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Von teuren Luchsen und gestürzten Skifahrern

Von Christoph Krones

Recht

Gastbeitrag: Naturschutzrechtliche Bestimmungen können laut Oberstem Gerichtshof auch | zivilrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.


Wien. Auch in den vergangenen Wochen und Monaten hat sich der Oberste Gerichtshof (OGH) wieder mit spannenden Fällen beschäftigt. Zwei seiner Entscheidungen im Folgenden.

Teurer Abschuss

In diesem Fall hatte sich der OGH damit zu befassen, ob der Abschuss eines Luchses und die dadurch verursachte mangelnde Fortpflanzungsfähigkeit des Tieres zu Schadenersatzansprüchen für den Nationalpark führen kann. Bevor noch die zivilrechtlichen Ansprüche des Nationalparks vor Gericht geklärt werden konnten, wurde der Schütze, der den Luchs abgeschossen hatte, wegen der fahrlässigen Beeinträchtigung der Umwelt (§ 181f StGB) strafrechtlich verurteilt.

Darüber hinaus klagte die Verwaltung des "Nationalparks Oberösterreichische Kalkalpen - Gebiet Reichraminger Hintergebirge/Sengsengebirge" den Schützen auf 12.101 Euro. Diese Kosten entstünden dem Nationalpark für die Wiederansiedlung eines Luchses.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Im Wesentlichen begründete das Erstgericht seine Entscheidung damit, dass naturschutzrechtliche Vorschriften in diesem Fall auch den Zweck hätten, die vermögensrechtlichen Ansprüche der klagenden Partei, also des Nationalparks, zu schützen. Das Berufungsgericht teilte die rechtliche Meinung des Erstgerichts nicht und wies die Klage ab. Zivilrechtliche Ansprüche seien durch naturschutzrechtliche Vorschriften nicht geschützt. Geschützt seien nach Ansicht des Berufsgerichts lediglich ideelle Interessen des Nationalparks.

Der OGH teilte wiederum die Meinung des Berufungsgerichts nicht, gab der Revision Folge und stellte das Urteil des Erstgerichts wieder her. Die Oberösterreichischen Landesregierung habe in Verordnungen nämlich festgehalten, dass der Schutzzweck des Gebiets "Nationalpark Oberösterreichische Kalkalpen - Gebiet Reichraminger Hintergebirge/Sengsengebirge" unter anderem die Erhaltung des Lebensraums des Luchses sei.

Daraus ergebe sich, so der OGH, dass das Töten geschützter Tierarten einerseits ideelle Interessen des Nationalparks verletze, aber eben auch andererseits der Verpflichtung des Staats zur Setzung von Maßnahmen zum Schutz dieser Tierarten zuwider laufe. Der öffentlichen Hand entstehe durch das Töten des Luchses ein finanzieller Schaden. Insoweit dient § 181f StGB daher auch dem Schutz finanzieller Interessen der öffentlichen Hand.

Fest steht somit laut OGH, dass die Verletzung dieser Bestimmung auch zivilrechtliche Schadenersatzpflichten zur Folge hat. Naturschutzrechtliche Bestimmungen können daher auch zivilrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, weshalb dem Nationalpark die Kosten für die Wiederansiedlung des Luchses in der Höhe von 12.101 Euro zu ersetzen waren. (OGH 22.12.2016, 6 Ob 229/16v).

Der (un)sichere Windzaun

In einer anderen Entscheidung befasst sich der OGH abermals mit der Lieblingssportart von Herrn und Frau Österreicher. Einmal mehr ging es im gegenständlichen Fall darum, welche Sicherheitsvorkehrungen auf einer Skipiste zu treffen sind und wonach sich die Art der Gefahrenquelle richtet. Haben die für die Piste Verantwortlichen künstlich geschaffene Hindernisse und Gefahrenquellen zu beseitigen oder nur so kenntlich zu machen, dass sie auch für vernünftige Durchschnittsfahrer selbst bei schlechter Sicht kein erhöhtes Gefahrenpotenzial mit sich bringen?

Im konkreten Fall stürzte die Klägerin auf der Skipiste, rutschte die Piste hinunter und schlug an einem am Pistenrand aufgestellten Windzaun auf. Der Skianzug der Klägerin blieb an einem wenige Millimeter großen Holzsplitter hängen, wodurch sich die Klägerin verletzte.

Das Erst- und Berufungsgericht gab dem Klagebegehren nicht statt. Nach Ansicht der Gerichte hatte der Pistenbetreiber alle zumutbaren Maßnahmen zur Pistensicherung gesetzt. Der Unfall sei in seiner Art und Weise für den Pistenbetreiber so nicht vorhersehbar gewesen.

Schlussendlich wies der OGH die Revision der Klägerin zurück. Gerade dieser Unfall zeige, dass die Verpflichtung zur Pistensicherung von den eigenen Umständen eines jeden Falles abhänge. Eine Maxime oder Regel, wann und wie ein Hindernis auf der Piste zu kennzeichnen oder gänzlich zu entfernen ist, kann nicht aufgestellt werden.

Im Falle der Klägerin hätte einfach eine Verkettung von unglücklichen Zufällen zu der gegenständlichen Verletzung geführt.

Der OGH sprach daher aus, dass der zur Gewährleistung der Schneelage auch bei Seitenwinden dienende und von weitem gut sichtbare Windzaun, gegen den die Klägerin nach einem Sturz auf der Skipiste prallte, kein atypisches Risiko darstellt. (OGH 29.11.2016, 9 Ob 50/16t)

Zum Autor

Christoph Krones

ist als Rechtsanwalt in Wien tätig. Das Zivil- und Zivilverfahrensrecht zählt zu seinen Spezialgebieten.