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Vergaberecht - was ist das?

Von Michael Breitenfeld

Recht

Das neue Bundesvergabegesetz 2017 beinhaltet viele willkommene Änderungen.


Wenn die öffentliche Hand Leistungen benötigt, kann oder muss sie sich am freien Markt Leistungen beschaffen. Anders als private Wirtschaftstreibende tritt der öffentliche Auftraggeber als übermächtiger Vertragspartner am Markt auf. Durch das Vergaberecht sollen öffentliche Auftraggeber zur sparsamen und nachhaltigen Verwendung öffentlicher Mittel verpflichtet werden. Das Vergaberecht bildet den rechtlichen Rahmen, um einen gut funktionierenden Staatshaushalt zu garantieren.

Das österreichische Vergaberecht gehört zu den jüngeren Rechtsgebieten in der österreichischen Geschichte. Das erste Bundesvergaberecht wurde 1993 erlassen und in weiterer Folge laufend an europäische Rechtsakte angepasst. Neben dem Bundesvergabegesetz gibt es die neun Landesrechtsschutzgesetze.

Bis 18. April 2016 waren die drei "neuen" EU-Vergaberichtlinien in österreichisches Recht umzusetzen. Österreich war bis dato säumig, aber nun ist der Entwurf des Bundesvergabegesetzes 2017 in Begutachtung.

Elektronische Durchführung von Vergabeverfahren ab 2018

Zweck und Ziele des Bundesvergabegesetzes 2017 (BVergG 2017) sind die Modernisierung und Adaptierung des rechtlichen Rahmens für die Vergabe von Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber. Weiters sollten dadurch neue Vergabeverfahren eingeführt werden, die der Berücksichtigung neuer Formen der Beschaffung in den Mitgliedsstaaten Rechnung tragen sollen. Auch sollen ökologische, soziale und innovative Aspekte verstärkt berücksichtigt werden.

Einen wesentlichen Bestandteil des BVergG 2017 wird die Verpflichtung zur elektronischen Durchführung von Vergabeverfahren darstellen, wobei diese erst mit 18. Oktober 2018 verpflichtend werden wird. Ein weiterer Aspekt bei der Erstellung des Gesetzes war, die Rechtsprechung des EuGH im Zusammenhang mit bestimmten Ausnahmen der Anwendbarkeit des BVergG 2017 in gesetzliche Bestimmungen zu gießen.

Ein wesentliches Thema ist die sogenannte E-Vergabe. Dabei handelt es sich um die elektronische Durchführung von Vergabeverfahren. Im Wesentlichen handelt es sich dabei - einfach gesagt - um die elektronische Kommunikation zwischen Unternehmer und Auftraggeber. Wie bereits erwähnt, wird die E-Vergabe jedoch erst ab Oktober 2018 verpflichtend sein und dies nur im Oberschwellenbereich. Die E-Vergabe gilt bereits im Jahr 2017 für zentrale Beschaffungsstellen im Oberschwellenbereich. Die Auftragnehmer können im Oberschwellenbereich ihre Rechnung auch als E-Rechnung legen und der öffentliche Auftraggeber hat diese zu akzeptieren und elektronisch weiterzuverarbeiten. Die Vorteile der E-Vergabe werden in der Effizienz und der Transparenz von Vergabeverfahren gesehen und sollen jedenfalls zur Vereinfachung für die Bieter sowie auch die öffentlichen Auftraggeber führen.

Als erfreulicher Punkt für Rechtsanwälte und auch öffentliche Auftraggeber ist festzuhalten, dass Anwaltsdienstleistungen vom Anwendungsbereich des BVergG 2017 auszunehmen sind. Weiters ist zu erwähnen, dass politische Parteien nicht ausschreiben müssen.

Wie bereits eingangs erwähnt, wurden neue Vergabeverfahren eingeführt. Um der "Globalisierung" auf europäischer Ebene gerecht zu werden, wurde nun die Regelung über eine gemeinsame grenzüberschreitende Auftragsvergabe mehrerer öffentlicher Auftraggeber sowie der grenzüberschreitende Bezug von Leistungen von zentralen Beschaffungsstellen vorgesehen. Dies soll die vereinfachte Beschaffung innerhalb der Mitgliedsstaaten ermöglichen.

Mit dem BVergG 2015 wurde bereits das Bestangebotsprinzip gestärkt, das für bestimmte Vergabeverfahren verpflichtend zu wählen ist. Dabei ist neben dem Preis zumindest ein weiteres Zuschlagskriterium vom öffentlichen Auftraggeber festzulegen. Dadurch soll unter anderem der Gefahr des Qualitätsverlustes entgegengetreten werden, wenn nur der Preis als Zuschlagskriterium gewählt wurde. In weiterer Folge führte dies letztendlich oftmals zur Konsequenz des Lohn- und Sozialdumpings.

Weiters soll durch das BVergG 2017 der öffentliche Auftraggeber verpflichtet werden, in bestimmten Fällen qualitätsbezogene Aspekte, wie insbesondere soziale Aspekte, in die Leistungsbeschreibung oder in Ausführungsbedingungen einfließen zu lassen. Dies sind zum Beispiel die Beschäftigung von älteren Arbeitnehmern, Auszubildenden oder Langzeitarbeitslosen im Rahmen der Auftragsausführung. In weiterer Folge ist dies bei der Ausarbeitung der Angebote durch die Bieter zwingend zu beachten.

Subunternehmer müssen bekanntgegeben werden

Einen wesentlichen Aufwand für den Bieter bedeutet die Verpflichtung zur Bekanntgabe von Subunternehmern. Eine Änderung in der Subunternehmerkette ist dem Auftraggeber mitzuteilen, und es ist auf dessen Zustimmung zu warten. Ein weiterer spannender Aspekt des BVergG 2017 ist die Regelung über die zulässige Änderung von Verträgen während der Laufzeit. Jedoch darf es sich nicht um eine wesentliche Änderung handeln, da sonst die Leistung erneut ausgeschrieben werden muss.

Grundsätzlich beinhaltet das BVergG 2017 viele willkommene Änderungen, insbesondere auch die Verlängerung der Frist für Nachprüfungsanträge im Unterschwellenbereich auf zehn Tage. Allerdings ist festzuhalten, dass diese in der Praxis oft schwer einzuhalten ist und verabsäumt wurde, auf eine angemessene Frist zu verlängern.

Gastkommentar

Michael Breitenfeld

ist seit 2014 Gründungspartner der Breitenfeld Rechtsanwälte GmbH & Co KG. Seit mehr als fünfzehn Jahren hat er als spezialisierter Rechtsanwalt ein Vergaberechts-Team geführt. Er ist Mitherausgeber der ersten österreichischen juristischen Fachzeitschrift für Vergaberecht - "Recht und Praxis der öffentlichen Auftragsvergabe".