Zum Hauptinhalt springen

Doppelstaatsbürger: Aus eins wird zwei

Von Daniel Bischof

Politik

Gericht weicht strikte Linie auf. Eine Analyse.


Es war eine rigide Linie, die Österreich bisher bei Doppelstaatsbürgerschaften verfolgt hat: Nur in seltenen Fällen wurden solche bewilligt, wer einfach die Staatsbürgerschaft eines anderen Landes annahm, verlor die österreichische. Dieser strikte Kurs wurde durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes (VwGH) nun aufgeweicht. Er folgt damit der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes.

Künftig müssen die österreichischen Behörden prüfen, ob der Verlust der Unionsbürgerschaft für den Betroffenen verhältnismäßig ist: Personen, welche die österreichische Staatsbürgerschaft und die eines Nicht-EU-Landes besitzen, können damit unter gewissen Voraussetzungen Doppelstaatsbürger bleiben.

Die FPÖ übt scharfe Kritik. "Es wird nicht lange dauern und es werden sich auch die ersten IS-Kämpfer auf dieses Urteil berufen", sagt FPÖ-Klubobmann Herbert Kickl. Ist das möglich? Wie lässt sich das Erkenntnis einordnen? Ein Überblick.

  • Wie ist nun die Rechtslage?

Will eine Person eine fremde Staatsbürgerschaft erwerben und die österreichische behalten, so muss sie dafür einen Antrag stellen. Dieser wird jedoch nur unter strengen Voraussetzungen bewilligt: Der Betroffene muss besondere Leistungen für Österreich erbracht haben oder es müssen sonstige besonders wichtige Gründe vorliegen. Zudem muss der fremde Staat der Doppelstaatsbürgerschaft zustimmen.

Erwirbt eine Person ohne Bewilligung eine fremde Staatsbürgerschaft, so verliert sie aufgrund des Gesetzes automatisch die österreichische. In der Praxis läuft das folgendermaßen ab: Gibt es Anhaltspunkte für eine nicht bewilligte Doppelstaatsbürgerschaft, leitet die Behörde ein Verfahren ein, erklärt der Verwaltungsrechtler Gerhard Muzak. Dort stellt sie fest, ob sich der Verdacht erhärtet und damit der Betroffene die österreichische Staatsbürgerschaft verloren hat.

So einfach läuft es in Zukunft allerdings nicht mehr ab. Bei Drittstaatsangehörigen muss die Behörde künftig auch prüfen, ob der Verlust der Unionsbürgerschaft verhältnismäßig ist - beispielsweise bei einem Türken, der auch die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Trifft das nicht zu, darf der Betroffene Doppelstaatsbürger bleiben.

  • Was bedeutet "verhältnismäßig"?

In einer Einzelfallprüfung wird künftig festgestellt: "Hätte der Verlust der Unionsbürgerschaft massive Auswirkungen auf das Familien- und Berufsleben des Betroffenen?", sagt Muzak. Denn damit wären vielfach die Ausweisung aus Österreich oder andere Einschränkungen verbunden. Ausschlaggebend könnte etwa sein, ob der Betroffene in Österreich arbeitet oder Familienangehörige hat.

Wird eine Person straffällig, müsste das ebenfalls in die Verhältnismäßigkeitsprüfung miteinbezogen werden, erklärt Muzak. "Eine ähnliche Interessensabwägung gibt es bei aufenthaltsbeendenden Entscheidungen im Fremden- und Asylrecht", sagt Muzak. Welche Schwellenwerte und Kriterien hier letztlich aber entscheidend sein werden, werde wohl erst ausjudiziert werden müssen, sagt Muzak. In gewissen Konstellationen würden die Betroffenen künftig wohl Doppelstaatsbürger bleiben können. "Der Verlust wird aber keineswegs in allen Fällen unverhältnismäßig sein."

  • Wie ist das nun mit den IS-Kämpfern?

Bei IS-Kämpfern wird ein Entzug der Staatsbürgerschaft weiterhin möglich sein. Schließt sich eine Person der Terrororganisation an, so wird das dem Eintritt in den Militärdienst eines fremden Staates gleichgesetzt. In diesem Fall ist eine bescheidmäßige Entziehung der österreichischen Staatsbürgerschaft vorgesehen. Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung ist bei dieser Entziehung nicht vorgesehen, erklärt Muzak.

  • Wie kam es zu der Entscheidung?

Dem Erkenntnis des VwGH ging eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) voran. Er hatte im März festgehalten, dass eine Verhältnismäßigkeitsprüfung bei automatischem Verlust der Unionsbürgerschaft durchzuführen ist. "Man kann kritisch hinterfragen, ob das in die Zuständigkeit des EuGH fällt. Eigentlich handelt es sich ja um eine innerstaatliche Frage, die der EuGH über den Umweg der Unionsbürgerschaft löst", so Muzak.

Das Unionsrecht geht dem innerstaatlichen Recht vor, daher griff der VwGH die Entscheidung auf. Er behandelte den Fall einer Frau, die ihre österreichische Staatsbürgerschaft verloren hatte, weil sie auch einen türkischen Pass besitzen soll. Die Behörde hatte das per Bescheid festgestellt, die Entscheidung wurde vom Landesverwaltungsgericht durch Erkenntnis bestätigt. Die Frau wandte sich an den VwGH. Er erklärte, dass die Verhältnismäßigkeit geprüft werden muss - und hob das Erkenntnis auf.