Womit ein weiterer wichtiger Punkt angesprochen wäre: Viele Gemeinden haben ein aufrechtes Plakatierverbot, das sie beschließen, weil sie aus Gründen des Ortsbildschutzes überbordende Werbemaßnahmen für Volksfeste oder kommerzielle Veranstaltungen verhindern wollen. Die Mattersburger haben das übrigens ebenfalls.

Solche Verbote sind auch rechtlich möglich, können in Form von Verordnungen beschlossen werden, sofern sie sich auf das Ortsbild beziehen. Das geht nur dort, wo das Ortsbild auch schützenswert ist. Also nicht in Streusiedlungen, Autobahnabfahrten, Gewerbegebieten oder Verkehrsadern der Gemeinde. Diese Möglichkeit lässt sich in der Regel nur auf das echte Zentrum eines Ortes oder eine Stadt beschränken. Weitgehend akzeptiert sind auch Varianten, in denen Gemeinden ausreichend Schaukästen beziehungsweise Plakatflächen an bestimmten Standorten zur Verfügung stellen, auf denen Vereine oder lokale Veranstalter dann werben können. Dafür erlaubt man keine A-Ständer oder Transparente im Ortsgebiet.

Demokratiepolitische Aspekte

Für Wahlkämpfe sind solche Verbote in Österreich nicht anwendbar, vielleicht auch aus demokratiepolitischen Gründen. In der höchstgerichtlichen Judikatur wird das mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung begründet, das über der Bewilligungspflicht steht und daher auch im Sinne der Straßenverkehrsordnung (StVO) zulässig ist, sofern es keine Beeinträchtigung der Sicherheit im Straßenverkehr gibt.

Man kann auch argumentieren, dass Wahlplakate zum inhaltlichen Wettbewerb in einem Wahlkampf zählen, auch wenn sich diese Inhalte nicht immer auf den ersten Blick erschließen. Bei Bestrebungen Bürger und Ortsbild vor übermäßiger Plakatierung schützen zu wollen, sollten demokratiepolitische Aspekte nicht außer Acht gelassen werden. Plakate und Aushänge sind eine uralte und auch heute noch vergleichsweise kostengünstige Methode, um in einer Wahlauseinandersetzung zu werben. Nicht jede wahlwerbende Partei kann sich die Verteilung oder Zustellung von Foldern, Zeitungen oder anderen Informationen direkt an alle Haushalt leisten, für kleine Fraktionen können Plakate also von besonderer Wichtigkeit sein.

Mehr Postwurfsendungen

In Mattersburg führen die beschriebenen Regeln übrigens zu zwei merkbaren Folgewirkungen: Zum einen hat sich die Plakatflut vom Ortszentrum hinaus in die Peripherie verlagert. Jene Dreiecksständer und Großflächen, die zuvor innerhalb der Ortsschilder standen, stehen nun geballt außerhalb der Ortsschilder. Zum anderen hat sich, sagen die Stadtverantwortlichen, die Zahl der Postwurfsendungen der Parteien merkbar erhöht. Die Bürger könnten nun eben selbst entscheiden, ob sie die Werbung lesen oder wegwerfen, bei Plakaten könnten sie das nicht, darin sehen die Mattersburger einen Fortschritt.

Die Anbringung von Dreiecksständern an "Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs" ist generell verboten. Darunter fallen alle Verkehrszeichen, Laternenmasten, Schutzinseln und dergleichen. Niemand kann eine Partei daran hindern, Pachtverträge mit privaten Eigentümern über Plakatstandorte zu treffen. Allerdings kann man auch dort eingreifen und Plakate entfernen lassen. Nämlich dann, wenn Plakate die Verkehrssicherheit gefährden, weil sie Sichtachsen verstellen, verkehrsbehindernd sind oder die Sicherheit (etwa bei Schutzwegen) gefährden. Ob das der Fall ist, entscheiden die jeweiligen Straßenerhalter, also die Straßenmeistereien der Länder oder die Gemeinden. Denn über allem liegt in Österreich die Straßenverkehrsordnung.