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Zu träge bei Eilbeschlüssen

Von Martin Frenzel

Recht

Dringende Geschäftsführungsmaßnahmen und Eilbeschlüsse in der GmbH - ein ungelöstes Dilemma mit wachsender Bedeutung.


Seit ihrer Einführung vor mehr als 100 Jahren erfreut sich die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) in Österreich größter Beliebtheit. Dennoch wirft die Praxis bis heute neue und ungelöste Fragen auf. Bei dringenden Geschäftsführungsmaßnahmen kann zum Beispiel ein zwickmühlenartiges Dilemma der Geschäftsführer auftreten. Alltägliche Rechtsfragen lassen sich oft nicht mechanisch anhand der Buchstaben eines Gesetzes beantworten - um praktikable Lösungen zu gewähren, bedarf es mitunter juristischen Fingerspitzengefühls.

Zur kurzen Einführung vorab: Die Gesellschafter einer GmbH sind nicht zwingend auch ihre Geschäftsführer. Die Gesellschafter dürfen einen der ihren ebenso wie einen gesellschaftsfremden Dritten zu Geschäftsführern bestellen. In der Regel wickelt die Geschäftsführung das Tagesgeschäft ab, ohne dazu die formelle Genehmigung durch Gesellschafterbeschluss einholen zu müssen. Über das Tagesgeschäft hinausgehende ("außerordentliche") Geschäftsführungsmaßnahmen bedürfen hingegen meist der vorherigen Zustimmung durch Gesellschafterbeschluss. Daraus wird gefolgert, die Gesellschafter seien "oberstes Organ" einer GmbH.

Zum Schaden der Gesellschaft

Zur Abwehr eines Schadens oder zum Lukrieren weiteren Vermögens der Gesellschaft steht die Geschäftsführung oft unter dem Druck des dringenden Handlungsbedarfs. Zu denken ist an faktische ebenso wie an Rechtshandlungen - rasche gerichtliche Anträge auf eine einstweilige Verfügung, der sofortige Abschluss eines besonders vorteilhaft scheinenden Handelsgeschäfts in der Gunst der Stunde, die blitzartige Beschaffung dringend benötigter Expansionsfläche, Notinvestitionen nach (drohendem) Zusammenbruch des IT-Systems, sofortige Abschlüsse, Anpassungen und Beendigungen von Verträgen.

Das Spannungsfeld zwischen dem Bedürfnis nach rascher Handlungsfähigkeit der Gesellschaft und der Zustimmungskompetenz der nicht immer rasch beschlussfähigen Gesellschafter ist offenkundig. In einer mit höherer und noch höherer Drehzahl agierenden Wirtschaft baut es sich immer stärker auf. Stehen dringende Geschäftsführungsmaßnahmen an, wird die Unerreichbarkeit der Gesellschafter rasch zum zwickmühlenartigen Dilemma der Geschäftsführung: Führt sie die dringende Maßnahme nicht (sofort) durch, nimmt die Gesellschaft Schaden. Entscheidet sich die Geschäftsführung für den Alleingang, ist die Maßnahme zwar im Außenverhältnis rechtswirksam, aber die Gesellschafter erachten sich als umgangen. Scheitert ein zunächst vielversprechender Alleingang der Geschäftsführung, spitzt sich die Lage umso mehr zu.

Praktisch sind Alleingänge der Geschäftsführung, unterlassene Maßnahmen und stark zunehmend auch (versuchte) Eilbeschlüsse der Gesellschafter zu beobachten. Rechtsprechung und Lehre haben die Spielräume der Geschäftsführung und die Zulässigkeit von Eilbeschlüssen ohne die Zustimmung sämtlicher Gesellschafter noch nicht abschließend geklärt. Gesellschaftsverträge und Geschäftsordnungen für die Geschäftsführung geben dazu meist keine Regeln vor. Alles in allem: keine einfache Situation für die Geschäftsführung.

Als Ausweg hat sich die Geschäftsführung meines Erachtens mit zwei Fragen zu beschäftigen:

Bis wann kann sie die Maßnahme spätestens ohne Schaden für die Gesellschaft setzen?

Scheint es möglich, innerhalb dieser kritischen Zeit einen (formfreien, etwa telefonisch, per E-Mail oder WhatsApp gefassten) Gesellschafterbeschluss, sonst zumindest die informelle Zustimmung der Gesellschaftermehrheit, einzuholen?

Die Macht der Gesellschafter

Davon abhängig hat die Geschäftsführung einen zustimmenden Umlauf- oder formfreien Gesellschafterbeschluss anzustoßen. Kommt dieser rechtzeitig und gültig zustande, hat sich das Dilemma in Wohlgefallen aufgelöst. Scheitert der Beschluss, weil sich nicht alle Gesellschafter mit der vereinfachten Beschlussfassung einverstanden erklären, kann sich die Geschäftsführung innerhalb der kritischen Frist um die informelle Zustimmung der Gesellschaftermehrheit bemühen. Kann auch diese nicht eingeholt werden, darf sich die Geschäftsführung auf ein Gedankenexperiment einlassen und ausloten, wie eine hypothetische Abstimmung der Gesellschafter über die dringende Geschäftsführungsmaßnahme ausfallen würde. Ergibt sich die Zustimmung, darf die Geschäftsführung die dringende Maßnahme im Alleingang durchführen. Sonst hat sie jedenfalls zu unterbleiben.

Mit dieser Lösung ist das Verständnis der Gesellschafter als oberstes Organ vereinbar. Die Macht der Gesellschafter zur Letztentscheidung ist eine Befugnis, keine Pflicht. Eine Gesellschaftermehrheit wird auch nur zum Geschäftsführer bestellt haben, wem sie die Fähigkeit zu eigenständigen, auch über das Tagesgeschäft hinausreichenden Entscheidungen zutraut. Schließlich steht es einem Gesellschafter nicht gut zu Gesicht, sich für die Geschäftsführung zunächst unerreichbar zu machen und sie bei beherzten, wenn auch fehlgeschlagenen Geschäftsführungsmaßnahmen belangen zu wollen.

Vollständigkeitshalber: Der einzelne Gesellschafter selbst kann weder von der Geschäftsführung noch von seinen Mitgesellschaftern dazu verhalten werden, an einer anderen Form der Beschlussfassung als einer formal richtig und fristgerecht einberufenen Generalversammlung teilzunehmen. Denn ein Gesellschafter soll die Möglichkeit haben, sich organisatorisch und inhaltlich auf eine Beschlussfassung vorzubereiten, den Beschlussgegenstand gemeinsam mit seinen Mitgesellschaftern zu erörtern und sie dabei allenfalls vom eigenen Standpunkt zu überzeugen. Die Pflicht zur Teilnahme an "Eilbeschlüssen" ist weder im Gesetz vorgesehen, noch - auch unter dem Blickwinkel der Treuepflicht - mit diesen Grundsätzen vereinbar. Die Einberufung einer Generalversammlung mit einer kürzeren als der gesetzlichen oder satzungsmäßigen Frist ist für die Geschäftsführung daher keine Option.

Gastkommentar

Martin
Frenzel

ist Rechtsanwalt bei Hule Bachmayr-Heyda Nordberg Rechtsanwälte, zugelassener attorney-at-law im U.S. Bundesstaat New York und Experte für Gesellschaftsrecht.

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