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Rechtssicherheit durch Auskunftsbescheide

Von Franz Althuber

Recht

Das Finanzamt hat auf Antrag einen noch nicht verwirklichten Sachverhalt steuerrechtlich zu beurteilen.


Unternehmerische Entscheidungen und deren Umsetzung haben nicht selten auch steuerrechtliche Konsequenzen, deren Tragweite im Vorhinein oftmals nicht bekannt ist. So können beispielsweise (vermeintlich) einfache Umgründungsvorgänge, aber auch Änderungen innerhalb von steuerlichen Unternehmensgruppen zu steuerrechtlichen Nachteilen führen, an die - mangels eindeutiger Rechtsprechung und Verwaltungspraxis - weder der Steuerpflichtige noch dessen Berater ursprünglich gedacht haben. Dies führt zu einer latenten Rechtsunsicherheit und zu potenziellen Haftungen, da stets die Gefahr nachträglicher negativer steuerrechtlicher Konsequenzen - etwa als Folge einer Betriebsprüfung durch das zuständige Finanzamt - besteht.

Es ist daher nicht verwunderlich, dass Steuerpflichtige großes Interesse an einer präventiven und verbindlichen steuerrechtlichen Beurteilung von allenfalls zukünftig zu verwirklichenden Sachverhalten haben. Diesem berechtigten Interesse an der Vorhersehbarkeit zukünftiger behördlicher Entscheidungen wird im Bereich des Steuer- und Abgabenrechts mit dem seit 1. Jänner 2011 in § 118 der Bundesabgabenordnung (BAO) geregelten Auskunftsbescheid Genüge getan. Demnach hat das zuständige Finanzamt auf Antrag im Rahmen eines verbindlichen Auskunftsbescheides einen noch nicht verwirklichten Sachverhalt steuerrechtlich zu beurteilen. An diese Beurteilung ist die Abgabenbehörde in weiterer Folge gebunden, soweit tatsächlich der im jeweiligen Antrag dargelegte Sachverhalt verwirklicht wird.

Eingeschränkter Anwendungsbereich

Die Möglichkeit, einen verbindlichen Auskunftsbescheid zu erlangen, soll nach der Intention des Gesetzgebers lediglich für wirtschaftlich besonders bedeutsame und komplexe steuerrechtliche Bereiche bestehen. Es können daher nicht sämtliche steuerrechtliche Fragestellungen, sondern nur Rechtsfragen betreffend Umgründungen, Unternehmensgruppen und Verrechnungspreise einer verbindlichen Beantwortung zugeführt werden.

Das erst vor kurzem veröffentlichte Jahressteuergesetz 2018 (JStG 2018) sieht ab 1. Jänner 2019 eine Erweiterung des Anwendungsbereiches des § 118 BAO auf sämtliche Fragen des internationalen Steuerrechts und des steuerlichen Missbrauches sowie ab 1. Jänner 2020 auf den Bereich des Umsatzsteuerrechts vor.

Die inhaltlichen Anforderungen an den zu stellenden Antrag sind streng, die Nichtbeachtung führt zur Zurückweisung des Antrages. So muss ein Antrag unter anderem eine umfassende und in sich abgeschlossene Darstellung eines im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht verwirklichten Sachverhaltes beinhalten. Die Darstellung mehrerer Sachverhaltsvarianten, etwa im Rahmen einer geplanten Umgründung die alternative Darlegung mehrerer Gestaltungsvarianten, ist nicht möglich. Den Gegenstand eines Antrages kann daher immer nur ein einziger Sachverhalt bilden.

Der Antragsteller hat überdies sein besonderes Interesse am Auskunftsbescheid bereits im Antrag darzulegen, wobei es aber in der Praxis ausreicht, wenn im Antrag auf erhebliche steuerrechtliche Auswirkungen hingewiesen und dargelegt wird, dass eine gewisse rechtliche Unsicherheit (zum Beispiel aufgrund fehlender höchstgerichtlicher Rechtsprechung) vorliegt. Auf der Basis des detailliert dargestellten Sachverhaltes sind sodann durch den Antragsteller das Rechtsproblem darzulegen, konkrete Fragen zu formulieren und eine begründete rechtliche Beurteilung auszuarbeiten.

Der Antragsteller hat daher schon im Antrag seine Rechtsansicht mitzuteilen, der Inhalt des Auskunftsbescheides beschränkt sich bestenfalls darauf, dass die Abgabenbehörde die Rechtsansicht des Antragstellers bestätigt. Nicht zuletzt deshalb empfiehlt es sich in der Praxis, eine systematisch einwandfreie und auch eingehend (mit Literatur- und Judikatur-Zitaten) begründete Rechtsansicht darzulegen. Das erleichtert die Bearbeitung durch das Finanzamt und kann diesem als "Vorlage" für den Auskunftsbescheid dienen.

Kosten von bis zu20.000 Euro möglich

Quasi als Preis für die Rechtssicherheit hat der Antragsteller einen Verwaltungskostenbeitrag für die Bearbeitung seines Antrages zu leisten. Dessen Höhe - maximal 20.000 Euro - hängt grundsätzlich von den Umsatzerlösen des Antragstellers ab, beträgt aber jedenfalls 1500 Euro. Ist der Antragsteller verpflichtet, einen Konzernabschluss aufzustellen, kommt jedenfalls der Höchstbetrag von 20.000 Euro zur Anwendung. Für den Fall der Zurückweisung oder Zurücknahme eines Antrages sieht das Gesetz einen Verwaltungskostenbeitrag von 500 Euro vor. Die für die Kostenbemessung notwendigen Informationen sind bereits in den Antrag aufzunehmen.

Das Rechtsinstitut des Auskunftsbescheides ist ein praktisch wichtiges Planungsinstrument, die Ausdehnung des sachlichen Anwendungsbereiches des § 118 BAO im Zuge des JStG 2018 war schon lange überfällig und ist aus praktischer Sicht mehr als begrüßenswert.

Einziger Wermutstropfen des verbindlichen Auskunftsbescheides sind die damit verbundenen Kosten. Der Verwaltungskostenbeitrag steht in keinem Zusammenhang zu den tatsächlich entstandenen Verwaltungskosten. Seine Höhe hängt ausschließlich vom Umsatzerlös beziehungsweise einer allfälligen Konzernzugehörigkeit des Antragstellers ab, beide Kriterien sind kein Maßstab für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Antragstellers.

Selbst wenn dies so wäre, stehen beide Kriterien jedenfalls in keiner Relation zum tatsächlichen Personal-, Zeit-, Organisations- oder Sachaufwand, der durch den Auskunftsbescheid beim Finanzamt verursacht wird. Sinnvoller wäre hier etwa eine Berechnungsmethode, die sich am Nutzen für den Antragsteller oder subsidiär am tatsächlichen Aufwand für das Finanzamt orientiert.

In Deutschland Gebühren am "Gegenstandswert" berechnet

In diesem Zusammenhang bietet sich ein Blick über die Grenze nach Deutschland an. Gemäß § 89 Abs 4 der deutschen Abgabenordnung (AO) werden die Gebühren für verbindliche Auskünfte nach dem sogenannten "Gegenstandswert", also nach dem Wert, den die verbindliche Auskunft für den Antragsteller hat, berechnet. Lässt sich dieser Wert nicht ermitteln, so kommt eine Zeitgebühr von 50 Euro pro angefangener Bearbeitungsstunde zur Anwendung.

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