Zum Hauptinhalt springen

Der Sprung, der vor dem OGH endete

Von Daniel Bischof

Recht
"Blobber" geht in die Luft. Ein Symbolfoto.
© Area47/Jens Klatt

Höchstgericht hatte sich mit Fun- und Trendsportart "Blobbing" zu beschäftigen. Die Klägerin hatte sich verletzt und den Betreiber geklagt.


Wien. Es ist ein aus den USA stammender Fun- und Trendsport, der auch hierzulande populärer wird: das "Blobbing". Dabei sitzt eine Person - der sogenannte "Blobber" - am Ende eines im Wasser schwimmenden, riesigen Luftkissens. Am anderen Ende steht ein Sprungturm. Von diesem springt eine andere Person auf das Kissen. Dadurch wird der Blobber in die Luft und anschließend ins Wasser katapultiert.

Ein Sprung endete zuletzt aber nicht nur im Wasser, sondern auch vor dem Obersten Gerichtshof (1 Ob 156/17y). Das Höchstgericht hatte sich mit einem Fall zu befassen, bei dem sich die Klägerin beim Aufprall auf dem Luftkissen wegen einer ungünstigen Körperhaltung verletzte. Sie begehrte vom Betreiber der Freizeitzeitsportanlage Schmerzengeld. Auch wollte sie gerichtlich feststellen lassen, dass die beklagte Partei für künftige aus dem Unfall entstandene Schäden haftet. Der OGH hatte zu klären, inwieweit der Betreiber die Frau vor Benutzung der Anlage über die Möglichkeit von schweren Verletzungen aufzuklären hatte.

Schilder mit Hinweisen

Konkret befanden sich bereits im Aufgangsbereich zur Blobbinganlage und auch unmittelbar vor dem Absprungbereich Schilder. Sie wiesen auf die Gefährlichkeit der Freestylesportart und mögliche schwere Verletzungen hin. Auch wurde ein Blobbingverbot für Menschen mit alten und akuten Wirbelsäulen- und Gelenksverletzungen ausgesprochen. Benutzer wurden aufgefordert, vorsichtig zu sein und sich nicht zu überschätzen. Die einzunehmenden und die zu vermeidenden Körperhaltungen wurden verbal und in Piktogrammen auf den Schildern dargestellt.

Der Klägerin reichte das nicht. Es wäre die Pflicht des Betreibers gewesen, den Benutzer ein Formular mit Gefahrenhinweisen zu den verschiedenen einzelnen möglichen Verletzungen auszuhändigen, brachte sie vor.

Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil in eine gänzliche Klagsabweisung ab. Die Klägerin sei über das mit der Teilnahme an der "Blobbing"-Veranstaltung verbundene Risiko ausreichend aufgeklärt worden, so das Berufungsgericht. Die Klägerin wandte sich mit einer Revision an den OGH.

Die Beurteilung des Berufungsgerichts sei vertretbar, so der OGH. Er wies die Revision zurück. Unter Verweis auf ein unlängst ergangenes Urteil (8 Ob 94/17g) zu "Bananen-Fahrten" - hielt er fest: Ein Sportveranstalter muss auf alle typischen, für ihn erkennbaren Sicherheitsrisiken hinweisen. Und zwar so konkret, umfassend und instruktiv, dass der Teilnehmer sich möglicher Gefahren und Sicherheitsrisiken bewusst wird und diese eigenverantwortlich abschätzen kann.

Diese Kriterien seien im vorliegenden Blobbing-Fall erfüllt, urteilte der OGH. Durch die auf den Schildern angebrachten Hinweise werde jedermann deutlich vor der Gefahr des möglichen Eintritts einer Verletzung gewarnt. Der Veranstalter müsse nicht auf jede erdenkliche Art einer Verletzung, die bei der Ausübung entstehen könne, hinweisen. Die von der Klägerin geforderte Aufklärung mittels Formularen überspanne den Sorgfaltsmaßstab.