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Die Finanz als Wegbegleiter

Von Martin Spornberger

Recht
Bestimmte Unternehmen sollen von nachträglichen Betriebsprüfungen zugunsten einer laufenden Kontrolle ausgenommen werden.
© Fotolia/Gina Sanders

Seit 10. April 2018 lag der Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2018 (JStG 2018) zur Begutachtung vor - am 4. Juli wurde das Gesetz mit dem Familiensteuer-Bonus im Nationalrat beschlossen. Ausweislich der Erläuterungen zum Ministerialentwurf sollen die geplanten Gesetzesänderungen - unter anderem - der Planungs- und Rechtssicherheit der Abgabepflichtigen dienen.

In diesem Sinne ist unter anderem vorgesehen, sowohl den Anwendungsbereich für verbindliche Auskunftsbescheide zu erweitern, als auch bestimmte Unternehmen von nachträglichen Betriebsprüfungen zugunsten einer laufenden Kontrolle auszunehmen.

Rechtliche Vorabbeurteilung künftiger Sachverhalte

Bisher konnten verbindliche Rechtsauskünfte des Finanzamtes nur sachlich eingeschränkt, nämlich im Zusammenhang mit Umgründungen, Gruppenbesteuerung und Verrechnungspreisen, erlangt werden. Im Rahmen solcher sogenannter "Advance Rulings", die seit 2011 existieren und im Detail in § 118 der Bundesabgabenordnung (BAO) geregelt sind, werden die steuerrechtlichen Auswirkungen von bestimmten Sachverhalten schon im Vorfeld mit dem Finanzamt verbindlich abgeklärt. Danach werden sie im Rahmen eines behördlichen Auskunftsbescheides formell beurteilt.

Wird in weiterer Folge der angefragte Sachverhalt durch den Steuerpflichtigen auch tatsächlich verwirklicht, so ist die Abgabenbehörde an die im Auskunftsbescheid genannte rechtliche Beurteilung gebunden. Für den Steuerpflichtigen entfällt damit das Risiko, dass er - etwa als Folge einer späteren Betriebsprüfung - überraschende steuerrechtliche Nachteile aufgrund einer geänderten Rechtsansicht der Behörde erleidet.

Im Rahmen des JStG 2018 wird nunmehr der Anwendungsbereich des "Advance Ruling" auch auf die praktisch wichtigen Bereiche Umsatzsteuer, Internationales Steuerrecht und "Vorliegen von Missbrauch" ausgedehnt. Wie bisher wird ein verbindlicher Auskunftsbescheid aber nicht kostenlos zu haben sein. Je nach Unternehmensgröße ist weiterhin eine Gebühr ("Verwaltungskostenbeitrag") von bis zu 20.000 Euro zu entrichten.

Begleitende Kontrolle statt Betriebsprüfung

Ein weiterer Aspekt des JStG 2018, der der Rechtssicherheit förderlich sein soll, ist die Einführung des sogenannten "Horizontal Monitoring". Es soll dabei - anstelle einer nachträglich stattfindenden Betriebsprüfung - über Antrag des Steuerpflichtigen eine begleitende Kontrolle von Unternehmen beziehungsweise Unternehmensgruppen im Sinne eines laufenden Austausches mit der Finanzverwaltung erfolgen.

Die Voraussetzungen für die Teilnahme am "Horizontal Monitoring" sind freilich streng. Einerseits sind nur Unternehmer und Privatstiftungen, die eine Mehrheitsbeteiligung an Unternehmen halten, vom Anwendungsbereich der neuen Regelungen persönlich umfasst. Unternehmen, über die in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung wegen eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Finanzvergehens rechtskräftig eine Strafe oder Verbandsgeldbuße verhängt wurde, sind von der begleitenden Kontrolle ebenso ausgeschlossen wie Unternehmen, die in den beiden Wirtschaftsjahren vor der Antragstellung Umsatzerlöse von weniger als 40 Millionen Euro erwirtschaftet haben. Bei Konzernstrukturen kann im Rahmen der Antragstellung weitgehend gewählt werden, welche der Konzerngesellschaften in die begleitende Kontrolle einbezogen werden soll. Dabei ist zu beachten, dass immer zumindest eines der im Antrag genannten Unternehmen die Umsatzgrenze von 40 Millionen Euro erreicht haben muss.

Last but not least muss für jedes Unternehmen - beziehungsweise bei Konzernstrukturen für den Konzern selbst - ein umfassendes Steuerkontrollsystem eingerichtet sein. Dabei müssen Maßnahmen und Prozesse implementiert sein, um die korrekte Unternehmensbesteuerung zu gewährleisten. Steuerrelevante Risiken müssen analysiert werden, und die daraus folgenden Prozesse und Prozessschritte sowie die erforderlichen Kontrollmaßnahmen sind überprüfbar zu dokumentieren. Damit wird erstmals das Steuerkontrollsystem als notwendiger Bestandteil der Tax Compliance gesetzlich ver-
ankert.

Sowohl der erweiterte Anwendungsbereich des "Advance Ruling" als auch die begleitende Kontrolle von Unternehmen durch die Finanzverwaltung bringen zahlreiche Vorteile mit sich und sind vor allem der Rechtssicherheit dienlich. Die mit nachträglich durchgeführten Betriebsprüfungen immer zwangsläufig einhergehende rückwirkende Unsicherheit, die nach Abschluss der behördlichen Prüfung nicht selten in langwierige und risikoreiche Rechtsmittelverfahren mündet, könnte daher schon bald der Vergangenheit angehören.

Aus praktischer Sicht sind die im JStG 2018 vorgesehenen Voraussetzungen für die Teilnahme am "Horizontal Monitoring" jedoch nicht einfach zu erfüllen. Vor allem der gesetzlich vorgesehene Mindestumsatz von 40 Millionen Euro schließt faktisch einen großen Teil der österreichischen Unternehmen von der begleitenden Kontrolle aus. Eine flexiblere gesetzliche Regelung und die Lockerung der Umsatzgrenzen wären daher aus der Sicht der österreichischen kleinen und mittleren Unternehmen durchaus wünschenswert.

Das Jahressteuergesetz 2018 wurde im Nationalrat beschlossen.
Die Gesetzesänderungen sollen der Planungs- und Rechtssicherheit der Abgabepflichtigen dienen.

Martin Spornberger ist Rechtsanwalt, Steuerberater und Gründungspartner der auf Steuerverfahren, Finanzstrafrecht und Managerhaftung spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei Althuber Spornberger & Partner.
Seine fachlichen Schwerpunkte liegen unter anderem in Beschwerde- und Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzgericht und den Höchstgerichten
(www.asp-law.at).