Das österreichische Finanzstrafgesetz (FinStrG) sieht in seinem § 29 den Strafaufhebungsgrund der Selbstanzeige vor. Steuerpflichtige, die vorsätzlich oder grob fahrlässig Abgaben verkürzt haben, können daher unter bestimmten Voraussetzungen Straffreiheit erlangen und sowohl Geld- als auch Freiheitsstrafen vermeiden.

Die Voraussetzungen für eine wirksame Selbstanzeige sind freilich streng: So muss der Anzeiger unter anderem die begangene Verfehlung darlegen und - wenn diese Verfehlung zu einer Abgabenverkürzung geführt hat - auch die für die Feststellung der Verkürzung bedeutsamen Umstände offenlegen. Unter Letzteren versteht man die Bekanntgabe der Bemessungsgrundlagen oder die Höhe der verkürzten Abgaben, wobei diese aber so genau bezeichnet werden müssen, dass die Abgabenbehörde die verkürzten Abgaben ohne größeren Aufwand festsetzen können muss.

Nachzahlung der verkürzten Abgaben binnen Monatsfrist

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War das Finanzvergehen im Zeitpunkt der Selbstanzeige bereits entdeckt oder waren bereits Verfolgungshandlungen gesetzt, so kann Selbstanzeige nicht mehr wirksam erstattet werden. Dasselbe gilt dann, wenn eine Selbstanzeige betreffend ein vorsätzlich begangenes Finanzvergehen anlässlich einer Betriebsprüfung nicht schon bei Beginn der Amtshandlung erstattet wird. Zu guter Letzt ist eine Selbstanzeige nur wirksam, wenn eine Nachzahlung der verkürzten Abgaben binnen Monatsfrist erfolgt. Das Gesetz fordert daher auch eine Schadensgutmachung im Gefolge der Selbstanzeige.

Im Rahmen der notwendigen Offenlegung der bedeutsamen Umstände geht es inhaltlich um die Konkretisierung und damit um den quantitativen Umfang der Steuerverkürzung. Relevant ist dabei, dass die Behörde mit den übermittelten Informationen beziehungsweise Unterlagen in der Lage sein muss, eine sofortige richtige Entscheidung über den vereitelten oder verkürzten Abgabenanspruch und damit eine rasche und richtige Entscheidung in der Sache selbst herbeizuführen. Es genügt daher nicht, der Behörde die bloße Möglichkeit zu verschaffen, den Sachverhalt durch weitere Ermittlungen aufzuklären.

Wie auch der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) meint, muss die Offenlegung der bedeutsamen Umstände in einer solchen Qualität erfolgen, dass die Abgabenvorschreibung ohne langwierige Nachforschungen erfolgen kann (VwGH 29.9.1993, 89/13/0159; 24.2.2000, 97/15/0170). Wird somit beispielsweise in der Selbstanzeige lediglich festgehalten, dass "nicht alle Einnahmen verbucht wurden", so muss regelmäßig eine entsprechende Aufstellung dieser Einnahmen vorgelegt werden. Ob die bloße Übermittlung von Belegen ausreichend ist, hängt vom Einzelfall ab.