Weihnachten naht, und viele Unternehmen werden sich die Frage stellen, ob es Weihnachtsgeschenke für Kunden und andere Geschäftspartner geben soll. Aus steuerrechtlicher Sicht sind diese jedoch nicht als Betriebsausgabe absetzbar. Sie können sogar einen Verstoß gegen § 309 StGB darstellen - je nachdem, ob das Geschenk dazu dient, Geschäftspartner zu einer pflichtwidrigen Handlung oder pflichtwidrigen Unterlassung einer Rechtshandlung zu bewegen, oder nicht. Für Amtsträger gelten noch strengere gesetzliche Vorschriften, denn bereits "anfüttern" ist strafbar. Zudem kommt, dass viele Unternehmen über das Gesetz hinausgehende, strengere interne Compliance Vorschriften haben. Der Beschenkte kann somit in eine für ihn unangenehme Situation geraten, da er das Geschenk aufgrund der Richtlinien ablehnen oder retournieren muss.

Um all diese Probleme zu vermeiden, können Unternehmen stattdessen an gemeinnützige Vereine spenden und diese Spende als Betriebsausgabe ansetzen. Denn Spenden gelten als freiwillige Zuwendungen, die unter gewissen Voraussetzungen steuerlich absetzbar sind. Welche Voraussetzungen das sind, wie Unternehmen ihre Spenden am besten absetzen können und was konkret man erfüllen muss, um in die Liste der steuerbegünstigten Einrichtungen aufgenommen zu werden, wird im Folgenden erklärt.

An wen kann man
steuerwirksam spenden?

Steuerlich absetzbar sind Spenden an Vereine oder Einrichtungen, die entweder ausdrücklich im Einkommensteuergesetz genannt werden oder die zum Zeitpunkt der Spende in der Liste der begünstigten Spendenempfänger auf der Website des Finanzministeriums geführt werden (www.bmf.gv.at). Dazu gehören beispielsweise Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen wie Universitäten und Museen oder auch das Bundesdenkmalamt.

Die in der Liste der begünstigten Spendenempfänger geführten Einrichtungen erfüllen spezifische Voraussetzungen und gehen bestimmten Tätigkeiten nach, wie zum Beispiel der Entwicklungs- und Katastrophenhilfe. Umwelt-, Natur- und Artenschutzorganisationen, behördlich genehmigte Tierheime und mildtätige Einrichtungen kommen ebenfalls als begünstigte Spendenempfänger in Betracht. Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch Zuwendungen zur ertragsbringenden Vermögensausstattung von Stiftungen und Fonds innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren (ab der erstmalig erfolgten Zuwendung) abzugsfähig.

Welche Spenden sind
konkret absetzbar?

Unternehmerinnen und Unternehmer können sowohl Sach- als auch Geldspenden bis zu zehn Prozent des laufenden Gewinns als Betriebsausgabe geltend machen, indem sie den Spendenbetrag wie jede andere Betriebsausgabe über das betriebliche Rechnungswesen führen. Sachspenden sind für Zwecke des Spendenabzugs mit dem gemeinen Wert des geschenkten Wirtschaftsgutes zu bewerten (also dem Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung des Gegenstandes zu erzielen wäre).