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Freiheit für Meinungen und Medien

Von Manfred Matzka

© WZ-Illustration: Irma Tulek

Die Verfassung sichert die Pressefreiheit und verbietet jede Form von Zensur - jetzt soll es um mehr Transparenz gehen.


Das österreichische Verfassungsrecht ist auch für die Medien von unmittelbarer Bedeutung. So sichert das Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung, das bereits im Staatsgrundgesetz aus 1867 verankert wurde und das durch die Menschenrechtskonvention, das Medienrecht, das ORF-Gesetz und das Datenschutzrecht Erweiterungen und Ergänzungen erfahren hat, die Arbeit der Medien und der in ihnen Tätigen ab.

Die Verfassung schützt das Recht, eine eigene Meinung zu haben, darüber hinaus aber auch deren Äußerung, den Empfang und die Weitergabe von Nachrichten. Dies betrifft im Medienbereich insbesondere die redaktionelle Tätigkeit und die Verbreitung. Kommerzielle Werbung hingegen kann gewissen Beschränklungen unterworfen werden - etwa durch ein Verbot von Gewinnspielen oder eine Beschränkung der Werbung von Ärzten oder Anwälten.

Verbot aller Arten staatlicher Eingriffe

Verboten sind jede Art von Vor- und Nachzensur und alle Arten staatlicher Eingriffe, also Sanktionen für Artikel, Beschlagnahmen, Abnahme von Fotoapparaten oder Datenträgern, Behinderung der Verteilung, Durchsuchung von Redaktionen.

Die Meinungs- und Medienfreiheit ist allerdings nicht unbegrenzt. Das Gesetz kann Beschränkungen festlegen. Diese müssen aber in einer demokratischen Gesellschaft erforderlich sein, um die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit zu schützen, die Ordnung und die Verbrechensverhütung aufrechtzuerhalten, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten; oder sie müssen unentbehrlich zum Schutz von Gesundheit oder Moral, des guten Rufes oder der Rechte anderer sein. Dementsprechend gibt es viele gesetzliche Einschränkungen.

Der Staat muss die Medienfreiheit schützen, das umfasst auch den Schutz journalistischer Quellen. Positive Verpflichtungen des Staates, die Existenz von Medien zu sichern, können aus dem Grundrecht aber nicht abgeleitet werden. Ebenso erlegt das Verfassungsrecht der Regierung kaum Schranken auf, wie sie ihre Informationspolitik betreibt oder wie sie ihr Verhältnis zu einzelnen Medien gestaltet.

Eine wesentliche Ergänzung der Sicherung der Medien gegen staatliche Eingriffe ist das Recht auf Zugang zu Informationen. Hier spielt die verfassungsrechtlich verankerte Amtsverschwiegenheit eine große Rolle. Nach dem B-VG sind alle Verwaltungsorgane zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist.

Verschwiegenheitspflicht ist international wohl ein Unikat

Diese weitgehende Verschwiegenheitspflicht, die die Geheimhaltung zur Regel und die Transparenz zur Ausnahme macht, ist international wohl ein Unikat. Dementsprechend gibt es auch seit langem Forderungen und Initiativen für eine Änderung beziehungsweise Umkehr dieses Prinzips.

Im Zuge politischer Forderungen nach mehr Transparenz des Staates ist dieser Grundsatz auch insoweit bereits aufgeweicht, als die Verwaltung auch Auskünfte zu erteilen hat, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. Auskünfte sind binnen acht Wochen zu erteilen, dies aber nur in einem Umfang, welcher die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt.

Auskunftspflichtgesetz trifft nähere Regelungen

Das Auskunftspflichtgesetz trifft dafür nähere Regelungen. Es ist aber in der Praxis ein eher zahnloses Instrument. In den vergangenen Jahren wurden eine Reihe von Transparenz- und Offenlegungsverpflichtungen im Kontext von Parteifinanzen und Politikereinkommen normiert. Für diese sehen sogar mehrere Verfassungsbestimmungen die Offenlegung von Lobbyingtätigkeiten, Erwerbsausübungen, Einkünften und ehrenamtlichen Tätigkeiten vor.

Teil 12 der Serie:
100 Jahre Bundesverfassung
(erscheint jeden Freitag)
Redaktionelle Koordination:
Petra Tempfer,
Paul Vécsei
www.wienerzeitung.at/verfassung/

Was sich im Staatsgrundgesetz 1867 findet~ StGG - Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der StaatsbürgerArtikel 10

"Das Briefgeheimniß darf nicht verletzt und die Beschlagnahme von Briefen, außer dem Falle einer gesetzlichen Verhaftung oder Haussuchung, nur in Kriegsfällen oder auf Grund eines richterlichen Befehles in Gemäßheit bestehender Gesetze vorgenommen werden."

Artikel 13.

"Jedermann hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck oder durch bildliche Darstellung seine Meinung innerhalb der gesetzlichen Schranken frei zu äußern.

Die Presse darf weder unter Censur gestellt, noch durch das Concessions-System beschränkt werden. Administrative Postverbote finden auf inländische Druckschriften keine Anwendung."