Grob fahrlässiges Handeln ist teilweise versicherbar, die Verletzung von Obliegenheiten dagegen nicht.
Ob gegen Feuer, Leitungswasser, Einbruchdiebstahl oder Krankheit - eine Versicherung hilft gegen viele Risiken und sorgt dafür, dass ein Schaden nicht zur finanziellen Katastrophe wird. Wer versichert ist, sollte dennoch umsichtig handeln. Denn fahrlässiges Verhalten kann dazu führen, dass Ansprüche verloren gehen. Gesetzliche und vertragliche Obliegenheiten sind jedenfalls immer einzuhalten.
Wer handelt fahrlässig? Wer die gebotene Sorgfalt außer Acht lässt, handelt fahrlässig. Je nach dem Grad der Sorglosigkeit werden grobe und leichte Fahrlässigkeit unterschieden: Leicht fahrlässig ist ein Verhalten, wenn auch einem sorgfältigen Menschen ein solcher Fehler gelegentlich passiert.
Grob fahrlässig ist es, wenn der Fehler einem ordentlichen Menschen in derselben Situation keinesfalls unterlaufen würde. Grob fahrlässig handelt beispielsweise, wer die Kerzen am Christbaum unbeaufsichtigt brennen lässt. Aber eine genaue Abgrenzung von grober und leichter Fahrlässigkeit ist nicht immer so eindeutig und muss in einigen Fällen auch gerichtlich geklärt werden.
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit können zu Leistungsverlust oder -kürzung führen. In rechtlicher Hinsicht kann der Versicherer die Leistung nämlich verweigern oder kürzen, wenn ein Versicherungsfall grob fahrlässig oder gar vorsätzlich herbeigeführt wird.
Grundsätzlich gilt: Die Sachversicherung deckt Schäden innerhalb der versicherten Sparten, wenn diese unvorhersehbar eintreten beziehungsweise leicht fahrlässig verursacht werden. Die Haftpflichtversicherung deckt Ansprüche Dritter, wenn Schäden schuldhaft verursacht wurden, und zwar auch grob fahrlässig. In diesem Fall kann sich der Versicherer jedoch unter gewissen Voraussetzungen regressieren. Jedenfalls gilt: Eine vorsätzliche Handlung, welche einen Schaden nach sich zieht, ist niemals versichert.
In neuen Verträgen enthalten
Grobe Fahrlässigkeit ist hingegen versicherbar. Zunehmend bieten Versicherer beispielsweise in der Haushaltsversicherung oder in der Kfz-Kaskoversicherung auch die Deckung für grob fahrlässig verursachte Schäden an. In neueren Verträgen ist der Einschluss dieser wichtigen Deckung automatisch enthalten oder gegen geringe Mehrprämie integrierbar. Daher ist es wichtig, Polizzen regelmäßig überprüfen zu lassen.
Vielfach beschränken Versicherer diese Deckung bis zu einem bestimmten Prozentanteil des Schadens oder der Versicherungssumme (zum Beispiel grobe Fahrlässigkeit bis 50 Prozent des Schadens oder bis 25 Prozent der Versicherungssumme) oder bis zu einem fixen Höchsthaftungsbetrag (wie grobe Fahrlässigkeit bis 20.000 Euro).
Aber es gibt nach wie vor Anbieter und einfache Produkte am Markt, die die Deckung für grobe Fahrlässigkeit nicht beinhalten - umfassende Information, Beratung und Vergleich vor Versicherungsabschluss empfehlen sich jedenfalls mehr denn je. Regelmäßig ausgenommen vom Versicherungsschutz können aber weiterhin besonders sorglose Verhaltensweisen des Versicherten sein, wie beispielsweise in der Kfz-Sparte Schäden durch das Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss oder mit Fahrzeugen ohne gültige Überprüfungsplakette.
Obliegenheiten beachten
Als Obliegenheiten werden im Allgemeinen niederrangige Verpflichtungen des Versicherungsnehmers verstanden, die er eingeht, wenn er einen Versicherungsvertrag abschließt. Die Besonderheit besteht darin, dass ihre Einhaltung nicht eingeklagt werden kann, der Versicherer kann an eine Obliegenheitsverletzung aber - abhängig vom Verschuldensgrad - negative Folgen knüpfen, wie insbesondere Leistungskürzungen oder -freiheit.
Das Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) enthält in seinem § 6 dazu wichtige Bestimmungen. Es gibt gesetzliche und vertragliche Obliegenheiten. Letztere können je nach Versicherer durchaus unterschiedlich geregelt sein.
Allen voran ist es eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers, wahrheitsgemäße Angaben zu seiner Person und zum Risikoausmaß zu geben. Kurzum: Die Antragsfragen müssen korrekt und vollständig beantwortet werden. Kommt es während der Laufzeit des Vertrages zu einer Erhöhung des Risikos, so muss der Versicherungsnehmer den Versicherer davon informieren.
Ordnungsgemäß versperren
Obliegenheiten vor dem Schadenfall sind beispielsweise das ordnungsgemäße Versperren von Versicherungsräumlichkeiten, das Absperren des Haupthahnes der Wasserzuleitung in Gebäuden, wenn Personen länger als 72 Stunden abwesend sind, oder auch die Meldung hochwertiger Gegenstände an den Versicherer. Tritt ein Schadenfall ein, gibt es weitere Obliegenheiten: Wie beispielsweise, so weit wie möglich und der Situation angepasst für eine Minderung beziehungsweise Vermeidung weiteren Schadens zu sorgen.
Der Versicherungsnehmer hat eine Schadenmeldepflicht beim Versicherer und wenn nötig auch bei den Sicherheitsbehörden. Dazu zählen beispielsweise auch das korrekte und wahrheitsgemäße Ausfüllen eines Schadensfragebogens sowie das Einreichen korrekter Rechnungen. Schon das Einreichen einer einzigen falschen Rechnung kann zum Verlust des gesamten Versicherungsschutzes führen. Eine weitere Obliegenheit ist schließlich die Schadenaufklärungspflicht an die Versicherung.
Wichtig zu wissen: Der Einschluss von grober Fahrlässigkeit in die Polizze bedeutet keinesfalls, dass Obliegenheiten nicht weiterhin erfüllt werden müssen. Das heißt, das Einhalten von Sicherheitsvorschriften, gefahrverhütender oder gefahrmindernder Obliegenheiten als Vertragsplichten ist jedenfalls erforderlich - hier führt bereits leichte Fahrlässigkeit zur Leistungsfreiheit.