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Wirtschaftsmotor oder Bürokratieungeheuer?

Von Birgit Kronberger und Rainer Kraft

Recht

Wie Unternehmen zum neuen Beschäftigungsbonus kommen.


Wien. Der kürzlich beschlossene Beschäftigungsbonus soll die Wirtschaft ankurbeln, neue Jobs schaffen und somit die Arbeitslosigkeit verringern. Arbeitgeber können seit 1. Juli 2017 Anträge auf den Beschäftigungsbonus bei der staatlichen Förderbank "aws" (Austria Wirtschaftsservice) einreichen und damit eine Förderung von 50 Prozent der Lohnnebenkosten für die Dauer von bis zu drei Jahren erhalten.

Wer kann den Beschäftigungsbonus beantragen? Alle Unternehmen, die ab 1. Juli 2017 zumindest einen zusätzlichen Vollzeitarbeitsplatz schaffen. Sitz oder Betriebsstätte des Unternehmens muss in Österreich liegen. Die Unternehmensgröße und die Branche spielen keine Rolle.

Was wird gefördert? Die vom Arbeitgeber bezahlten Lohnnebenkosten (rund 30,5 Prozent des Bruttoentgelts) werden zur Hälfte einmal jährlich im Nachhinein auf Antrag durch die "aws" refundiert. Zu den förderbaren Lohnnebenkosten zählen u. a. die Kranken-, Pensions-, Unfall- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge, der Dienstgeberbeitrag zum FLAF und die Kommunalsteuer.

Für welche neu eingestellten Personen gilt der Beschäftigungsbonus? Der Beschäftigungsbonus wird nur für zuvor beim AMS arbeitslos gemeldete Personen, für Abgänger österreichischer (Hoch-)Schulen und für bereits in Österreich beschäftigt gewesene Jobwechsler gewährt. Für aus dem Ausland neu zuwandernde Personen ist die Förderung nicht gedacht. Die Beschäftigung der neu eingestellten Personen muss vollversicherungspflichtig - über der Geringfügigkeitsgrenze - sein und mindestens vier Monate andauern.

Was bedeutet "zusätzlicher Arbeitsplatz"? Durch die Neueinstellungen muss insgesamt zumindest eine Vollzeitstelle (38,5 Stunden pro Woche) geschaffen werden. Diese Anforderung kann auch durch die Einstellung von zwei Halbtagskräften erfüllt werden. Die Beurteilung der "Zusätzlichkeit" ist sehr kompliziert und wird erst jährlich im Nachhinein überprüft. Dies erfolgt mittels eines sogenannten Referenzwertes. Der Referenzwert entspricht der höchsten Arbeitnehmerzahl von fünf bestimmten Stichtagen (Tag unmittelbar vor Beginn des neuen Dienstverhältnisses und die letzten vier Quartalsenden). Die zum Überprüfungszeitpunkt bestehende Beschäftigtenzahl muss über dem Referenzwert liegen, andernfalls gibt es keine Förderung.

Wann wird der Beschäftigungsbonus ausbezahlt? Die erstmalige Abrechnung und Auszahlung des Beschäftigungsbonus erfolgt ein Jahr nach Entstehung des ersten zu fördernden Dienstverhältnisses. Dies bringt natürlich eine für die Praxis etwas unbefriedigende Unsicherheit mit sich. So kann das Ausscheiden von anderen Mitarbeitern dazu führen, dass eine für die Förderung gedachte Neueinstellung im Nachhinein nicht förderbar ist.

Wie wird ein Antrag gestellt? Der Antrag ist binnen 30 Kalendertagen nach Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse im elektronischen Wege unter www.beschaeftigungsbonus.at zu stellen.

Ab wann ist ein Förderantrag möglich? Ab 1. Juli 2017 kann ein Antrag online gestellt werden. Befristet ist die Regelung vorerst auf drei Jahre. Nach zwei Jahren wird eine Evaluierung durchgeführt und über eine allfällige Verlängerung entschieden werden.