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Billiger versichern kann teuer werden

Von Julia Culen und Christoph Krones

Recht

Gastbeitrag: Dass man nach einem Verkehrsunfall vom Schädiger ein Ersatzauto gezahlt bekommt, ist nicht selbstverständlich.


Stellen Sie sich vor, Sie werden unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt, Ihr Auto ist beschädigt, muss für ein paar Tage in die Werkstätte, und Sie benötigen für diesen Zeitraum ein Ersatzauto. Möglicherweise entsteht sogar ein Verdienstentgang, weil Sie durch den Unfall ein sicheres Geschäft nicht abschließen konnten.

Es stellt sich die berechtigte Frage: "Wird mir für diesen Zeitraum vom schuldhaften Unfallgegner beziehungsweise seiner Haftpflichtversicherung ein Mietauto gezahlt und ein etwaiger Verdienstentgang erstattet?" Rein logisch würde man meinen, dass dem so ist. Die Antwort ist aber schwieriger. Sie hängt nämlich von einer entscheidenden Vorfrage ab: Haben Sie eine Versicherungsvariante "mit oder ohne Mietwagenverzicht" gewählt?

Grundsätzlich muss jeder, der in Österreich ein Fahrzeug in Betrieb nehmen will, vor der Zulassungsbehörde einen aufrechten Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag vorweisen. Ohne Vorliegen eines solchen kann ein Auto nicht zugelassen werden. Die Versicherungspflicht für Kraftfahrzeuge ist im Kraftfahrtgesetz 1967 (KFG) geregelt. Durch die Verpflichtung, einen privatrechtlichen Versicherungsvertrag abzuschließen, werden alle am Verkehr Beteiligten besonders geschützt. Unter diesen Schutz fallen nicht nur die berechtigten Ansprüche des geschädigten Dritten, sondern auch das Vermögen des Schuldners, also desjenigen, der schuldhaft einen Unfall verursacht hat. Ein selbstverschuldeter Autounfall kann sehr schnell zu hohen Schadenersatzforderungen des Unfallgegners führen, und die Haftung des Verursachers kann existenzbedrohend sein. Die Ansprüche können Summen erreichen, die ein Schädiger aus seinem Privatvermögen vielleicht gar nicht mehr selbst tragen kann.

Der Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag an sich hat seine gesetzlichen Grundlagen im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB), im Versicherungsvertragsgesetz (VersVG), im Kraftfahrtgesetz (KFG), im Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsgesetz (KHVG), im Konsumentenschutzgesetz (KSchG) sowie in den Tarifen (Annahmerichtlinien, Grundlagen für die Prämienberechnung und Prämie), den Bedingungen und den Klauseln der Versicherungen.

Versicherungsvariante mitoder ohne Ersatzansprüche

Die Versicherung selbst umfasst die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Ersatzansprüche, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen den Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen erhoben werden. Und zwar dann, wenn durch die Verwendung des versicherten Fahrzeugs Personen verletzt oder getötet werden, Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhandengekommen sind. Oder wenn ein Vermögensschaden verursacht worden ist, der weder Personen- noch Sachschaden ist (bloßer Vermögenschaden). Wenn bei einem Unfall ein Schädiger bekannt ist, hat jeder Geschädigte Anspruch auf Ersatz aller ihm entstandenen Nachteile. Zu den ersatzfähigen Nachteilen gehören auch Taxikosten, Mietauto und ein möglicher Verdienstentgang des Geschädigten.

Eigentlich - denn genau diese ersatzfähigen Nachteile führen uns zur entscheidenden, eingangs gestellten Frage: "Welche Versicherungsvariante haben Sie selbst als Geschädigter gewählt?" Dazu muss man einen Blick ins Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsgesetz werfen. Dort wurde im Jahr 1973 ein Kuriosum des Österreichischen Rechts geschaffen: der sogenannte Spalttarif/Anspruchsverzicht, geregelt in § 21 KHVG. Dieser besagt Folgendes: "Verzichtet der Versicherungsnehmer rechtswirksam auf Ansprüche auf Ersatz von Mietkosten eines Ersatzfahrzeuges einschließlich eines Taxis und des Verdienstentganges wegen der Nichtbenutzbarkeit des Fahrzeuges, die ihm gegen Personen zustehen, die durch einen Haftpflichtversicherungsvertrag für ein unter § 59 Abs. 1 KFG 1967 fallendes Fahrzeug versichert sind, so gebührt ihm ein Nachlass von 20 Prozent von der vereinbarten Prämie." Diese Regelung gibt es so nur in Österreich.

Vereinfacht gesagt: Grundsätzlich hat jeder Geschädigte Anspruch auf Ersatz aller ihm entstandener Nachteile (Verschuldenshaftung). Ein Versicherungsnehmer kann bei Abschluss des verpflichtenden Haftpflichtversicherungsvertrages zwischen Variante A (mit Mietwagenverzicht) und Variante B (ohne Mietwagenverzicht) wählen. Entscheidet sich der Versicherungsnehmer für Variante B, bekommt er als Geschädigter somit auch Taxi-, Mietwagen- und Mietwagenkosten sowie einen eventuellen Verdienstentgang, der auf die Nichtbenützung des eigenen Fahrzeuges zurückzuführen ist, vom Schädiger ersetzt. Entscheidet er sich für Variante A, verzichtet er auf die Geltendmachung dieser Ansprüche. Dafür gewährt die Versicherung 20 Prozent Nachlass auf die Prämie. Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall sollte man also die Ersatzkosten für ein Mietauto in der eigenen Versicherung gedeckt haben.

Der OGH hat sich mit der Rechtmäßigkeit des Spalttarifs/Anspruchsverzichtes bereits vor geraumer Zeit befasst. (OGH 26. Februar 1975, 8 Ob 259/74) In diesem Urteil hat der OGH entschieden, dass jeder Versicherte für seinen Verzicht ein Entgelt in Form einer Prämienreduktion erhält. Es steht also jedem Versicherungsnehmer frei, eine höhere Prämie zu zahlen (den "Normaltarif" nach Prämien-variante B) und dafür auch eine Leistung zu erhalten. Daher sei eine solche Bestimmung auch nicht sittenwidrig, weil weder ein Fall genereller Freizeichnung, noch ein Haftungsausschluss für vorsätzliche Schädigung darin gelegen ist.

Allerdings sollte man hier richtig beraten sein. Es gibt nämlich Ausnahmen von der Versicherungspflicht und somit kann der Spalttarif auf diese Ausnahmen auch nicht angewendet werden. Dies betrifft Fahrzeuge im Besitz des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Ortsgemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern, der von diesen Gebietskörperschaften unter ihrer Haftung betriebenen Unternehmungen sowie Fahrzeuge von Verkehrsunternehmungen im ausschließlichen Eigentum des Bundes. § 21 KHVG kommt hier nicht zur Anwendung.

Nur wenige wählen die teurere Versicherung mit Ersatzauto

Was heißt das aber nun für den Geschädigten? Hat dieser beispielsweise einen Unfall mit einem Bus der Wiener Linien oder mit einem im Ausland zugelassenen Auto, ist es ganz egal, ob er Variante A oder B versichert hat. In so einem Fall bekommt er die Kosten für ein Ersatzauto, Taxikosten oder Verdienstentgang von der gegnerischen Haftpflichtversicherung des Unfallgegners ersetzt.

Der Unterschied zwischen der weitaus häufiger abgeschlossenen Haftpflichtversicherungsvariante A (mit Prämienreduktion und Mietwagenverzicht) und der Haftpflichtversicherungsvariante B ist aber vielen Versicherten in Österreich nicht bewusst. Schon vor Einführung des Spalttarifs nahmen nur wenige Versicherungsnehmer im Schadenfall einen Mietwagen in Anspruch. Dies war für die Versicherungsunternehmen der Grund, den Spalttarif einzuführen. Es sollte nicht ein Großteil der Versichertengemeinschaft die von nur Wenigen in Anspruch genommenen Kosten finanzieren. Jeder sollte selbst entscheiden können. Auch nach Einführung des Spalttarifs entschied sich ein Großteil der Versicherungsnehmer für die prämiengünstigere Variante A.

Spalttarif stellt Besonderheitim Schadenersatzrecht dar

Dies hat sich bis heute nicht geändert. Die Praxis zeigt, dass sich Versicherungsnehmer bei dem Hinweis, dass die Haftpflichtprämie um 20 Prozent teurer wird, wenn sie einen Mietwagenersatz und Verdienstentgang in Anspruch nehmen wollen, für Variante A (mit Mietwagenverzicht) entscheiden. Erst im Schadenfall denkt der eine oder andere daran, in Zukunft vielleicht doch die andere Variante zu wählen.

Fazit: Lediglich bei Abschluss der teureren Haftpflichtversicherungsvariante B besteht also ein Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten et cetera vom Unfallgegner. Der Spalttarif stellt eine Besonderheit im österreichischen Schadenersatzrecht dar. Es mutet seltsam an, dass es im Falle eines Unfalles darauf ankommt, welche Vereinbarung man selbst in seinem Versicherungsvertrag getroffen hat. Beziehungsweise, dass man selbst dafür bezahlen muss, dass im Schadenfall die gegnerische Haftpflichtversicherung bei einem ersatzfähigen Schaden ein Mietauto zur Verfügung stellt, obwohl Verschulden respektive Teilverschulden des Gegners vorliegt.

Im Ergebnis sollte sich daher jeder Versicherungsnehmer bereits vor Abschluss eines Versiche-rungsvertrag die Frage stellen, ob im Schadenfall ein Mietwagen benötigt wird oder nicht, und ob ein Verdienstentgang nach einem Verkehrsunfall wahrscheinlich ist.