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Was bringt das Jahressteuergesetz?

Von Iris Burgstaller

Recht

Seit 10. April liegt das Jahressteuergesetz 2018 zur Begutachtung vor: Womit vor allem international tätige Unternehmen rechnen müssen.


Der Entwurf für das Jahressteuergesetz 2018 liegt seit 10. April zur Begutachtung vor und beinhaltet vor allem wesentliche Änderungen für international tätige Unternehmen. Grund dafür ist die verpflichtende Umsetzung der EU-Anti-Tax-Avoidance-Richtlinie bis 31. Dezember 2018.

Was ändert sich konkret für Unternehmen?

Dass der Gesetzesentwurf unfairen Steuerwettbewerb unterbinden und -betrug bekämpfen soll, ist klar erkennbar. Und er soll auch mehr Rechtssicherheit für Unternehmen bringen. Denn durch das sogenannte Horizontal Monitoring werden die Weichen gestellt für eine neue Art der Zusammenarbeit und des laufenden Austauschs zwischen Finanzverwaltung und Unternehmen - anstelle von Abgabenprüfung im Nachhinein. Österreich nimmt hier weltweit eine Vorreiterrolle ein.

Positive und negative Aspekte halten sich insgesamt die Waage:

Dieses Horizontal Monitoring ist - mit Einschränkungen - ebenso positiv zu sehen wie die Ausdehnung der Möglichkeit von Rulings. Unter Ruling versteht man eine verbindliche Auskunft des Finanzamtes zu einer konkreten Rechtsfrage, die der Steuerpflichtige stellt.

Andererseits enthält der Gesetzesentwurf aber Verschärfungen, mehr Komplexität und Gold Plating - also schärfere Regeln als die EU sie vorsieht. So zum Beispiel, was Verschärfungen beim Zins- und Lizenzabzugsverbot im Konzern betrifft.

Was sind die Highlights?

Neues Besteuerungsregime für Gewinne niedrig besteuerter Tochtergesellschaften ("Hinzurechnungsbesteuerung"):

Mit der Hinzurechnungsbesteuerung wird in Österreich ein bisher nicht dagewesenes Besteuerungsregime eingeführt. Schon bisher sind Dividenden von ausländischen niedrig besteuerten Tochtergesellschaften, die überwiegend Zins- oder Lizenzeinkünfte erzielen, in Österreich normal steuerpflichtig. Diese Bestimmung wird zusätzlich verschärft, da der Kreis der "schädlichen" Einkünfte wesentlich erweitert wird. Neben Zins- und Lizenzeinkünften sind nunmehr auch explizit Finanzierungsleasing, (konzerninterne) Tätigkeiten von Versicherungen und Banken sowie aus dem Verkauf von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen an Konzerngesellschaften ohne wirtschaftlichen Mehrwert "schädlich".

Ebenfalls neu: Ab 2019 können Gewinne auch direkt und unabhängig von einer tatsächlichen Gewinnausschüttung in Österreich steuerpflichtig sein:

Gewinne ausländischer Tochtergesellschaften werden direkt in Österreich bei der Muttergesellschaft besteuert, sofern folgende Voraussetzungen vorliegen: Eine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung an der ausländischen Tochtergesellschaft von mehr als 50 Prozent; eine Besteuerung der ausländischen Tochtergesellschaft von nicht mehr als 12,5 Prozent; die Einkünfte der Tochtergesellschaft sind zu mehr als einem Drittel aus den oben erwähnten "schädlichen" Quellen.

Verschärfung bei der (Nicht-) Abzugsfähigkeit von Zins- und Lizenzzahlungen:

Im Körperschaftsteuergesetz besteht bereits jetzt ein Abzugsverbot für Zinsen und Lizenzgebühren, wenn diese beim konzernzugehörigen Empfänger keiner Besteuerung oder einem Steuersatz von weniger als 10 Prozent - auch aufgrund von Steuerrückerstattungen oder -ermäßigungen - unterliegen. Der Beobachtungszeitraum dafür, dass später eine Steuerrückerstattung oder -ermäßigung erfolgt, ist derzeit fünf Jahre und soll auf neun Jahre verlängert werden.

Adaptierung der Wegzugsbesteuerung im Einkommensteuergesetz:

Die sogenannte Wegzugsbesteuerung führt bei grenzüberschreitender Sitzverlegung oder Überführung von Wirtschaftsgütern oder Betrieben ins Ausland zu einer Besteuerung nicht realisierter Gewinne ("Exit Tax"). Diese Exit Tax kann derzeit in bestimmten Fällen über einen Zeitraum von sieben Jahren gezahlt werden. Nun wird der Ratenzahlungszeitraum auf fünf Jahre verkürzt. Sofort fällig wird die Zahlung wie bisher bei einer Veräußerung der Wirtschaftsgüter, Betriebe oder Betriebsstätten. Dies soll künftig auch bei Verlegung von Sitz oder Ort der Geschäftsleitung einer Körperschaft in einen Staat außerhalb des EU/EWR-Raumes der Fall sein.

Anpassung der Missbrauchsregelung in der Bundesabgabenordnung:

Sofern die Finanzbehörde steuerlichen Missbrauch annehmen kann, kann eine gewählte Struktur für steuerliche Zwecke umgedeutet werden. Missbrauch wird nunmehr definiert als "jede rechtliche Gestaltung oder eine Abfolge rechtlicher Gestaltungen, die im Hinblick auf die wirtschaftliche Zielsetzung ungewöhnlich und unangemessen ist und deren Zweck nur darin besteht, einen steuerlichen Vorteil zu erlangen.

Wann darf die Finanzbehörde nicht von steuerlichem Missbrauch trotz steuerlicher Vorteile einer Struktur ausgehen? Wenn der Steuerpflichtige triftige wirtschaftliche Gründe für die Struktur vorbringen kann. Welche das aus Sicht der Finanzverwaltung sind, wird aber erst die Praxis zeigen.

Ausdehnung der Bereiche für Rulinganfragen:

Bisher konnten verbindliche Rechtsauskünfte der Finanz nur für Fragen im Zusammenhang mit Umgründungen, Gruppenbesteuerung und Verrechnungspreisen angefragt werden. Nun werden die Anfragen auf Umsatzsteuer, internationales Steuerrecht und das Vorliegen von Missbrauch ausgedehnt. Damit steigt in vielen immer komplexer werdenden Themenbereichen die Chance auf Rechtssicherheit. Allerdings bleibt es bei der Kostenpflicht der Anfragen mit bis zu 20.000 Euro - abhängig von der Unternehmensgröße.

Einführung von Horizontal Monitoring:

Grundsätzlich positiv ist die Einführung von Regelungen zum Horizontal Monitoring. Diese neue Art der Zusammenarbeit zwischen Finanzverwaltung und Unternehmen ist derzeit mit einer Reihe von Unternehmen im Testbetrieb und tritt an die Stelle von im Nachhinein erfolgenden Abgabenprüfungen. Damit soll das Unternehmen mehr Rechtssicherheit haben und nachträgliche hohe Steuernachzahlungen vermeiden können. Dazu muss ein Antrag des Unternehmens vorliegen, und bestimmte Voraussetzungen müssen erfüllt sein: unter anderem Umsatzerlöse in den letzten beiden Wirtschaftsjahren über 40 Millionen Euro sowie ein bestehendes Steuerkontrollsystem.

Zur Autorin

Iris

Burgstaller

ist Expertin für internationale Steuerberatung, Verrechnungspreise, internationales Projektgeschäft und die steuerliche Strukturierung grenzüberschreitender Geschäftsfälle inklusive M&A. Sie leitet das Kompetenz-Center "Internationales Steuerrecht", Transfer Pricing Group Desk und das Global Transfer Pricing Team von Baker Tilly International.