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Das Gesetz ist die Grenze

Von Katharina Schmidt

Recht
Brüllen, um den Mandanten zu vertreten? Das ist standesrechtlich problematisch.
© Fotolia/Antonio Diaz

Anwälte haben in Vertretung ihres Mandanten weitgehende Rechte - aber manchmal geht es auch zu weit.


Wien/Linz. Der Fall erhitzt die Gemüter. Der Weisungsrat im Justizministerium hat entschieden, dass gegen einen Welser Anwalt, der vor Gericht die Existenz von Gaskammern in Mauthausen in Frage gestellt hat, keine Anklage erhoben wird. Konkret soll der Mann als Verfahrenshelfer eines wegen Hasspostings angeklagten Mannes folgende Formulierung verwendet haben: "Es ist strittig, ob in Mauthausen Vergasungen und Verbrennungen stattgefunden haben. Was man seinerzeit in Mauthausen zu Gesicht bekommen hat, ist eine sogenannte Gaskammer, die nachträglich eingebaut wurde. Unbekannt ist, ob dort jemals eine Gaskammer vorhanden war."

Der Leiter des Weisungsrats, Werner Pleischl, begründete die Entscheidung mit der geringen Verurteilungswahrscheinlichkeit. Doch selbst im eigenen Haus war man nicht glücklich damit: Strafrechtssektionschef Christian Pilnacek meinte, es sei nun einmal die Linie von Justizminister Wolfgang Brandstetter, Empfehlungen des Weisungsrats umzusetzen. Er selbst hätte es aber für besser gehalten, wenn vor einem Geschworenengericht entschieden worden wäre, inwieweit sich ein Anwalt durch unerträgliche Aussagen strafbar machen könne, sagte Pilnacek dazu im ORF-Radio.

Für den Wiener Rechtsanwalt Georg Zanger, der durch sein Engagement gegen Rechtsextremismus bekannt ist, ist der Fall klar: Das Verbotsgesetz umfasse jede Tätigkeit, daher auch jene als Anwalt. "Ich kann als Anwalt wiedergeben, was der Beschuldigte sagt, aber nicht selbst in einem Plädoyer die Behauptung aufstellen, dass es Gaskammern nicht gegeben hätte. Damit verwirkliche ich die verbotene Verleugnung des Holocaust, setze also selbst einen Tatbestand", sagt Zanger. Für ihn wäre der betroffene Rechtsanwalt "sofort zu sperren". Denn es gehe auch um die Frage, welche Bedeutung ein Verstoß gegen das Verbotsgesetz für die Anwaltschaft an sich habe.

Tatsächlich beschreitet ein Anwalt in Ausübung seiner Verteidigerrechte einen schmalen Grat. So führte ein ganz ähnlich gelagerter Fall vor dem Wiener Straflandesgericht 2012 zu weniger Aufregung: Der Verteidiger eines Mitangeklagten im Prozess gegen den Neonazi Gottfried Küssel hatte bei der Befragung eines Zeugen die Hand zum Hitlergruß erhoben und minutenlang Ausführungen über Adolf Hitler verlesen. Damals wurde weder Staatsanwaltschaft noch Kammer tätig, da die Vorfälle in Ausübung der Verteidigerrechte passiert waren. Der Anwalt hatte von dem Zeugen wissen wollen, auf welche Weise die Teilnehmer einer Feier die Hand zum Hitlergruß gehoben haben, und rezitierte die Schilderungen über Hitler, weil er überprüfen wollte, was der Zeuge als "glorifizierend" betrachtete. So waren seine Handlungen noch von der Ausübung seiner Verteidigerrechte gedeckt, auch wenn sich der Richter äußerst befremdet zeigte.

Was also von den Verteidigerrechten gedeckt ist und was nicht, "ist immer im Einzelfall zu beurteilen", sagt Herbert Gartner, Präsident des Disziplinarrats in der Wiener Rechtsanwaltskammer. Er verweist auf Paragraf 9 der Rechtsanwaltsordnung. Darin heißt es: Der Rechtsanwalt "ist befugt, alles, was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei für dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen, ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, welche seinem Auftrag, seinem Gewissen und den Gesetzen nicht widerstreiten." Für Gartner ist diese "relativ weit gefasste Möglichkeit, den Mandanten zu vertreten, durchaus sinnvoll". Allerdings dürfe auch der Anwalt in der Verteidigung keine Gesetze verletzen.

Zu welchem Zweck wurdeeine Aussage getätigt?

Disziplinarrechtliche Konsequenzen hängen immer davon ab, zu welchem Zweck eine Aussage getätigt wurde und ob dieser auch mit einer moderateren Formulierung erreicht werden hätte können. Die Aussagen des Welser Anwalts hält Gartner für "unnötig". Ob dieser nun mit disziplinarrechtlichen Folgen zu rechnen hat, wird der Disziplinarrat der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer entscheiden. Denn die Staatsanwaltschaft hat, sobald ein Verfahren gegen einen Rechtsanwalt läuft, den Kammeranwalt zu verständigen. Dieser entscheidet dann - analog zum Staatsanwalt - darüber, ob es sich um ein Disziplinarvergehen handeln könnte. Wenn ja, führt der Disziplinarrat ein Verfahren durch.

Laut Gartner gibt es in Wien jährlich 500 bis 600 disziplinarrechtliche Anzeigen - von Beleidigungen bis hin zu Betrugsvorwürfen. Davon schafft es ungefähr die Hälfte tatsächlich vor den Disziplinarrat, in höchstens einem Viertel dieser Fälle kommt es zur Verurteilung. Dabei geht es immer um die Frage, ob die Berufspflicht verletzt oder Ehre und Ansehen des Standes beeinträchtigt wurden. Die betroffenen Anwälte müssen dann meist eine Geldstrafe zahlen - in schwerwiegenden Fällen kann es zur temporären oder permanenten Streichung von der Liste der Rechtsanwälte kommen.

"Bei Meinungsäußerungen sind wir im Interesse unserer Mandanten bei der Beurteilung des Verhaltens des Anwalts etwas großzügiger, denn wir müssen ja kämpfen dürfen", sagt Gartner. Zumal eine Streichung von der Anwaltsliste einer Vernichtung der Existenzgrundlage gleichkomme. Allerdings: "Bei Verfahren, in denen es um Geld geht, verstehen wir keinen Spaß." Wenn ein Anwalt etwa wegen Betrugs verurteilt wird, kann er damit rechnen, dass er von der Liste der Rechtsanwälte gestrichen wird.

Mehr Öffentlichkeitbei Disziplinarverfahren?

Eine Streichung wird im Anwaltsblatt veröffentlicht - die Fachöffentlichkeit weiß also darüber Bescheid. Über alle anderen Verfahren darf aber nach Par. 79 Disziplinarstatut nichts nach außen dringen. Christian Slana, Präsident des Disziplinarrats in der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer, darf daher über den aktuellen Fall kein Wort verlieren. Er verweist aber auf Überlegungen, den Paragrafen 79 zu lockern: "Natürlich hat jeder, der von einem Disziplinarverfahren betroffen ist, das Recht, dass er nicht in der Öffentlichkeit in Misskredit gebracht wird."

Jedoch hielte er es auch für sinnvoll, wenn sich die Kammern in bestimmten Fällen sehr wohl äußern könnten: "Wenn ein Fall schon derart in der Öffentlichkeit breitgetreten wurde, könnte sonst der Eindruck entstehen, dass die Rechtsanwaltschaft in solchen Dingen abmauert. Dieser Eindruck ist einfach nicht richtig." Slana ist Mitglied im Arbeitskreis Berufsrecht des Rechtsanwaltskammertags, der gerade an einer Neufassung der Geheimhaltungspflicht arbeitet. "Wir möchten einen sehr ausgewogenen Vorschlag machen, der die Balance zwischen den Interessen der Öffentlichkeit und jenen der Betroffenen wahrt", sagt Slana. Er hofft, dass es 2017 zu einer Reform kommen kann.