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Lieferkettengesetz, bitte kommen!

Von Anton Fischer

Recht
Anton Fischer ist Wirtschaftsanwalt in Österreich mit internationaler Erfahrung und in England & Wales zugelassener UK Solicitor. Neben seiner auf Gesellschafts-, Transaktionsrecht und Brexit spezialisierten Rechtsberatung ist der Gründer von FISCHER FLP Lehrbeauftragter an der University of Birmingham für Internationales Handelsrecht. Mehr Infos zum EU-Recht auf www.flp-legal.com.
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Aus großer Macht folgt große Verantwortung.


Einkauf oder Produktion in Billigländern ist kommerziell betrachtet zweifelsohne attraktiv. In Zeiten zunehmender Vernetzung und im Lichte fortschreitender Globalisierung stellt sich immer mehr die Frage nach unternehmerischer Verantwortung für unternehmerische Wertschöpfung Österreichs Grenzen hinaus. Gerne wird der Begriff "Corporate Social Responsibility" bemüht. Rechtlich verpflichtend ist die Beachtung von Menschenrechten oder des Umweltschutzes bei der grenzübergreifenden Wertschöpfung jedoch nicht. Während etwa in Deutschland mit 1. Jänner das "Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten" in Kraft getreten ist, hinkt Österreich wie so oft hinterher.

Auch hierzulande sollte Wirtschaft nachhaltig sein. Wenn aber auf nationaler Ebene keine verbindlichen Vorkehrungen geschaffen werden können, muss die EU den Rahmen für eine faire und nachhaltige Wirtschaft schaffen. Einen Versuch stellt die geplante Einführung eines rechtlichen Rahmens auf EU-Ebene dar.

Mit dem Ziel der weltweiten Einhaltung von geltenden Menschenrechtsstandards und des Umweltschutzes im Rahmen des europäischen "Green Deals" soll die geplante Nachhaltigkeitsrichtline große Unternehmen zu Sorgfalt bei ihrem sozialen und ökologischen Schaffen verpflichten. Im Gegensatz zum deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) beschränken sich die Pflichten nicht auf direkte Zulieferer. Vielmehr sollen die auferlegten Sorgfaltspflichten entlang der gesamten Wertschöpfungskette und somit auch im Umgang mit indirekten Lieferanten gelten.

Im Mittelpunkt steht die Verpflichtung zur Ermittlung von negativen Auswirkungen auf Menschenrechte oder Umwelt und zu geeigneten Maßnahmen, um diese zu vermeiden, abzuschwächen, zu beheben oder zu minimieren. Einher geht die Verpflichtung zur Einbeziehung der Sorgfaltspflichten in die Unternehmenspolitik, zur Überwachung der Maßnahmen, zur Schaffung von Beschwerdemöglichkeiten für betroffene Personen entlang der gesamten Lieferkette, sowie zur öffentlichen Kommunikation über die Sorgfaltspflichten. Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 150 Millionen müssen zudem geplante Beiträge zur Eindämmung des Klimawandels darlegen. Um den Verpflichtungen Zähne zu verleihen, drohen bei Verstößen verwaltungsrechtliche Konsequenzen und zivilrechtliche Haftung, wobei verhängte Sanktionen sich nach dem Umsatz eines betroffenen Unternehmens richten und publik gemacht werden sollen. Die Mitgliedstaaten müssen spezielle Aufsichtsbehörden etablieren und mit weitreichenden Befugnissen ausstatten.

Ein Richtlinienvorschlag liegt vor. Das EU-Parlament wird sich hiermit voraussichtlich im Mai befassen. Danach haben die Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit, die Richtlinie in nationale Gesetze zu überführen. Man kann gespannt sein, wie lange man sich hierzulande dann Zeit bei der Umsetzung lassen wird, Stichwort Whistleblower-Gesetz.