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Verbesserungsbedarf bei Whistleblower-Gesetz

Von Paul Koren und Vilja Schiretz

Politik

Wer Korruption aufdeckt, soll geschützt werden. 40 Stellungnahmen kritisieren unter anderem den eng gefassten Geltungsbereich.


Beschlossen wurde sie schon 2019, jetzt soll die EU-Richtlinie zum Schutz von Whistleblowern auch in Österreich umgesetzt werden. Die Begutachtungsfrist für den Gesetzesentwurf endete am Freitag, 40 Stellungnahmen sind eingegangen. Die Richtlinie gibt vor, dass Menschen, die Korruption etwa in Unternehmen oder Behörden aufdecken, danach vor Repressalien im Arbeitsleben geschützt sein müssen. Der Fokus liegt zwar auf EU-Recht, eine Ausweitung auf nationales Recht wird aber empfohlen.

Vorgesehen in Österreich ist nun, dass man die Möglichkeit hat, Hinweise auf rechtswidriges Verhalten bei Meldestellen bekanntzugeben. Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern müssen dazu eine interne Stelle einrichten, auch die Meldung bei einer externen Stelle soll möglich sein. Sanktionen für das Fehlen einer Meldestelle innerhalb des Unternehmens sind im österreichischen Gesetzesentwurf nicht vorgesehen, wie in den Stellungnahmen mehrfach bemängelt wurde.

Bis zu 40.000 Euro Strafe bei Vergeltungsmaßnahmen

Ergreift der Arbeitgeber dennoch Vergeltungsmaßnahmen, droht ihm eine Strafe in der Höhe von bis zu 20.000 Euro, bei Wiederholung bis zu 40.000 Euro. Der gleiche Strafrahmen gilt auch für Whistleblower, die wissentlich falsche oder irreführende Hinweise geben. Häufig kritisiert wurde der eng gefasste Geltungsbereich des Gesetzes: Nur wer Verstöße gegen das Korruptionsstrafrecht aufzeigt, genießt den vorgeschriebenen Schutz. Die Arbeiterkammer (AK) merkt an, dass Straftatbestände wie Betrug, Untreue und Steuerhinterziehung vom Gesetz nicht umfasst wären. Der Dachverband der Sozialversicherungen schlägt vor, etwa Lohndumping und organisierte Schwarzarbeit zu inkludieren, und das Institut für Interne Revision Österreich (IIA) empfiehlt auch die Ergänzung um Diskriminierung, Mobbing und sexuelle Belästigung.

Für Menschen ohne juristisches Wissen sei es außerdem schwierig, einzuschätzen, ob der Inhalt ihrer Meldung in diesen Rahmen fällt und sie sich auf den Schutz verlassen können, kritisiert etwa Transparency International. Der Wirtschaftskammer (WKÖ) ist der Geltungsbereich hingegen jetzt schon zu umfassend: Sie wünscht sich eine klare Begrenzung auf das Unionsrecht.

Unklarheiten bei anonymen Hinweisen

Das Gesetz erlaubt es den Hinweisgebern auch, sich anonym an die Meldestellen zu wenden. Unter anderem der Rechnungshof befürwortet das und fordert, dass die Möglichkeit dazu im Gesetz ausdrücklich hervorgehoben wird. Die AK bemängelt, dass Meldestellen selbst entscheiden können, ob sie anonyme Hinweise überhaupt berücksichtigen, auch die IIA weist auf fehlende Regelungen hin. Die Industriellenvereinigung (IV) hingegen wittert Potenzial für Missbrauch, auch die WKÖ sieht anonyme Hinweise kritisch. Die EU-Richtlinie räumt den Mitgliedstaaten bei der Behandlung von anonymen Hinweisen jedenfalls Freiräume ein.

Auch am Ausmaß der vorgesehenen Strafen hatten mehrere Stellungnahmen etwas auszusetzen, wenn auch aus unterschiedlichen Gründen. So bezeichneten WKÖ und IV den Strafrahmen als "überschießend". Die Arbeiterkammer und NGOs bekrittelten, dass die Strafen nicht ausgewogen seien. Die vorgesehenen Summen würden große Unternehmen zu wenig abschrecken.

Gleich hohe Strafen schrecken Whistleblower dagegen schon ab, was laut Amnesty International dem Ziel des Gesetzes eigentlich widerspricht.