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Steuerregeln in der EU werden vereinfacht

Von Gabriele Sprinzl

Recht

Die EU-Mehrwertsteuer-Richtlinie wird ab kommendem Jahr geändert, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.


Ende 2017 haben die EU-Finanzminister die Änderung der derzeit gültigen EU-Mehrwertsteuer-Richtlinie beschlossen. Ziel ist die Vereinfachung der steuerlichen Handhabung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen sowie online vertriebener Waren und die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen.

Ab 1. Jänner 2019 gelten folgende Änderungen für elektronisch erbrachte Dienstleistungen:

Versteuerungsort und Rechnungslegungsvorschriften: Elektronisch erbrachte Dienstleistungen an private Kunden in einem anderen EU-Land unterliegen bisher unabhängig vom Umfang der Geschäftstätigkeit der Umsatzsteuerpflicht jenes EU-Landes, in dem der Kunde sitzt. Die Umsätze in den einzelnen EU-Ländern können zwar vereinfachend durch Registrierung in nur einem EU-Land über das sogenannte Mini-One-Stop-Shop-Verfahren (MOSS-System) gemeldet werden, doch nicht ohne einen oft unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand, zumal auch die Rechnungslegungsvorschriften des jeweiligen EU-Landes eingehalten werden müssen. Bei geringem Geschäftsumfang (nicht mehr als 10.000 Euro pro Jahr) sollen solche Umsätze daher zukünftig im jeweiligen EU-Land, in dem das leistende Unternehmen sitzt, versteuert werden. Unternehmen erspart die Anwendung unterschiedlicher Umsatzsteuersätze anderer EU-Länder und erlaubt es ihnen, die Umsätze in ihrer "normalen" Umsatzsteuererklärung zu melden.

Bei Umsätzen darüber hinaus, die wie bisher über das MOSS-System abgewickelt werden, können künftig generell die Rechnungslegungsvorschriften des EU-Landes, in dem das Unternehmen registriert ist, angewandt werden. Das erspart die Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Rechnungslegungsvorschriften.

Ab 1. Jänner 2021 sind folgende Änderungen geplant:

"Fernverkäufe": Dieser neu eingeführte Begriff bezeichnet Verkäufe an private Kunden innerhalb verschiedener EU-Länder (innergemeinschaftlicher Fernverkauf) und Verkäufe an private Kunden von einem Drittland in ein EU-Land (Fernverkauf aus Drittland).

Online-Verkaufsplattformen, über die Fernverkäufe aus Drittländern mit einem Wert von maximal 150 Euro oder innergemeinschaftliche Fernverkäufe von nicht in der EU ansässigen Unternehmern (unabhängig vom Wert) abgewickelt werden, werden so behandelt, als ob sie die Lieferungen selbst erhalten und geliefert hätten. Daher müssen sie die Umsatzsteuerabwicklung für diese Verkäufe vornehmen. Um Steuerhinterziehung vorzubeugen, wird die derzeit geltende Einfuhrumsatzsteuerbefreiung für die Einfuhr von Sendungen aus Drittländern in die EU unterhalb eines Wertes von 22 Euro abgeschafft. Die neuen Regelungen dienen vor allem dazu, Wettbewerbsvorteile von Waren aus Drittländern auszuschalten, die derzeit mehrwertsteuerfrei in die EU kommen. Zudem sollen Online-Verkaufsplattformen "in die Pflicht" genommen werden.

Neuregelung Lieferschwellen: Händler müssen sich in jenem EU-Staat, in dem sie Umsätze mit Privatpersonen tätigen und diese insgesamt betragsmäßig die sogenannte Lieferschwelle überschreiten, steuerlich registrieren lassen. Die Lieferschwelle soll EU-weit auf 10.000 Euro vereinheitlicht werden und anders als bisher neben Warenlieferungen auch für Dienstleistungen an private Kunden gelten. In Kombination mit den geplanten Vereinfachungen für die Registrierung sollen Unternehmen mit geringerem Geschäftsumfang entlastet werden.

Vereinfachungsregelungen für Registrierung: Die derzeit schon bestehende Sonderregelung, dass sich Unternehmen, die in mehreren EU-Mitgliedsstaaten elektronische Dienstleistungen erbringen, in nur einem Mitgliedsstaat zur Umsatzsteuer registrieren müssen und von dort aus über das MOSS die Umsatzsteuermeldungen in den einzelnen Ländern abwickeln können, wird ausgedehnt. So sollen künftig sämtliche Dienstleistungen und Fernverkäufe miteinbezogen sein, dazu kommen die Beauftragungsmöglichkeit eines Vermittlers bei Fernverkäufen aus dem Drittland sowie die Fristverlängerung für Einreichung der Mehrwertsteuermeldungen von 20 Tagen auf einen Monat.

Zur Autorin

Gabriele Sprinzl

Gabriele Sprinzl ist Partnerin und Umsatzsteuerexpertin bei Crowe SOT in Wien (Mitglied von Crowe Horwath International).

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