Ein aktuelles Steckenpferd der EU-Kommission ist die Verwirklichung des "Digitalen Binnenmarkts". Teil dieser Strategie ist die Förderung des grenzüberschreitenden E-Commerce innerhalb der EU. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte im Verfahren "Coty" (Urteil vom 6.12.2017, C-230/16) in diesem Kontext folgende Frage zu beantworten: Dürfen Hersteller von Luxuswaren ihren Vertriebshändlern den Verkauf im Internet über Drittplattformen wie Amazon oder eBay verbieten?

Edle Kosmetik wird für gewöhnlich nur an autorisierte Händler verkauft. - © Fotolia/sharlottau
Edle Kosmetik wird für gewöhnlich nur an autorisierte Händler verkauft. - © Fotolia/sharlottau

Zum Hintergrund: Selektive Vertriebssysteme sind vor allem für Hersteller von Luxuswaren und technisch komplexen Waren, bei denen Beratung erforderlich ist, bedeutsam: Die Waren werden nur an autorisierte Händler verkauft, die unter anderem für die Warenpräsentation und das Einkaufserlebnis bestimmte Qualitätskriterien erfüllen müssen. Hersteller versuchen so, die Integrität ihrer Marke zu wahren. Oft enthalten selektive Vertriebssysteme auch Einschränkungen zum Online-Verkauf.

Maria Dreher ist Rechtsanwältin bei Freshfields Bruckhaus Deringer in Wien und auf EU-Wettbewerbsrecht und Compliance spezialisiert.
Maria Dreher ist Rechtsanwältin bei Freshfields Bruckhaus Deringer in Wien und auf EU-Wettbewerbsrecht und Compliance spezialisiert.

Schutz des Luxusimage kann Plattformverbot rechtfertigen

Der Europäische Gerichtshof hatte schon in Pierre Fabre (C-439/09) ausgesprochen, dass Vorgaben, die de facto auf ein generelles Verbot des Internetverkaufs durch Händler hinauslaufen, unzulässig sind. Grund ist, dass dies die Möglichkeit eines zugelassenen Händlers, die Produkte an Kunden außerhalb seines vereinbarten Gebiets oder Tätigkeitsbereichs zu vertreiben, erheblich einschränkt.

Lutz Riede ist Rechtsanwalt bei Freshfields Bruckhaus Deringer in Wien und Experte für geistiges Eigentum und Digitalisierung.
Lutz Riede ist Rechtsanwalt bei Freshfields Bruckhaus Deringer in Wien und Experte für geistiges Eigentum und Digitalisierung.

Offen blieb aber, ob Drittplattformverbote im Speziellen (bei denen der Internetverkauf über eigene Webseiten erlaubt bleibt) kartellrechtlich zulässig sind. Auch solche Klauseln schränken die Absatzmöglichkeiten der betroffenen Händler ein. Die EU-Kommission, Wettbewerbshüter und Gerichte in diversen Mitgliedstaaten - vor allem Deutschland - waren sich in dieser Frage bis jetzt uneinig. Die Entscheidung im Fall Coty war daher mit Spannung erwartet worden.

Zum Fall Coty: Coty Germany, ein Anbieter von Luxus-Kosmetik, verkauft in Deutschland Markenartikel über ein selektives Vertriebsnetz, also über autorisierte Händler. Zwar dürfen diese die Waren im Internet - über ein eigenes "elektronisches Schaufenster" - verkaufen, nicht aber über (für den Verbraucher als solche erkennbare) Drittplattformen. Einer der Händler, Parfümerie Akzente, vertrieb die Produkte trotzdem über den Marktplatz auf Amazon.de, wogegen Coty - erfolglos - vor dem Landesgericht Frankfurt klagte. Das Oberlandesgericht Frankfurt als Berufungsgericht sah dies nicht so eindeutig und ersuchte den EuGH um Klärung.