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Mehr Rechte für Pauschalreisende

Von Christoph Krones

Recht

Gastbeitrag: Mit der Umsetzung der Pauschalreiserichtlinie wird sich auch in Österreich einiges ändern.


Wien. Noch ist es schwer zu glauben, aber der nächste Sommer kommt bestimmt. Und die Sommerferien 2018 werden für Reisende und Reiseanbieter zahlreiche Neuerungen bei der Buchung, der Durchführung und den Rücktrittsmöglichkeiten von Pauschalreisen bringen.

Auch wenn bis zur nächsten Buchung noch einige Monate vergehen werden, ist es ratsam, sich damit bereits jetzt auseinanderzusetzen. Die Tourismusbranche und ihre Vertreter in Brüssel konnten zwar Teilerfolge bei der Pauschalreiserichtlinie erzielen, dennoch steht für die Europäische Union der Schutzgedanke für Konsumenten nach wie vor im Vordergrund.

Das nationale Reiserecht erfährt aufgrund der erwähnten Richtlinie der Europäischen Union (2015/2302) zurzeit eine größere Veränderung. Zurückzuführen ist diese Entwicklung unter anderem auf die zunehmende Präferenz der Konsumenten, Reisebuchungen über das Internet vorzunehmen und auf die immer größer werdende Konkurrenz in der Luftfahrt. Nach Ansicht der EU ist es wieder einmal Zeit, im Reiserecht regulierende und einheitliche Standards für alle Mitgliedstaaten festzusetzen.

Die Pauschalreiserichtlinie der Europäischen Union führt daher zum Beispiel die sogenannten "verbundenen Reiseleistungen" ein und soll den Konsumenten die Durchsetzung ihrer Ansprüche bei nicht vertragskonformer Erfüllung eines Pauschalreisevertrags erleichtern.

Neues Pauschalreisegesetz zur Umsetzung der Richtlinie

Die nationale Umsetzung der Pauschalreiserichtlinie wird in Form des neuen Pauschalreisegesetzes (PRG) erfolgen. Dies ist möglich, da es Österreich als Mitgliedstaat der EU selbst überlassen ist, wie es eine EU-Richtlinie umsetzt. Eine der letzten reiserechtlich relevanten Richtlinien wurde in Österreich umgesetzt, indem diese in das Konsumentenschutzgesetz (§§ 31b bis 31f KSchG) eingefügt wurde. Nun sollen diese Regelungen des KSchG aufgehoben und im Zuge der Umsetzung der Pauschalreiserichtlinie, zusammen mit anderen themenbezogenen zivilrechtlichen Bestimmungen, in das PRG übernommen werden.

Im PRG sollen insbesondere folgende Regelungen festgeschrieben werden:

Informationspflichten und Inhalt des Pauschalreisevertrags (2. Abschnitt PRG): In diesem Abschnitt sollen die vorvertraglichen Informationspflichten des Reiseveranstalters und des Reisevermittlers enthalten sein. Dabei soll auch klargestellt werden, welche Unterlagen vom Reiseveranstalter oder Reisevermittler dem Konsumenten vor Antritt der Pauschalreise übergeben werden müssen. Dazu wird vom Gesetzgeber in Anhang I und II des PRG ein standardisiertes Formular bereitgestellt werden.

Änderung des Pauschalreisevertrags und Rücktritt (3. Abschnitt PRG): Die Person des Rei-senden, der Preis der Reise oder andere Inhalte des Vertrags sollen in Zukunft, bei Vorliegen von im PRG definierten Bedingungen, noch vor Antritt der Reise leichter abgeändert werden können.

Rechtsfolgen bei nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der vertraglich vereinbarten Reiseleis-tungen (4. Abschnitt PRG): Dieser Abschnitt soll sich mit der Frage der Haftung bei nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reiseleistungen befassen und klären, unter welchen Voraussetzungen Reisenden Schadenersatz- oder Gewährleistungsansprüche zustehen. Weiters sollen in diesem Abschnitt die Voraussetzungen für den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag durch die Vertragsparteien festgeschrieben werden.

Informationspflichten bei verbundenen Reiseleistungen (5. Abschnitt PRG): Insbesondere Reiseveranstalter oder Reisevermittler sollen sich in diesem Abschnitt darüber informieren können, worüber sie ihre Kunden vor Antritt der Pauschalreise zu informieren haben und welche Unterlagen sie diesen auszuhändigen haben.

Ergänzende Bestimmungen (6. Abschnitt PRG): In diesem Abschnitt des PRG sollen zum Beispiel Regressansprüche und die Haftung für Buchungsfehler geregelt werden.

Regelungen über telefonisch abgeschlossene Verträge

Neben den umrissenen Inhalten der einzelnen Abschnitte sollen auch einzelne, für Pauschalreisen laut Gesetzgeber wesentliche Verwaltungsstrafbestimmungen und Regelungen über telefonisch geschlossene Verträge Eingang in das PRG finden. Für die Reisenden bleiben aber insbesondere die zivilrechtlichen und somit die finanziellen Ansprüche gegenüber dem Vertragspartner von Interesse.

Entsprechend Art. 28 Abs. 1 Pauschalreiserichtlinie haben die Mitgliedstaaten ihre jeweiligen Vorschriften bis 1. Jänner 2018 zu erlassen. Dies wird sich leicht ausgehen, da das PRG in diesen Tagen durch das Parlament geht. In Kraft treten soll das Gesetz in Österreich dann mit 1. Juli 2018 und wird somit für Verträge, die nach diesem Datum geschlossen werden, gelten. Bis dahin gelten die erwähnten, alten Regelungen des KSchG.

Es kann in der Praxis nicht ausgeschlossen werden, dass insbesondere kleine Reisebüros durch das PRG vor große Herausforderungen gestellt werden. Die Vermittlung von Einzelleistungen wird zukünftig wahrscheinlich nicht mehr so leicht möglich sein, da mit jeder Vermittlung immer schwierigere haftungsrechtliche Fragen entstehen könnten.

Schwieriger für kleine Reisebüros und Fluglinien

Die Reisebüros werden sich in Zukunft daher noch mehr als bisher auf ihre Beratungsleistungen rund um die Pauschalreisen konzentrieren müssen. Auch für Fluglinien wird es nicht leichter werden, ihre Flüge im Zuge einer Pauschalreise anzubieten, da die Rücktrittsrechte der Reisenden gestärkt werden sollen.

Für die Konsumenten beziehungsweise die Reisenden bedeutet das PRG in weiterer Folge dann, dass sie sich ihre pauschalreiserechtlichen Ansprüche nicht wie bisher aus unterschiedlichen Gesetzen zusammensuchen müssen, sondern die wesentlichen Rechte aus einem einzigen Gesetz, nämlich dem PRG, hervorgehen sollen. Insbesondere die Zivilgerichte der Mitgliedstaaten werden somit vor neue Herausforderungen in Sachen pauschalreiserechtliche Rechtsprechung gestellt werden, da diese über die Ansprüche der Kläger entscheiden müssen.

Nicht so viele Rechte für Konsumenten wie erwartet

Da, wie eingangs erwähnt, die Pauschalreiserechtlinie bereits auf EU-Ebene ein wenig zum Vorteil der Tourismusbranche entschärft werden konnte, wird auch das PRG nicht ganz so konsumentenfreundlich ausfallen wie noch vor einigen Monaten erwartet. Zum Beispiel wird es nicht so sein, dass ergänzende Vor-Ort-Buchungen durch Reisende automa-tisch zum Entstehen einer Pauschalreise führen werden. Darüber hinaus stand auch die Einführung eines kostenlosen Widerrufsrechts bei Online-Buchungen oder ein Anspruch auf Ersatz entgangener Urlaubsfreude völlig unabhängig von der Schwere eines Reisemangels im Raum. Diese Regelungen werden in dieser Form daher nicht Eingang in das PRG finden.

Die erwähnten Regelungen des Pauschalreisegesetzes könnten, ohne dem Gesetzgeber Absicht zu unterstellen, die Zukunft von kleinen und mittleren Reisebüros unsicher erscheinen lassen und zum Verlust von Arbeitsplätzen im gerade für Österreich so wichtigen Tourismussektor führen. Die tatsächlichen Konsequenzen wird, wie so oft, wohl erst die Praxis zeigen.

Zum Autor

Christoph Krones

ist als Rechtsanwalt in Wien tätig. Im Bereich des Zivil- und Zivilverfahrensrechts zählt das Reiserecht zu seinen Spezialgebieten. www.krones-law.at