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Spenden statt schenken

Von Gerhard Draskovits, Martina Heidinger und Gabriele Sprinzl

Recht

Gastbeitrag: Kunden zu Weihnachten zu beschenken, kann gegen das Strafrecht verstoßen. | Besser wäre es für Unternehmen, steuerwirksam zu spenden.


Weihnachten naht, und viele Unternehmen werden sich die Frage stellen, ob es Weihnachtsgeschenke für Kunden und andere Geschäftspartner geben soll. Aus steuerrechtlicher Sicht sind diese jedoch nicht als Betriebsausgabe absetzbar. Sie können sogar einen Verstoß gegen § 309 StGB darstellen - je nachdem, ob das Geschenk dazu dient, Geschäftspartner zu einer pflichtwidrigen Handlung oder pflichtwidrigen Unterlassung einer Rechtshandlung zu bewegen, oder nicht. Für Amtsträger gelten noch strengere gesetzliche Vorschriften, denn bereits "anfüttern" ist strafbar. Zudem kommt, dass viele Unternehmen über das Gesetz hinausgehende, strengere interne Compliance Vorschriften haben. Der Beschenkte kann somit in eine für ihn unangenehme Situation geraten, da er das Geschenk aufgrund der Richtlinien ablehnen oder retournieren muss.

Um all diese Probleme zu vermeiden, können Unternehmen stattdessen an gemeinnützige Vereine spenden und diese Spende als Betriebsausgabe ansetzen. Denn Spenden gelten als freiwillige Zuwendungen, die unter gewissen Voraussetzungen steuerlich absetzbar sind. Welche Voraussetzungen das sind, wie Unternehmen ihre Spenden am besten absetzen können und was konkret man erfüllen muss, um in die Liste der steuerbegünstigten Einrichtungen aufgenommen zu werden, wird im Folgenden erklärt.

An wen kann man
steuerwirksam spenden?

Steuerlich absetzbar sind Spenden an Vereine oder Einrichtungen, die entweder ausdrücklich im Einkommensteuergesetz genannt werden oder die zum Zeitpunkt der Spende in der Liste der begünstigten Spendenempfänger auf der Website des Finanzministeriums geführt werden (www.bmf.gv.at). Dazu gehören beispielsweise Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen wie Universitäten und Museen oder auch das Bundesdenkmalamt.

Die in der Liste der begünstigten Spendenempfänger geführten Einrichtungen erfüllen spezifische Voraussetzungen und gehen bestimmten Tätigkeiten nach, wie zum Beispiel der Entwicklungs- und Katastrophenhilfe. Umwelt-, Natur- und Artenschutzorganisationen, behördlich genehmigte Tierheime und mildtätige Einrichtungen kommen ebenfalls als begünstigte Spendenempfänger in Betracht. Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch Zuwendungen zur ertragsbringenden Vermögensausstattung von Stiftungen und Fonds innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren (ab der erstmalig erfolgten Zuwendung) abzugsfähig.

Welche Spenden sind
konkret absetzbar?

Unternehmerinnen und Unternehmer können sowohl Sach- als auch Geldspenden bis zu zehn Prozent des laufenden Gewinns als Betriebsausgabe geltend machen, indem sie den Spendenbetrag wie jede andere Betriebsausgabe über das betriebliche Rechnungswesen führen. Sachspenden sind für Zwecke des Spendenabzugs mit dem gemeinen Wert des geschenkten Wirtschaftsgutes zu bewerten (also dem Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung des Gegenstandes zu erzielen wäre).

Der Restbuchwert ist nicht zusätzlich als Betriebsausgabe und der Teilwert nicht als Betriebseinnahme anzusetzen. Auch die unentgeltliche Nutzungsmöglichkeit aus dem Betriebsvermögen (zum Beispiel die unentgeltliche Überlassung eines Fahrzeugs an eine spendenbegünstigte Organisation) oder die unentgeltliche Arbeitsleistung eines Dienstnehmers an eine spendenbegünstigte Organisation kann als Sachspende steuerlich geltend gemacht werden.

Bei Privatspenden werden grundsätzlich nur Geldspenden steuerlich anerkannt. Privatpersonen können bis zu zehn Prozent des Gesamtbetrages ihrer steuerlichen Einkünfte des laufenden Jahres als Sonderausgaben absetzen. Bei Spenden an im Einkommensteuergesetz aufgezählte Einrichtungen (zum Beispiel Universitäten) sind allerdings auch Sachspenden aus dem Privatvermögen abzugsfähig. Führen Geld- beziehungsweise Sachzuwendungen jedoch zu einer Gegenleistung des Empfängers, sind diese Zuwendungen steuerlich nicht als Spende zu behandeln. Eine Ausnahme von dieser Regelung stellen Zuwendungen im Zusammenhang mit Gegenleistungen von völlig unerheblichem Wert dar (zum Beispiel eine dem Spendenerlagschein angeschlossene Weihnachtskarte).

Seit Anfang 2016 können auch Zuwendungen an begünstigte Stiftungen von bis zu zehn Prozent des Gewinns von Unternehmerinnen und Unternehmern geltend gemacht werden. Soweit eine Berücksichtigung als Betriebsausgabe nicht in Betracht kommt, kann die Zuwendung als Sonderausgabe berücksichtigt werden (Höchstgrenze von 500.000 Euro). Im Kalenderjahr können diese insoweit geltend gemacht werden, als sie zehn Prozent des ergebenden Gesamtbetrages der Einkünfte nicht übersteigen.

Wie und wo gebe ich an, was ich gespendet habe?

Die Zuwendungen von Privatspenderinnen und -spendern sind als Sonderausgaben in der Arbeitnehmerveranlagung anzugeben. Spenden Unternehmerinnen und Unternehmer aus dem Betriebsvermögen, so ist die Spende eine Betriebsausgabe. Somit ist sie im Rahmen der Gewinnermittlung im unternehmerischen Rechnungswesen anzusetzen und in den Steuererklärungen bei den entsprechenden Kennzahlen anzuführen. Werden negative Einkünfte aus unternehmerischen Tätigkeiten verzeichnet, jedoch weitere sonstige positive Einkünfte erwirtschaftet, sind Spenden nicht als Betriebsausgabe, sondern als Sonderausgabe anzusetzen.

Wie wird eine Einrichtung steuerbegünstigt?

Zur Aufnahme in die Liste der steuerbegünstigten Organisationen des Finanzamtes sind gewisse Voraussetzungen zu erfüllen. So muss beispielsweise in der schriftlichen Rechtsgrundlage (Satzung, Statut, Gesellschaftsvertrag etc.) die ausschließliche Verfolgung gemeinnütziger Zwecke verankert sein. Weiters muss die Einrichtung seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Wesentlichen begünstigte Zwecke verfolgen, und die im Zusammenhang mit der Verwendung der Spenden stehenden Verwaltungskosten dürfen zehn Prozent nicht übersteigen.

Um Missbrauch zu vermeiden und zu gewährleisten, dass Spenden wie vorgesehen ankommen, müssen die Einrichtungen seit dem Jahr 2017 zusätzlich Maßnahmen zur Erfüllung der Datenübermittlungsverpflichtung der Spender durchführen.

Zu den Autoren

Gerhard Draskovits, Martina Heidinger und Gabriele Sprinzl sind Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Partner der Crowe SOT Gruppe (Mitglied des internationalen Crowe Horwath-Netzwerks). Fotos:Stephan Huger