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"So wäre das Gesetz zahnlos"

Von Petra Tempfer

Recht

In Wien müssen Airbnb-Vermieter gemäß der Novelle des Tourismusförderungsgesetzes ab sofort Ortstaxe zahlen - warum Airbnb noch immer mit der Stadt verhandelt und wie die Rechtslage konkret aussieht, erklärt Anwalt Bachmayr-Heyda.


Wien. Es ist erst neun Jahre her, dass die Internet-Plattform Airbnb im kalifornischen Silicon Valley gegründet wurde. Heute bietet der Marktplatz für die Buchung und Vermietung privater Unterkünfte mehr als vier Millionen Inserate in 191 Ländern an. In Österreich sind rund 17.000 Unterkünfte gelistet, etwa 8000 davon in Wien. Die steigende Beliebtheit stößt freilich der Tourismusbranche sauer auf - unter anderem deshalb, weil die Airbnb-Vermieter anfangs keine Ortstaxe (Tourismusabgabe) bezahlten. Mittlerweile soll es laut Airbnb mit rund 280 Städten unterschiedliche diesbezügliche Vereinbarungen geben.

Erst diesen Juni fixierte Airbnb in Zug in der Schweiz die erste Ortstaxen-Vereinbarung im deutschsprachigen Raum. Airbnb wird nun die Beherbergungsabgaben für alle Gastgeber im Kanton Zug einziehen und an die Zuger Tourismusorganisation weiterleiten. In Wien müssen seit August aufgrund der Novelle des Tourismusförderungsgesetzes alle Online-Zimmervermieter ihre Daten bei der Stadt anmelden, um sicherzustellen, dass die gesetzlich verpflichtende Ortstaxe bezahlt wird. Bis dato habe allerdings die Hälfte der 16 kontaktierten Zimmervermieter-Plattformen keinerlei Kooperationsbereitschaft gezeigt oder die Übermittlung verweigert, heißt es. Mit Airbnb, dem mit Abstand größten Anbieter, sei man zumindest in guten Gesprächen. Auch in Vorarlberg müssen Airbnb-Vermieter künftig Ortstaxen abführen. Tirol verhandelt noch mit Airbnb.

An welchen Punkten es hakt und wie die Rechtslage konkret aussieht, erklärt Marcus Bachmayr-Heyda im Interview mit der "Wiener Zeitung". Der Wiener Rechtsanwalt hat bereits zahlreiche Anbieter von Airbnb-Wohnungen sowie Anrainer vertreten, die sich durch diese gestört fühlten.



"Wiener Zeitung": Eine Einigung zwischen Airbnb und der Stadt Wien bezüglich Ortstaxe verzögert sich vor allem deshalb, weil die Stadt Daten und Taxe direkt von den Vermietern einheben möchte. Airbnb hingegen will diese selbst einheben und nur die Taxe - keine Daten - an die Stadt weitergeben. Sind die datenschutzrechtlichen Bedenken von Airbnb gerechtfertigt?Marcus Bachmayr-Heyda:An sich steht in Paragraf 15 des Tourismusförderungsgesetzes, dass die Online-Plattformen verpflichtet sind, Bezeichnung, Name, Geschlecht, Geburtsdatum und Rechtsform bekanntzugeben. Datenschutzrechtlich ist das kein besonderes Problem, weil das keine sensiblen Daten im Sinne des Datenschutzes wie religiöse Überzeugung oder politische Einstellung sind. Laut Gesetz sind die personenbezogenen Daten auch unverzüglich zu löschen, sobald sie für die angeführten Zwecke nicht mehr benötigt werden. Natürlich gibt es aber auch ein Grundrecht auf Datenschutz.

Welches Gesetz ist höherrangig?

Grundsätzlich hat man das Wiener Tourismusförderungsgesetz im Rahmen des Datenschutzgesetzes erlassen. In den Stellungnahmen der Juristen heißt es, dass es nicht gegen das Datenschutzgesetz verstößt. Sie werden aber vermutlich auch Juristen finden, für die das Grundrecht auf Datenschutz möglicherweise durch diese Bestimmungen verletzt wurde. Wenn aber nur Airbnb die Daten bekannt sind, frage ich mich als Jurist: Welche Transparenz hat das? Wie kann jetzt die Stadt sicher sein, dass tatsächlich alle relevanten Vermittlungsfälle erfasst werden und dafür die Taxe bezahlt wird? So wäre das Gesetz ja zahnlos.

Könnte die Stadt Wien auf Herausgabe der Daten bestehen?

Ja. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmung sind die Online-Plattformen zur Herausgabe der Daten verpflichtet. Zwei der 16 Plattformen haben schon dezidiert erklärt, dass sie keine Daten bekannt geben. Angeblich bereitet die Stadt schon erste Verwaltungsstrafverfahren vor. Der Strafrahmen wurde zwar empfindlich erhöht, und zwar auf 2100 Euro pro Verstoß, aber ob das Online-Plattformen mit dem Sitz im Ausland abschreckt, bleibt abzuwarten.

Welche Möglichkeiten hat das Finanzamt, um etwaige Steuerhinterzieher zu finden?

Grundsätzlich ist bestehendes Recht, dass die Finanz bei entsprechender Verdachtslage von Airbnb verlangen kann, die notwendigen Daten bekannt zu geben. Das Problem ist nur, dass man das derzeit mit einem Amtshilfeersuchen nach Irland macht, weil Airbnb dort eine Niederlassung hat. Oder in die Zentrale in Amerika, das kann man auch machen. Die ersten Amtshilfeersuchen wurden 2015 nach Irland geschickt. Bis heute ist es öffentlich nicht bekannt geworden, dass die Finanz tatsächlich die gewünschten Daten erhalten hat.

Dass Airbnb selbst nur in Irland Steuern - und zwar relativ wenig -zahlt, ist in dieser Form zulässig?

Im Moment scheint es zulässig zu sein. Die EU tüftelt aber an der Besteuerung von Internetkonzernen, weil die derzeitige Steuerrechtslage wohl ein Ungleichgewicht schafft (zuletzt hat die EU-Kommission den US-Konzern Amazon zu einer Steuernachzahlung von einer Viertelmilliarde Euro verdonnert, Anm.).

Bezüglich EU, Airbnb und zurück zur Ortstaxe: Wäre hier eine europäische Lösung denkbar?

Wenn die EU nicht bald etwas unternimmt, wird sie keine Lobby mehr dahinter haben, weil jede relevante Stadt schon einen Sondervertrag mit Airbnb hat.

Wie hat sich die Zahl der Anfragen zum Thema Airbnb an Ihre Kanzlei seit der Novelle des Wiener Tourismusförderungsgesetzes entwickelt?

Sie ist gestiegen, es sind etwa eine Handvoll pro Monat. Vor allem andere Mieter und Eigentümer fragen sich, warum in der Nachbarwohnung ständig andere Leute ein- und ausgehen, und was man dagegen machen kann.

Was kann man dagegen machen?

Eigentümer von Wohnungen, die sie an Touristen vermieten, müssen die Zustimmung aller Eigentümer einholen. Das hat der Oberste Gerichtshof klargestellt. Wenn wesentliche Interessen der anderen Eigentümer beeinträchtigt sind, dann geht das bis zum Ausschluss des Betroffenen aus der Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Wohnung einmal im Jahr für ein Wochenende zu vermieten, ist aber unbedenklich.

Als Mieter in einem Haus, in dem andere Mieter die Wohnung über Airbnb ständig vermieten und möglicherweise die Wohnung selber gar nicht nutzen, wird es vernünftig sein, diesen Umstand dem Hauseigentümer bekanntzugeben. Dieser könnte dann eine allenfalls unzulässige Vermietung abstellen beziehungsweise in die Lage versetzt werden, das Mietverhältnis durch eine gerichtliche Aufkündigung zu beenden.

Was ist der Unterschied zwischen privater Vermietung und gewerblicher?

Nimmt man weniger als 730 Euro im Jahr ein, muss man keine Steuern zahlen. Liegt man darüber, hat man Einkommen aus Vermietung und Verpachtung und ist zusammen mit seinem sonstigen Einkommen steuerpflichtig. Die Schwelle zum Gewerbebetrieb ist bei zehn Betten und/oder fünf Wohnungen, die man zur Verfügung stellt, und wenn die Zimmervermietung nicht nur durch die gewöhnlichen Mitglieder des eigenen Hausstandes als häusliche Nebenbeschäftigung ausgeübt wird; dann hat man ein Einkommen aus gewerblicher Tätigkeit.

Wenn man einen Umsatz von mehr als 30.000 Euro pro Jahr macht, muss man 13 Prozent Umsatzsteuer abführen. Außerdem wird man vielleicht sozialversicherungspflichtig - es hat also eine Menge tatsächliche und vor allem steuerliche Auswirkungen, wenn es um die Frage geht, ob man privat Zimmer vermietet oder gewerblich. In jedem Fall unterliegt man der Ortstaxenpflicht. Der Vermieter zahlt zudem drei Prozent der Einnahmen an Airbnb, den Löwenanteil von bis zu 15 Prozent zahlt der, der über Airbnb bucht.

Sind Ihrer Erfahrung nach auch Genossenschafts- und Gemeindewohnungen unter den über Airbnb vermieteten Objekten?

Ja, natürlich. Die Personen, die das professionell betreiben, haben meistens mehrere Wohnungen, die sie zur Optimierung ihres eingesetzten Kapitals nicht mehr am freien Wohnungsmarkt lang- oder kurzfristig vermieten, weil es da Beschränkungen durch das Mietrechtsgesetz oder aufgrund der Marktlage gibt. Oder sie haben eine billige Zweitwohnung, eine billige Genossenschaftswohnung oder eine billige Gemeindewohnung. Bevor sie diese ungenutzt leer stehen lassen, holen sie sich die 200 Euro, die sie im Monat dafür zahlen, ganz leicht durch ein Wochenende über eine Airbnb-Vermietung herein. Oder sie verdienen sogar deutlich mehr.

In welchem Ausmaß geht dadurch Wohnraum verloren?

Das weiß man nicht so genau. Die Vermietung über Airbnb wird jedenfalls auf kommunalpolitischer Ebene kritisiert, weil man wohl zu Recht sagt: In einer rasant wachsenden Stadt wie Wien mit entsprechender Wohnungsnot ist das kontraproduktiv.

Werden wohl einige Anbieter von Airbnb-Wohnungen aufhören müssen, wenn sie Ortstaxe zahlen und - falls sie ihre Daten der Stadt bekanntgeben müssen - das Finanzamt auf sie aufmerksam wird?

Die Ortstaxe in Wien sind 3,2 Prozent vom vereinnahmten Entgelt minus Umsatzsteuer minus 11 Prozent pauschaler Abzug und minus Frühstückskosten. Das ist pro Tag wahrscheinlich nicht besonders viel. Steuern müssten sie ja eigentlich schon immer zahlen. Müssten.

Wird es sich finanziell aufgrund der zusätzlichen Kosten für Personal und Administration überhaupt für die Stadt auszahlen? Im Vorfeld sprach man von 500.000 Euro, die der Stadt entgehen, weil Airbnb-Vermieter keine Ortstaxe zahlen.

Im Vorblatt zur Novelle des Wiener Tourismusförderungsgesetzes aus dem Herbst 2016 steht kryptisch, dass "davon ausgegangen wird, dass die zu erwartende Höhe an Mehrkosten zumindest die Personal-Mehrkosten decken sollte". In Wahrheit geht es offenbar nicht nur um die Mehreinnahmen aus der Ortstaxe, sondern darum, dass die Stadt eingegriffen hat, um "Waffengleichheit" zwischen privaten und gewerblichen Vermietern zu schaffen.

Zur Person

Marcus
Bachmayr-Heyda

ist Rechtsanwalt und Partner bei Hule Bachmayr-Heyda Nordberg. Er ist Experte für Immobilien-, Bau- und Mietrecht sowie für Prozess- und Wirtschaftsstrafrecht.