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Zwischen Journalismus und Datenschutz

Von Franz Lippe

Recht

Gastbeitrag: Für die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken bringt die neue EU-Datenschutz-Grundverordnung Erleichterungen für Selbständige mit sich.


Mit Ende Mai 2018 wird das geltende Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) umfassend geändert. Die Privilegierung von Datenverarbeitung im Zusammenhang mit publizistischer Betätigung wird damit künftig für alle gelten. Damit soll das Recht auf Schutz personenbezogener Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung in Einklang gebracht werden.

Während in Österreich viele Unternehmen insbesondere aufgrund der hohen Strafdrohungen (bis zu 20 Millionen Euro bzw. vier Prozent des weltweiten Vorjahresumsatzes) umfangreiche Vorbereitungen im Hinblick auf die ab 25. Mai 2018 geltende EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Angriff nehmen, bringt die neue Rechtslage auch Erleichterungen mit sich; so etwa für Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken.

Noch sieht das DSG 2000 in § 48 - dem sogenannten Medienprivileg - vor, dass der Großteil der datenschutzrechtlichen Bestimmungen für Medienunternehmen, Mediendienste oder ihre Mitarbeiter, die personenbezogene Daten unmittelbar für ihre publizistische Tätigkeit verwenden, nicht gilt. Vielfach wurde die österreichische Rechtslage in den vergangenen Jahren kritisiert, da die EU-Datenschutzrichtlinie, auf der das DSG 2000 basiert, deutlich großzügiger ist: Sie privilegiert nämlich jegliche Verarbeitung personenbezogener Daten, die allein zu journalistischen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgt - unabhängig davon, wer die Daten verarbeitet.

Auskunftsrechtversus Medienprivileg

Die insoweit nur eingeschränkte Umsetzung der Datenschutzrichtlinie in Österreich hat zur Folge, dass etwa große Massenmedienkonzerne vom datenschutzrechtlichen Medienprivileg profitieren, während etwa selbständig tätige Blogger derzeit nicht nur medienrechtlich verantwortlich sind, sondern auch datenschutzrechtliche Vorschriften zu beachten haben.

Eine jener datenschutzrechtlichen Bestimmungen, bei denen diese Ungleichbehandlung zum Tragen kommt, ist etwa das Auskunftsrecht: Danach hat eine Person das Recht, vom Auftraggeber einer Datenverarbeitung Auskunft über die sie betreffenden verarbeiteten Daten zu verlangen. Ein für ein Medienunternehmen investigativ tätiger Journalist könnte dem Auskunftswerber im Vorfeld einer drohenden Berichterstattung über ihn bereits das Medienprivileg entgegen- und somit die Auskunft über die insoweit über ihn verarbeiteten Daten zu Recht vorenthalten. Dem selbständigen, aus ideellen Interessen journalistisch tätigen Blogger wäre dieser Weg nach der aktuellen Gesetzeslage hingegen verwehrt: Ihm bliebe nur die Möglichkeit, abzuwägen, ob sein Grundrecht auf freie Meinungsäußerung das Grundrecht des Auskunftswerbers auf Datenschutz im Konkreten überwiegt und somit das Risiko zu tragen, die Auskunftserteilung zu Unrecht zu verweigern.

Künftig nur noch Zweckder Datenverarbeitung relevant

Diese Ungleichbehandlung wird nun auf Basis der EU-Datenschutz-Grundverordnung beseitigt: Das novellierte österreichische Medienprivileg wird sich zum einen nun nicht mehr nur auf Unternehmen erstrecken, sondern zum anderen auch Verarbeitungen zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken einbeziehen: Damit kommt es künftig nicht mehr darauf an, wer die personenbezogenen Daten verarbeitet, sondern nur darauf, zu welchem Zweck die Verarbeitung erfolgt.

Während somit die DSGVO allgemein die datenschutzrechtlichen "Daumenschrauben" für Datenverarbeiter anzieht, können Journalisten, die nicht unter die Definition eines Medienunternehmens oder Mediendienstes fallen oder dort als Mitarbeiter tätig sind, aufatmen: Hinsichtlich ihrer journalistischen Tätigkeit wird auch für sie der Großteil der datenschutzrechtlichen Vorgaben künftig nicht mehr anwendbar sein.

Franz Lippe ist Rechtsanwalt bei Preslmayr Rechtsanwälte OG und auf Datenschutzrecht und Medienrecht spezialisiert.