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Der Weg zur Impfbefreiung

Von Simon Rosner

Politik

Wohin sich Personen wenden müssen, die nicht geimpft werden können oder nicht müssen. Ein Leitfaden.


Wer ist von der Impfpflicht ausgenommen?

Drei Gruppen sind von der Impfpflicht befreit: Genesene, Schwangere sowie Personen mit spezifischen medizinischen Indikationen. Zudem sind nur über 18-Jährige von der Verpflichtung zur Covid-19-Schutzimpfung umfasst. Eine vorherige Infektion kann nur mit dem positiven PCR-Ergebnis oder einer Absonderung nachgewiesen werden, sie befreit für 180 Tage von der Impfpflicht. Danach gilt diese wieder. Ebenso müssen Frauen nach einer Geburt einen Impfnachweis erbringen.

In die medizinischen Ausnahmen fallen Personen, die "nicht ohne konkrete und ernstliche Gefahr für Leib oder Gesundheit" geimpft werden können. Davon umfasst sind Menschen mit Allergien und Überempfindlichkeiten gegen die zugelassenen Covid-19-Impfstoffe sowie Personen, die schwere Impfnebenwirkungen hatten. Diese müssen aber kausal nachgewiesen sein oder sich zumindest noch in Abklärung befinden.

Auch akute Erkrankungen können von der Impfpflicht befreien, jedoch nur temporär, bis sich der Gesundheitszustand wieder bessert. Das gilt auch für akute Schübe bei Autoimmunerkrankungen. Schwersterkrankte Personen (Multimorbide mit teilweisem Organversagen) sind ebenfalls von der Impfpflicht ausgenommen.

Außerdem hat der Gesetzgeber Personen von der Impfpflicht befreit, bei denen "keine ausreichende Immunantwort" zu erwarten ist. Das sind zum Beispiel Krebspatientinnen und -patienten, Organtransplantierte sowie Personen, die spezifische Medikamente nehmen, die das Immunsystem unterdrücken. Mediziner empfehlen aber eindringlich, wie auch bei Schwangeren, dennoch eine Impfung durchzuführen. "Die Vorteile einer Corona-Impfung für Menschen mit Krebserkrankungen überwiegen das Risiko einer eventuell nicht ausreichenden Immunantwort bei immunsupprimierten Patientinnen deutlich", sagt Krebs-Experte Christoph Zielinski.

Wie erfahre ich, ob ich eine Ausnahme erfülle?

Alle Haushalte werden ein Informationsschreiben zur Impfpflicht erhalten. In diesem werden die Ausnahmegründe beschrieben, und es wird eine telefonische Hotline für Fragen geben, ob man unter die Impfpflicht fällt oder nicht.

Auch die Hausärzte können Anlaufstelle sein, allerdings dürfen diese keine Befreiungen ausstellen. Sie können aber zum Beispiel nach vergangenen Corona-Infektionen über die diversen Fristen informieren sowie Befunde ausstellen, die für Anträge zur Befreiung benötigt werden.

Wie kommt man zu einer Befreiung?

Am einfachsten ist es für Genesene: Diese müssen nicht von sich aus aktiv werden. Bestätigte Infektionen scheinen im Epidemiologischen Meldesystem auf, das mit dem Impfregister verknüpft ist. Bei Schwangeren stellen zwar behandelnde Fachärztinnen den Ausnahmegrund fest, dieser kann aber nur von Amtsärzten in das Impfregister eingetragen werden.

Neben Amtsärzten können auch spezielle Ambulanzen, wo sie zur Verfügung stehen, einen Ausnahmegrund bestätigen und diesen in das Impfregister eintragen. Per Verordnung wurde festgelegt, dass Ambulanzen für Immunsupprimierte, für Dermatologie (Autoimmunerkrankungen, Allergien), für Innere Medizin (insbesondere für Rheumatologie) sowie geriatrische und neurologische Ambulanzen Befreiungen ausstellen können.

Generell erfolgen Befreiungen aber meist durch die Amtsärzte der zuständigen Behörden. Die Bundesländer sind aktuell bemüht, Online-Plattformen zu installieren, bei denen Atteste und Befunde hochgeladen werden können. Diese werden dann von Amtsärzten geprüft, sie entscheiden, ob tatsächlich ein Befreiungsgrund vorliegt. Wer wegen eines akuten Ereignisses, etwa einer Erkrankung, temporär von der Impfpflicht ausgenommen ist, muss ebenfalls diesen Weg gehen. Das Burgenland und Linz haben solche Online-Tools angekündigt, weitere werden wohl folgen - auch um möglichst wenig physischen Kontakt mit potenziell wütenden Personen, die auf ein Attest hoffen, zuzulassen. Möglich ist, dass dies auch regional unterschiedlich gehandhabt wird.

Muss ich eine Befreiung mitführen?

Vorerst ja. Die Eintragung einer Befreiung ins Impfregister ist aus technischen Gründen frühestens ab Mitte April möglich. Bis dahin wird es Atteste geben, die die Behörde ausstellt. Ab 16. März werden Verstöße gegen die Impfpflicht als Kontrolldelikt geahndet, etwa bei Verkehrskontrollen.

Auf Aufforderung ist dann das Attest vorzuzeigen. Wobei es noch keine Verordnung für die Kontrolle gibt. Eventuell kann das Attest auch nachgebracht werden. Wenn die Befreiungen in die Datenbank eingetragen werden können, kann aus dieser automatisiert herausgelesen werden, wer die Impfpflicht erfüllt und wer nicht. Nach einer Aufforderung zur Impfung erhalten nicht-geimpfte oder nicht ausreichend geimpfte Personen eine Strafverfügung zugestellt. Ob die Polizei nach April weiterhin bei Kontrollen auch den Impfstatus abfragt, ist noch unklar.

Was ist bei einer temporären Befreiung zu tun?

Grundsätzlich muss jeder und jede darauf achten, die Impfpflicht zu erfüllen. Wenn ein temporärer Ausnahmegrund erlischt oder das 18. Lebensjahr vollendet wird, muss die Impfung nach Ende des Folgemonats nachgeholt werden. Das heißt, wer zum Beispiel am 12. Juli seinen 18. Geburtstag feiert, muss am 1. September die Impfpflicht erfüllen - oder eine Ausnahme beantragen. Dasselbe gilt für Personen, die aufgrund einer Erkrankung nicht geimpft werden konnten. Wer die Impfpflicht nicht erfüllt, erhält aber ein Erinnerungsschreiben vor einer Strafverfügung.