Der Seiltanz in Sachen Coronavirus geht weiter, und Gesundheitsminister Rudolf Anschober (Grüne) spinnt an einem neuen Netz. Am Donnerstag sind drei geplante Gesetzesnovellen in Begutachtung geschickt worden, wobei die Frist dafür bereits am 28. August abläuft.

Geändert werden soll das Covid-19-Maßnahmengesetz, das Epidemiegesetz sowie das Tuberkulosegesetz, wobei nur die ersten zwei Rechtsnormen für die aktuelle Virusepidemie von Relevanz sind. In beiden Fällen geht es im Wesentlichen darum, sich auf den Herbst vorzubereiten. Wenn aufgrund des Wetters das soziale Leben sukzessive wieder ins Innere verlagern wird, erhöht sich das Risiko deutlich. Wie man heute weiß, wird das Infektionsgeschehen vor allem durch Superspreadings, also Massenansteckungen, angefacht. Die meisten Infizierten geben das Virus gar nicht weiter, einige wenige aber an viele. Da jedoch bisher unklar ist, wer wann und warum zum hochinfektiösen Superspreader wird, steht das Wo im Vordergrund. Denn Massenansteckungen passieren in Innenräumen, wo viele Menschen auf engem Raum miteinander kommunzieren (oder gar singen).

Um künftig gezielter vorgehen zu können, das heißt aber auch, auf lokaler Ebene durchaus auch mit schärferen Maßnahmen, wenn solche Superspreadings passieren, soll ab September die "Corona-Ampel" installiert werden. Dafür sind jedoch auch gesetzliche Anpassungen notwendig.

Gesundheitsminister mit Veto-Recht

Konkret wird definiert, wer für welche Ebene die Verordnungen (gemäß der Ampel) zu erlassen hat: für das Bundesgebiet der Gesundheitsminister, für ein Bundesland die Landeshauptleute, für den politischen Bezirk die Bezirksverwaltungsbehörde. Die jeweils darüberliegende Ebene kann im Fall der Fälle aber die Verordnungen aufheben. Es heißt: "Eine entgegenstehende, weniger strenge Verordnung des Landeshauptmanns oder einer Bezirksverwaltungsbehörde tritt mit Rechtswirksamkeit der Verordnung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers außer Kraft, sofern darin nichts anderes angeordnet ist."

Spannend ist eine Erweiterung des Epidemiegesetzes, die beim Kontaktpersonenmanagement helfen soll, womöglich Infizierte zu finden und absondern zu können. Schon Ende Juli war dafür der Erlass zum Contact Tracing dahingehend geändert geworden, dass nicht nur Personen isoliert werden können, die sehr engen persönlichen Kontakt hatten, sondern die sich auch mit Infizierten in Innenräumen länger aufgehalten haben, etwa in einer Bar. Bei Geburtstagsfesten ist das noch einigermaßen eruierbar, nicht aber bei normalen Lokalen.

Gäste können Zustimmung auch verweigern

"Betriebe, Veranstalter und Vereine", wie es heißt, werden nun verpflichtet, personenbezogene Kontaktdaten zu erheben, wenn Gäste und Besucher dazu "ausdrücklich eingewilligt" haben. Laut Auskunft des Ministeriums muss eine Anwesenheitsliste angeboten werden, Gäste müssen sich aber nicht eintragen. Das ist der datenschutzrechtliche Kompromiss. Wenn aber, wie etwa jüngst in St. Wolfgang, in einer Bar ein Ausbruch passiert, sind Anwesenheitslisten oft die einzige Möglichkeit, die vielleicht angesteckten Personen zu informieren. Auch bei dieser Maßnahme steht Superspreading im Fokus. In Deutschland ist dies seit Monaten schon gang und gäbe.

Die übrigen geplanten Änderungen betreffen eine Herabsetzung des Strafrahmens bei Verstößen sowie eine Überarbeitung aufgrund der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs.

Die für das rechtswidrige Betreten von Betrieben, Arbeitsorten, Verkehrsmitteln oder eines sonstigen Orten angedrohte Geldstrafe bis zu 3600 Euro wird auf bis zu 1450 Euro reduziert. Wer gegen Auflagen (wie Maske, Abstand, etc ) verstößt, muss mit Geldstrafe bis zu 500 Euro rechnen. Inhaber von Betriebsstätten, Arbeitsorten oder Verkehrsmitteln müssen bei Verstößen gegen Betretungsverbote allerdings weiter mit bis zu 30.000 Euro Strafe rechnen. Sorgen sie nicht dafür, dass Auflagen eingehalten werden, können sie mit bis zu 3600 Euro Geldbuße bestraft werden.

Was den VfGH-Entscheid betrifft, war eine Nachbesserung des Covid-Covid-19-Maßnahmengesetzes notwendig. Bisher konnte nur das Betreten von "bestimmten Orten" untersagt werden, die Regierung untersagte dann aber das Betreten von "öffentlichen Orten". Deshalb wird nun eine gesetzliche Grundlage für die "aus epidemiologischer Sicht notwendige Regelung", wie Anschober sagt, zum "Betreten öffentlicher Orte schlechthin" geschaffen.