespräch mit der "Wiener Zeitung". "Das Briefgeheimnis ist viel besser abgesichert, das ist anachronistisch", sagt er.

Daten im Zweifel in den Akt

Jarosch spricht sich daher für eine Gesetzesänderung aus, "dass das Sicherstellen von Handys nur noch über einen richterlichen Beschluss möglich ist". Und: Sollte man Inhalte darauf finden, die strafrechtlich nicht relevant sind, sollte man sie auch nicht in den Akt nehmen. Vom Handy solle also nur zum Akt kommen, was zu diesem Verdacht gehört oder einen neuen Anfangsverdacht begründet, was als Zufallsfund verwendet werden dürfe. "Sonst könnten wir uns ja alle gleich einen Chip implantieren lassen."

Der Strafrechtsexperte Michael Rami sieht es nicht ganz so eng. "Im Vorhinein weiß man oft nicht, ob Daten relevant für das Strafverfahren sind", sagt er, "daher müssen sie im Zweifel in den Akt genommen werden." Auf das Redaktionsgeheimnis stützen könne man sich in diesem Fall auch nicht (Art. 10 EMRK). Dieses diene lediglich dem Schutz journalistischer Quellen.

Die Daten an sich und wie man zu diesen kommt, ist das eine - ganz abgekoppelt davon sei jedoch die Frage, ob man diese auch veröffentlichen darf, so Rami. Denn in diesem Punkt habe seiner Meinung nach sehr wohl das Recht des Einzelnen Vorrang. "Für die Öffentlichkeit ist vieles interessant. Aber nicht immer hat sie das Recht, alles zu erfahren."

Bei dieser Thematik bewegt man sich im § 7a Mediengesetz, das unter anderem den Anspruch auf Entschädigung regelt. Es geht um üble Nachrede, Beschimpfung, Verspottung und Verleumdung. Werden schutzwürdige Interessen wie Informationen über Beziehungen oder Gesundheit einer Person verletzt, so hat diese demnach Anspruch auf Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung - "es sei denn, dass wegen der Stellung des Betroffenen in der Öffentlichkeit, wegen eines sonstigen Zusammenhanges mit dem öffentlichen Leben oder aus anderen Gründen ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung dieser Angaben bestanden hat", ist im Gesetz zu lesen.

Nicht immer wortwörtlich zitieren

Dem gegenüber steht das Grundrecht auf Privatsphäre. Laut Europäischer Grundrechtecharta hat auch jede Person "das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihrer Kommunikation".

Die Veröffentlichung ist somit ebenfalls Auslegungssache. Hans Peter Lehofer, der auf Medienrecht spezialisiert ist, schlägt daher vor, Chats zum Beispiel nicht wortwörtlich zu zitieren. Denn oft bringe die Kenntnis jedes einzelnen Wortes keinen Mehrwert, sagt er zur "Wiener Zeitung" - manchmal allerdings schon. "Ehrensache. Jetzt musst du mir bitte beim ORF helfen", wie Nowak laut der Protokolle an Schmid schrieb, könne man schwer genauso treffend umformulieren. Im Unterschied zu Rami ist Lehofer jedoch überzeugt: "Die Besetzung von Chefposten im ORF und inwieweit hier von der Politik interveniert werden könnte, ist ganz sicherlich von öffentlichem Interesse."