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Strengere Regeln für Werbung

Von Andrea Zinober

Recht

Die neue Datenschutz-Grundverordnung sorgt für eindeutigere rechtliche Rahmenbedingungen.


Am 25. Mai 2018 ist es soweit. Die für die gesamte Europäische Union geltende Verordnung zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, kurz DSGVO, tritt in Kraft. Damit werden erstmals ein tatsächlich einheitliches Schutzniveau und ein einheitlicher rechtlicher Rahmen für den Datenschutz in Europa geschaffen. Diese Verordnung ist das Ergebnis eines langen Prozesses, groß waren die Interessen aus Übersee, die durch intensives Lobbying ihre Konzerne vor strengen Regeln schützen wollten.

Doch der Mai macht nicht alles neu. Auch das bisher geltende Datenschutzgesetz 2000, das ebenfalls auf europäischen Grundlagen beruht, sowie andere Regelungen wie etwa das Telekommunikationsgesetz, schützen bereits jetzt vor unerbetenen Werbeanrufen, Email Spamming und extensiver Überwachung. Allerdings erhöhen sich mit der DSGVO die drohenden Geldstrafen für Unternehmen, die sich nicht an das neue Regime halten, beträchtlich. Wie auch in anderen Bereichen, etwa im Bereich von unzulässigen Kartellabsprachen, werden Geldstrafen auf Grundlage der DSGVO nun für Unternehmen mit bis zu vier Prozent des gesamten, weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres geahndet.

Was ist nun zu beachten, wenn die nächste Marketingaktion geplant ist? Weiterhin gilt, dass unerbetene Telefonanrufe zu Werbezwecken ohne vorangegangene Einwilligung des Teilnehmers unzulässig sind. Nicht nur dubiose Unternehmen mit Anrufen aus dem Ausland in gebrochenem Deutsch sind davon betroffen, auch bei Umfragen zur Kundenzufriedenheit nach erbrachter Leistung durch seriöse Unternehmen ist das zu beachten. Liegt eine vorangegangene Einwilligung vor, ist jedenfalls eine Rufnummernübertragung sicherzustellen, anonyme Anrufe sind unzulässig.

Einwilligung muss "eindeutige, bestätigende Handlung" sein

Wie kommt man aber zu einer solchen, wirksamen und der DSGVO entsprechenden Einwilligung? Etwa, wenn im Zuge einer Kontaktaufnahme durch den Kunden selbst die Telefonnummer bekannt gegeben wurde und diese nicht nur zur Vertragserfüllung notwendig war, sondern sich auch auf die Kontaktaufnahme zu den konkreten Werbezwecken erstreckte. Eine Information, dass das Fahrzeug fertig von der Reparaturwerkstätte abgeholt werden kann, dient der Vertragserfüllung und ist auch ohne ausdrückliche Zustimmung zulässig. Für Werbezwecke muss nach der DSGVO eine "aktive Einwilligung" des Kunden vorliegen und sich auf die Kontaktaufnahme per Telefon beziehungsweise dem gewählten Werbemedium beziehen.

Als Werbemedien kommen nicht nur das Telefon, sondern auch SMS, MMS oder Emails in Betracht. Eine Einwilligung muss nach der DSGVO eine "eindeutige, bestätigende Handlung" sein. Also keine vorangekreuzten Kästchen mit allgemeinen Formulierungen wie "Ja, ich will zu Werbezwecken kontaktiert werden", die man als Kunde leicht übersieht.

Double-opt-in-Verfahren wird unabdingbar sein

Das ohnehin bereits in der Praxis weit verbreitete Double-opt-in-Verfahren, ein ausdrückliches Zustimmungsverfahren, wird nun mit der DSGVO jedenfalls unabdingbar sein. Anders lässt sich ein Nachweis einer entsprechenden Einwilligung, der nun verpflichtend ist, kaum führen. Durch dieses Double-opt-in wird nach Eingabe von Daten nochmals - durch aktives Versenden einer Bestätigung durch den Kunden selbst - sicher gestellt, dass eine solche aktive Einwilligung vorliegt.

Die DSGVO regelt nunmehr auch eindeutig, dass eine bereits erteilte Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufbar sein muss und dieser Widerruf so einfach sein muss wie die vorher abgegebene Einwilligung. Abmeldungen von Newsletters, die erst nach mehrfachen Bestätigungen bei der dritten Weiterleitung auf Unterseiten möglich sind, erfüllen dieses Kriterium nicht.

Eine weitere Klarstellung bringt die DSGVO insoweit, als sie die sogenannte Koppelung von Vertragsleistungen an die Zustimmung zu Datenverarbeitungen und Kontaktaufnahmen, die dafür gar nicht erforderlich ist, untersagt. Dieses Koppelungsverbot stellt insoweit keine bahnbrechende Neuerung im Bereich des Datenschutzes dar, als es in Deutschland bereits seit Längerem gesetzlich verankert ist und auch in Österreich von der Judikatur mit der Begründung, dass es ein einem solchen Fall eben keine freiwillige Zustimmung gebe, angewandt wurde.

Wer schon bisher auf Nummer sicher ging und seinen Newsletter-Versand so gestaltete, dass er auch die Anforderungen der DSGVO erfüllt, muss nun nicht alle Zustimmungen nochmals einholen. Insoweit macht sich also die Compliance der Vergangenheit auch in Zukunft bezahlt.

Die DSGVO beseitigt damit einige Graubereiche und sorgt für eindeutigere rechtliche Rahmenbedingungen für alle Unternehmen, die in der EU eine Niederlassung haben oder hier ihre Waren und Dienstleistungen anbieten.