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Grüne fordern strengere Bestimmungen bei Hasspostings

Von Daniel Bischof

Recht

Die Grünen sehen Gesetzeslücken. Zum Tatbestand der Verhetzung müsse sich erst eine Rechtsprechung entwickeln, so das Justizministerium.


Wien. Als "Polithure" wurde die Ex-Bundessprecherin der Grünen, Eva Glawischnig, in einem Facebook-Kommentar im April 2017 bezeichnet. Warum "atmet dieser wandelnde Totenkopf noch unseren Sauerstoff?", schimpfte der Verfasser weiter. Glawischnig und der Grüne Klub im Parlament erstatteten daraufhin eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft und forderten sie auf, das Posting strafrechtlich zu prüfen. Ohne Erfolg. Die Staatsanwaltschaft Linz sah von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ab.

Für den Mediensprecher der Grünen, Dieter Brosz, zeigt diese Entscheidung, dass im Bereich von Hasspostings im Internet strafrechtliche Gesetzeslücken bestehen. Auf einer Pressekonferenz am Mittwoch forderte Brosz daher, dass die Strafbestimmung der "Fortgesetzen Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems" (Cybermobbing) verschärft wird.

Bestraft werden sollen Täter, die Gewalt gegen eine Person gutheißen oder sie - in der Absicht, sie in der Ehre zu verletzen - auf sexualisierte Art und Weise beleidigen oder bloßstellen, so die Forderung der Grünen. Einen entsprechenden Initiativantrag haben fünf Abgeordnete der Grünen bereits im März eingebracht. Im Justizministerium meine man hingegen, dass die geltende Rechtslage ausreiche, erklärte Brosz. Konkrete legistische Vorhaben sind auch laut Ministerium nicht geplant.

Die Grünen erstatteten daher die eingangs beschriebene Anzeige. Diese stützte sich auf den Tatbestand der Beleidigung, grundsätzlich ein Privatanklagedelikt. Dabei handelt es sich um Delikte, bei denen die Strafverfolgung des Täters nur auf Verlangen des Opfers durchgeführt wird. Die Grünen stützten ihre Anzeige nun auf eine Sonderbestimmung (§ 117 Abs 3 StGB), nachdem die Staatsanwaltschaft ausnahmsweise eine Beleidigung auf eigene Initiative mit Ermächtigung des Opfers verfolgen kann.

Erneute Prüfung gefordert

Dieser Rechtsansicht folgte die Staatsanwaltschaft Linz nicht. Sie leitete keine Verfahren ein, "mangels Vorliegens einer von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Handlung", so die Begründung. Glawischnig kann daher nur mehr mit Privatanklage gegen den Hassposter vorgehen.

Brosz will, dass der Initiativantrag nun neuerlich behandelt wird. So müssten sich Opfer in ähnlichen Fällen nicht mehr auf eventuell kostspielige und risikoreiche Privatanklagen stützen, so Brosz. Zudem könne die Staatsanwaltschaft so auf Ermächtigung des Opfers von selbst ermitteln.

"Wir werden uns diese Fälle genau anschauen", sagte Christian Pilnacek, Leiter der Strafrechtssektion im Justizministerium, zur "Wiener Zeitung". Zum mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2015 stark abgeänderten Verhetzungstatbestand müsse sich aber erst noch Rechtsprechung entwickeln.