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Schnellere Schiedsverfahren haben ihren Preis

Von Oliver Walther

Recht

Die überarbeitete Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer ist seit 1. März 2017 in Kraft.


Mit 1. März 2017 ist die überarbeitete Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC) mit Sitz in Paris in Kraft getreten. Die bedeutendste Neuerung betrifft die Einführung eines beschleunigten Verfahrens, das Schiedsverfahren schneller und günstiger machen soll - allerdings auf Kosten der Privatautonomie.

Insbesondere im internationalen Wirtschaftsleben haben Schiedsverfahren in den vergangenen Jahren aufgrund ihrer zahlreichen Vorteile immer mehr an Bedeutung gewonnen. In einem Schiedsverfahren werden privatrechtliche Streitigkeiten aufgrund einer Schiedsvereinbarung anstelle eines staatlichen Gerichts von einer nichtstaatlichen Einrichtung entschieden. Da Schiedsverfahren im Unterschied zu staatlichen Gerichtsverfahren nicht öffentlich ausgetragen werden, bieten sie höhere Vertraulichkeit. Schiedsverfahren haben auch meist eine kürzere Verfahrensdauer, da es in der Regel keinen Instanzenzug gibt. Außerdem haben die Parteien im Schiedsverfahren die Möglichkeit, als Schiedsrichter nur Experten mit besonderer Sachkunde auszuwählen. Schiedsverfahren bieten zudem größere Flexibilität, weil die Parteien den Ablauf, den Ort und die Sprache des Verfahrens weitgehend selbst bestimmen können.

Erleichterte Vollstreckbarkeit als entscheidender Vorteil

Der aber wohl entscheidende Vorteil der Schiedsgerichtsbarkeit liegt in der erleichterten Vollstreckbarkeit. Aufgrund der New Yorker Konvention von 1958, die mittlerweile von 157 Staaten ratifiziert wurde, können Schiedssprüche fast weltweit vollstreckt werden, auch in den USA.

Viele Schiedsordnungen - wie zum Beispiel die "Wiener Regeln" des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich - kennen schon seit längerem die Möglichkeit, Schiedsverfahren mit niedrigen Streitwerten im Wege eines beschleunigten Verfahrens durchzuführen. Nun hat auch der Internationale Schiedsgerichtshof der ICC in Paris ein beschleunigtes Verfahren eingeführt, was internationale Schiedsverfahren noch attraktiver machen könnte. Die Regeln zum beschleunigten Verfahren finden auf alle nach dem 1. März 2017 abgeschlossenen Schiedsvereinbarungen Anwendung, wenn der Streitwert zwei Millionen US-Dollar nicht übersteigt. Den Parteien steht es aber frei, das beschleunigte Verfahren auch für Streitwerte über dieser Summe oder für Schiedsklauseln, die vor dem 1. März 2017 geschlossen wurden, zur Anwendung zu bringen. Umgekehrt ist es ebenso möglich, die Anwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens gänzlich auszuschließen.

Die Besonderheit des beschleunigten Verfahrens liegt insbesondere darin, dass die Streitigkeit auch dann von einem Einzelschiedsrichter entschieden wird, wenn in der Schiedsvereinbarung drei Schiedsrichter vereinbart wurden. Diese Neuerung wurde in Fachkreisen durchaus kritisch aufgenommen, da sie einen wesentlichen Eingriff in die Privatautonomie bedeutet. Selbst wenn nämlich die Parteien ausdrücklich die Entscheidung durch drei Schiedsrichter festgelegt haben, kann der ICC-Gerichtshof ungeachtet dieser gegenteiligen Bestimmung in der Schiedsvereinbarung einen Einzelschiedsrichter ernennen. Wollen Unternehmen die Entscheidung durch einen Einzelschiedsrichter vermeiden, müssen sie ausdrücklich die Nichtanwendbarkeit der Bestimmungen zum beschleunigten Verfahren vereinbaren. In Zukunft wird daher bei der Formulierung von Schiedsklauseln besondere Vorsicht geboten sein.

Weitere Vereinfachungen des beschleunigten Verfahrens liegen darin, dass kein Schiedsauftrag (Terms of Reference) zu erstellen ist und die "Case Management Conference" schon 15 Tage nach Übergabe der Akten an das Schiedsgericht stattfinden muss. Auch diese Regelung ist nicht unkritisch, da sie eher "klägerfreundlich" ist. Während der Kläger das Verfahren nämlich fast beliebig lange vorbereiten kann, ist der Beklagte aufgrund der engen zeitlichen Vorgaben zu raschem Handeln gezwungen.

Forderungen möglichst frühzeitig geltend machen

Bei der Formulierung einer Schiedsklage wird in Zukunft auch zu berücksichtigen sein, dass neue Ansprüche nach Konstituierung des Schiedsgerichts nur geltend gemacht werden können, soweit das Schiedsgericht diese zugelassen hat. Dem Gebot der Verfahrensbeschleunigung entsprechend werden neue Ansprüche wohl nur dann zuzulassen sein, wenn diese weder zu einer Verzögerung des Verfahrens noch zu höheren Kosten führen. Schiedsklägern und Schiedsbeklagten ist daher zu empfehlen, alle Forderungen und Gegenforderungen möglichst frühzeitig geltend zu machen, weil andernfalls deren Nichtzulassung wegen Verfahrensverzögerung droht.

Eine weitere Besonderheit des beschleunigten Verfahrens liegt darin, dass das Schiedsgericht nach Ermessen Anträge auf Vorlage von Dokumenten nicht zulassen oder Anzahl, Länge und Inhalt der Schriftsätze und der schriftlichen Beweisvorbringen begrenzen kann. Es kann den Fall - nach Anhörung der Parteien - auch allein aufgrund der Aktenlage ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Auch diese Regelung bedeutet einen wesentlichen Eingriff in bekannte Verfahrensgrundsätze, weshalb die Parteien bei der Formulierung von Schiedsklauseln genau prüfen sollten, ob beziehungsweise unter welchen Voraussetzungen das beschleunigte Verfahren zur Anwendung kommen soll.

Positiv hervorzuheben ist die nunmehr ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit, Verhandlungen in Form von Telefon- oder Videokonferenzen durchzuführen. Das und die im beschleunigten Verfahren um etwa 20 Prozent gekürzten Honorare der Schiedsrichter tragen weiter zur besseren Verfahrensökonomie von Schiedsverfahren im Vergleich zu staatlichen Gerichtsverfahren bei.

Gastkommentar

Oliver
Walther

Der Rechtsanwalt und Partner bei Preslmayr Rechtsanwälte ist Experte für Arbeitsrecht, Litigation und Vergaberecht.