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Anklage wegen Gefährdung durch übertragbare Krankheiten

Von Nicole Oirer

Politik

Ein Mann, der trotz Corona-Infektion unter Menschen war, muss sich in Klagenfurt vor Gericht verantworten.


Am Landesgericht Klagenfurt muss sich heute ein Mann wegen vorsätzlicher Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten verantworten.

Im Fall aus Kärnten handelt es sich um einen Mann, der sich mit Corona infiziert hatte und auch angeblich von seiner Infektion wusste. Dennoch soll er sich bewusst und ohne Schutzmaßnahmen unter Menschen begeben haben. Außerdem soll er am 18. Dezember 2021 eine Corona-Demonstration besucht haben, obwohl er zu diesem Zeitpunkt noch positiv war, so die Sprecherin der Staatsanwaltschaft Klagenfurt, Tina Frimmel-Hesse. Nach § 178 des Strafgesetzbuches gilt man als strafbar, wenn man mit einer meldepflichtigen Krankheit infiziert ist und vorsätzlich jemanden in die Gefahr bringt, auch krank zu werden, erklärt Rechtsanwalt Dieter Neger.

Das ist zum Beispiel der Fall, wenn eine Corona-positive Person ohne Schutzmaßnahmen wie eine Maske unter Menschen geht. Der Paragraf gilt grundsätzlich für alle bedingten und nicht bedingten meldepflichtigen Krankheiten - zuletzt kam er häufig im Zusammenhang mit Corona zur Anwendung.

Schwierige Beweislage

Wer im konkreten Fall aus Kärnten die Anzeige bei der Staatsanwaltschaft eingereicht hat, ist laut der Staatsanwaltschaft-Sprecherin nicht bekannt. Sie räumt aber ein, dass es gerade in der Impfgegner-Szene häufig passiere, dass Menschen in sozialen Netzwerken teilen, wenn sie positiv sind und sich dennoch nicht an die Quarantäne halten.

Ähnliche Postings kennt auch Rechtsanwalt Neger. Er erklärt, dass diese im Falle einer Anzeige oder eines Verfahrens als ein tauglicher Beweis gelten würden. Ankündigungen von Corona-Partys oder ähnliche Dinge fallen laut dem Rechtsanwalt ebenfalls darunter. Beweise wie diese seien von Bedeutung, denn grundsätzlich es sei nicht einfach, Personen für den Straftatbestand der vorsätzlichen Verbreitung von Krankheiten anzuzeigen. Neger weist auf das Kausalitätsproblem hin, welches hier herrsche. Es sei schwierig, zu beweisen, dass man sich bei einer konkreten Person mit einer Krankheit angesteckt habe. Besonders dann, wenn man nicht ausschließen kann, im selben Zeitraum auch Kontakt mit anderen Personen gehabt zu haben.

Rechtliche Folgen

Hat man konkrete Beweise, um jemanden nach § 178 anzuzeigen, kann dies für die angezeigte Person strafrechtliche und zivilrechtliche Folgen haben. Strafrechtlich droht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. Wobei diese bei Ersttätern wahrscheinlich wesentlich geringer ausfallen wird, betont Neger. Eine Minimalstrafe gebe es nicht. Ebenfalls Einfluss auf die Höhe der Strafe nehmen auch Erschwerungs- oder Milderungsgründe wie beispielsweise die Geständigkeit eines Täters.

Wurde man selbst als Opfer direkt geschädig, weil man sich angesteckt hat, kann man in einem zivilrechtlichen Prozess als Privatbeteiligter außerdem Entschädigungen geltend machen. Dazu zählen etwa Schmerzengeld oder ein Entgelt für den Verdienstausfall, den man während der Zeit der Krankheit hatte.

Im Falle des Kärntners wird Michaela Sanin als Einzelrichterin über die konkrete Höhe des Strafmaßes entscheiden. Ein Urteil in dieser Angelegenheit wird noch heute am Landesgericht Klagenfurt erwartet.