Zum Hauptinhalt springen

Mehr Schutz für Online-Bucher von Pauschalreisen

Von Petra Tempfer

Recht

Österreich setzt die Vorgaben der EU bei Pauschalreisen um: Am 1. Juli tritt das neue Pauschalreisegesetz in Kraft.


Wien. Am 1. Juli tritt das neue Pauschalreisegesetz (PRG) zur Umsetzung der EU-Richtlinie in Kraft. Auf EU-Ebene wurde die Richtlinie - nach jahrelangen Verhandlungen - im Oktober 2015 beschlossen. Zum Jahreswechsel wurde die Pauschalreiserichtlinie in nationales Recht umgesetzt. Buchungen bis 30. Juni 2018 fallen, unabhängig vom Reisedatum, allerdings nicht mehr in das neue Pauschalreisegesetz.

Mit diesem wird vor allem der Schutz von Online-Buchern erweitert -was bedeutet, dass es den überwiegenden Teil der Österreicher betrifft. Bisher konnte eine Pauschalreise, die Vorteile wie einen einzigen Ansprechpartner für alle Leistungen und Insolvenzschutz bietet, nur über ein Reisebüro organisiert werden. Ab Juli ist das auch über Click-Through-Buchungen möglich, bei denen mindestens zwei Reiseleistungen online gebucht werden.

Was gleich bleibt, ist somit die Definition von Pauschalreisen an sich: Mindestens zwei Reiseleistungen wie "Flug und Mietauto" oder "Hotel und Konzertkarte" werden zu einem Gesamtpreis kombiniert. Bei dem Gesetz geht es vor allem darum, wie eine Reise zustande kommt beziehungsweise gebucht wird. "Bei Click-Through-Buchungen müssen die Seiten, auf denen man Reiseleistungen innerhalb von 24 Stunden bucht, miteinander so verlinkt sein, dass die Kundendaten weitergeleitet werden und nur eine Rechnung ausgestellt wird", sagt ÖAMTC-Juristin Verena Pronebner.

Buchung innerhalb von 24 Stunden

Ein Beispiel für eine Pauschalreise, die unter das neue Gesetz fällt: Die Online-Buchung eines Fluges über die Webseite der Airline, auf der unmittelbar im Anschluss die Buchung eines Autos über eine bestimmte Mietwagenfirma angeboten wird. Die erneute Eingabe der persönlichen Daten ist dafür nicht nötig. Bucht man das von der Airline vorgeschlagene Auto erst mehr als 24 Stunden später, liegt keine Pauschalreise vor.

Neben den Click-Through-Buchungen gibt es künftig die Alternative der "verbundenen Reiseleistungen". "Auch hier müssen mindestens zwei Leistungen kombiniert werden, die von einem Unternehmen vermittelt wurden. Allerdings werden die Kundendaten nicht automatisch übernommen, daher bestehen in diesem Fall separate Verträge mit unterschiedlichen Ansprechpartnern", sagt die ÖAMTC-Expertin. Man ist im Falle einer Airline-Insolvenz geschützt - auch hier bringt das neue Gesetz also eine Besserstellung.

Das neue PRG bringt jedoch auch einige Stolpersteine mit sich. Kommt es zum Beispiel vor Reisebeginn zu erheblichen Änderungen (Reisezeit, Unterkunft), muss der Reisende vom Veranstalter informiert werden. "Äußert sich der Reisende zu diesen Änderungen nicht, gilt das bereits als Zustimmung", warnt Pronebner.

Preis darf nur bis 20 Tage vor Reisebeginn erhöht werden

Weniger als 20 Tage vor Reisebeginn darf der Preis allerdings gar nicht erhöht werden. Sollte der Reiseveranstalter vor dieser Frist gezwungen sein, den Preis um mehr als acht Prozent zu erhöhen, müsse man das nicht akzeptieren, ergänzt das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ). Man könne kostenlos zurücktreten. Hat man bereits etwas bezahlt, müsse das Geld rückerstattet werden. Auch dabei ist jedoch zu beachten: "Bei einer Preiserhöhung setzt der Unternehmer Ihnen eine Frist für die Antwort, ob Sie den erhöhten Preis akzeptieren. Falls Sie darauf nicht reagieren, gilt dies als Zustimmung", so das EVZ.

Mängel sollte man laut EVZ am besten gleich am Urlaubsort reklamieren. Und zwar schriftlich beim Reiseveranstalter oder beim Reisebüro - und nicht nur an der Hotelrezeption. Tut man das nicht, könne das potenzielle Schadenersatzansprüche schmälern. Außerdem habe man das Recht auf Abhilfe vor Ort (ein anderes Zimmer) oder auf Preisminderung im Nachhinein sowie unter Umständen auf Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden, heißt es.

Geht die im Zuge des Pauschalpakets gebuchte Fluglinie in Konkurs, muss einen der Reiseveranstalter auf eine andere Airline umbuchen. Gibt es das ausgewählte Hotel nicht mehr, habe man Anspruch auf eine andere, gleichwertige Unterkunft, so das EVZ. Wird der Reiseveranstalter insolvent, bekomme man sein Geld zurück.