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Sozialhilfe mit Einschränkungen

Von WZ-Korrespondentin Martyna Czarnowska

Politik

Laut EuGH darf Deutschland zugewanderten EU-Bürgern Hartz-IV-Leistungen verweigern.


Brüssel/Luxemburg. Keine Sozialhilfe für Florin und seine Mutter: Dass eine deutsche Behörde den zwei rumänischen Staatsbürgern diese Leistung verweigert, sei rechtens. Das zumindest befand der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg. Mit dem Urteil könnte er die Debatte um staatliche Unterstützung für EU-Bürger aus anderen Ländern befeuern. Denn Deutschland gehört - wie Großbritannien - zu den Staaten, die über steigende Kosten für Sozialleistungen klagen. In Großbritannien hat dies sogar zu Überlegungen geführt, wie das Grundrecht auf Reisefreizügigkeit eingeschränkt werden könnte, nachdem zu Jahresbeginn die letzten Hürden auf dem Arbeitsmarkt für Jobsuchende aus Rumänien und Bulgarien gefallen sind.

Den Befürchtungen um möglicherweise verstärkten sozialen Missbrauch gibt der EuGH-Spruch allerdings keine neue Nahrung. Die Richter stellen nämlich fest, dass nicht erwerbstätige Unionsbürger, "die sich allein mit dem Ziel, in den Genuss von Sozialhilfe zu kommen, in einen anderen Mitgliedstaat begeben", von bestimmten Sozialleistungen ausgeschlossen werden können. Diese hat das Jobcenter Leipzig der Rumänin und ihrem Sohn verweigert. Die zwei leben seit vier Jahren in Deutschland, wohin sich die Frau auf Arbeitssuche gemacht hat. Jedoch war sie weder dort noch zuvor in ihrer Heimat erwerbstätig. Da sie auch nicht über ausreichende Mittel zur Existenzsicherung verfüge, könne sie kein Recht auf Aufenthalt in Deutschland geltend machen - und daher auch nicht auf eine Grundsicherung.

Das Luxemburger Gericht wies darauf hin, dass kein Mitgliedstaat verpflichtet ist, während der ersten drei Monate Sozialhilfe zu gewähren. Und danach - bis zu einer Dauer von unter fünf Jahren - ist das Aufenthaltsrecht eben auch an die Existenzmittel geknüpft. In Österreich sind entsprechende Regelungen bereits in Kraft; das aktuelle Urteil könnte sie höchstens bestätigen.

Österreich nicht betroffen

In Deutschland aber schwelt die Diskussion um die Hartz IV genannten Hilfsmaßnahmen zur Arbeitslosenunterstützung und Mindestsicherung seit längerem. Tatsächlich ist die Zahl der rumänischen und bulgarischen Hartz-IV-Bezieher gestiegen - aber ebenfalls jene der Beschäftigten aus den beiden jungen EU-Ländern. Deren Arbeitslosenquote ist heuer sogar gesunken, auf rund neun Prozent. In der gesamten ausländischen Bevölkerung betrug diese Quote etwa 15 Prozent. Nach einer Auflistung des Nürnberger Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) waren im August knapp 253.000 Bulgaren und Rumänen in Deutschland beschäftigt; soziale Leistungen hingegen bezogen an die 66.000 Menschen aus den zwei Staaten. Jedoch gibt es zwischen diesen Unterschiede: Während Bulgaren "gemessen an Indikatoren wie Arbeitslosigkeit und Leistungsbezug" über dem Durchschnitt der ausländischen Bevölkerung liegen, gehören Rumänen "zu den am besten in den Arbeitsmarkt integrierten Ausländergruppen", stellt das IAB fest.

Gleichzeitig zeigen sich große regionale Differenzen, was unterschiedliche finanzielle Herausforderungen für die Kommunen bedeutet. Während etwa in Berlin oder Dortmund auf einen arbeitslosen drei beschäftigte Bulgaren und Rumänen kommen und in Duisburg gar ein Drittel auf Jobsuche ist, liegt die Arbeitslosenquote unter diesen Zuwanderern in Stuttgart oder München bei lediglich rund sieben Prozent.

Österreich ist von der Debatte um möglichen sozialen Missbrauch in der Form nicht betroffen. Die gesetzlichen Regelungen verhindern nämlich Zuwanderung ausschließlich zum Zweck, staatliche Unterstützung zu bekommen. Im Sozialministerium in Wien wird darauf verwiesen, dass nur EU-Bürger mit einer Aufenthaltsbescheinigung Anspruch auf Mindestsicherung haben. Und um diese Berechtigung überhaupt zu erhalten, müssen sie entweder eine sozialversicherte Erwerbstätigkeit nachweisen oder Geldmittel, die der Höhe der Mindestversicherung entsprechen. Die beträgt rund 850 Euro monatlich.