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Vorsicht vor kriminellen Frachtführern

Von Christoph Krones

Recht

Gastbeitrag: Die Spielregeln auf den österreichischen Straßen.


In den nächsten Monaten werden sich wieder die sommerlichen "Blechlawinen" über die österreichischen Straßen wälzen. Infolge des damit verbundenen erhöhten Verkehrsaufkommens steht außer Zweifel, dass es wieder zu unterschiedlichen Vorfällen kommen wird, die sowohl die Zivil-, wie auch die Verwaltungsgerichte beschäftigen werden. Um verkehrsrechtliche Fragen zu klären, noch bevor sie entstehen, lohnt sich auch hier ein Blick in die aktuelle Judikatur des Obersten Gerichtshofs (OGH) und des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH).

Im gegenständlichen Fall hatte die spätere Klägerin einen Frachtführer, mit welchem sie schon über mehrere Jahre zusammengearbeitet hatte, damit beauftragt, elektrische Geräte nach Rumänien zu transportieren. Der Frachtführer, die spätere beklagte Partei, bediente sich zu diesem Transport eines Subfrachtführers. Dabei handelte es sich um eine GmbH, welche der Frachtführer über eine Frachtbörse im Internet gefunden hatte.

Obwohl die beklagte Partei die GmbH auf ihre Tauglichkeit für die Durchführung des Transports nach Rumänien überprüft hatte, fiel dieser nicht auf, dass es sich dabei um einen Subfrachtführer handelte, der die GmbH errichtet hatte, um kriminelle Handlungen auszuführen. Der Fahrer des Subfrachtführers hatte die elektronischen Geräte zwar abgeholt, doch sodann nicht nach Rumänien, sondern nach Ungarn gebracht. Die Geräte, die einen Wert von über 400.000 Euro hatten, konnten nicht wiedererlangt werden.

Die klagende Partei obsiegte in letzter Instanz und bejahte der OGH somit die Haftung der beklagten Partei. Der OGH begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Frachtführer nicht nur für seine Bediensteten hafte, sondern auch für andere Personen, die aufgrund seiner Auswahl an der Durchführung einer bestimmten Beförderung mitwirken. Diese Haftung umfasse im gegenständlichen Fall insbesondere den Subfrachtführer und dessen Personal. Die Verfügungsvollmacht, welche dem Subfrachtführer von der beklagten Partei eingeräumt wurde, ist durch diesen bzw. dessen Personal vorsätzlich missbraucht worden. Einzustehen habe dafür die beklagte Partei, da diese den Subfrachtführer auch zur Erfüllung des Auftrags der klagenden Partei ausgewählt hatte (OGH 29.03.2017, 7 Ob 91/16g).

Vernünftige Motorradfahrer tragen Schutzkleidung

Gerade im Sommer stellen sich viele Motorradfahrer die Frage, ob es in Österreich, auch wenn nur eine kurze Strecke mit dem Motorrad zurückgelegt wird, unbedingt notwendig ist, Schutzkleidung zu tragen. Mit einer solchen Frage hat sich der OGH vor einiger Zeit befasst. Im gegenständlichen Fall stürzte der Kläger, der Motorradfahrer, während er mit einem Tempo von ca. 90 km/h eine Fahrzeugkolonne überholte. Dieser Sturz ereignete sich auf einer Fahrtstrecke von weniger als fünf Kilometern. Der Kläger trug nur ein kurzärmliges T-Shirt, eine kurze Hose, Arbeitsschuhe und einen Sturzhelm. Bei dem Sturz erlitt der Kläger schwere Verletzungen und Abschürfungen. Der Grund für den Sturz war ein aus der Kolonne ausscherender Pkw, welchen das Alleinverschulden an dem Unfall treffen sollte. Weder das Erst- noch das Zweitgericht sahen ein Mitverschulden des Klägers, obwohl dieser keine Schutzkleidung getragen hatte.

Der OGH sah dies anders und hielt, basierend auf einer Onlinebefragung des Kuratoriums für Verkehrssicherheit, fest, dass "in Österreich bereits ein allgemeines Bewusstsein der beteiligten Kreise besteht, wonach ein einsichtiger und vernünftiger Motorradfahrer wegen der erhöhten Eigengefährdung unter gewissen Voraussetzungen Schutzkleidung trägt." Dieses Bewusstsein liege dann vor, wenn sich ein Motorradfahrer vor der Fahrt damit abfindet, unabhängig von der Länge der Fahrt, mit hohen Geschwindigkeiten unterwegs zu sein. (OGH 31.08.2016, 2 Ob 97/16b). Es ist somit nach wie vor nicht unbedingt notwendig - aber empfehlenswert -, Schutzkleidung zu tragen, doch müssen sich Motorradfahrer bei einem Unfall allenfalls damit abfinden, dass sie ein Mitverschulden trifft. Die Helmpflicht besteht nach wie vor.

Auskunftspflicht des Zulassungsbesitzers

§ 103 Abs. 2 Kraftfahrgesetz (KFG) besagt, dass die Behörde Auskünfte darüber verlangen kann, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht.

Die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

In der gegenständlichen Entscheidung hatte sich der VwGH mit der Frage zu befassen, ob auch eine juristische Person auskunftspflichtig sein kann. Juristische Personen im Sinne des Privatrechts und im Sinne dieser Entscheidung sind Personenvereinigungen wie zum Beispiel AG, GmbH oder Verein. Gemäß § 26 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) haben juristische Personen die gleichen Rechte und Pflichten wie natürliche Personen, also Menschen und sind diesen rechtlich somit gleichgestellt.

Dementsprechend beurteilte dies auch der VwGH und sprach aus, dass juristische Personen in ihrer Rechtsfähigkeit natürlichen Personen in der Regel gleichgestellt sind. Auch dem Gesetzeswortlaut ist keine Einschränkung dahingehend zu entnehmen, dass es sich bei der vom Zulassungsbesitzer/der Zulassungsbesitzerin zu benennenden auskunftspflichtigen Person zwingend um eine natürliche Person handeln muss. (VwGH 7.3.2017, Ra 2016/02/0145 bis 01465).

Zum Autor

Christoph

Krones

ist als Rechtsanwalt in Wien tätig. Im Bereich des Zivil- und Zivilverfahrensrechts zählt das Reiserecht zu seinen Spezialgebieten.