Zum Hauptinhalt springen

Wer im Lockdown frei bekommt

Wirtschaft

Risikogruppen und Schwangere dürfen vom Dienst freigestellt werden. Sonderbetreuung gibt es nur, wenn das Kind Corona hat oder in Quarantäne ist.


Mit dem Lockdown hat Arbeitsminister Martin Kocher auch ein Homeoffice-Gebot, jedoch keine Pflicht ausgerufen. Das bedeutet: Überall dort, wo es möglich ist, sollen Arbeitnehmer von zu Hause arbeiten. Sowohl die Arbeitgeber, als auch die Arbeitnehmer haben ein verpflichtendes Homeoffice abgelehnt.

In all jenen Bereichen, in denen Homeoffice nicht möglich ist - also in der Produktion, im Supermarkt, im Gesundheitsbereich - können sich Risikogruppen ab Montag wieder mittels ärztlichem Attest vom Dienst freistellen lassen. Das gilt für Menschen mit Vorerkrankungen, Immunsupprimierte und anderen Risikofaktoren. Also für alle jene Gruppen, für die eine Covid-Erkrankung auch mit Impfung ein höheres Risiko eines schweren Verlaufs birgt. Auch Schwangere können sich, sofern Homeoffice nicht möglich ist, grundsätzlich vom Dienst freistellen lassen. Unabhängig vom Lockdown gilt seit 1. November 3G am Arbeitsplatz. Ins Büro, ins Geschäft oder dort, wo es zu Kunden- und Kollegenkontakt kommt, gilt nur geimpft, genesen oder getestet.

Offene Schulen,keine Sonderbetreuung

Anders als noch im ersten Lockdown, bekommen Eltern diesmal keine Sonderbetreuungszeit für die Kinderbetreuung. Die "Wiener Zeitung" berichtete. Zwar sind derzeit alle Eltern angehalten, ihre Kinder möglichst zu Hause zu betreuuen und nicht in den Kindergarten oder in die Schule zu schicken. Die Betreuungszeit wird diesmal aber nicht dem Arbeitgeber vom Staat abgegolten.

Der Grund dafür ist, dass die Kinder zwar möglichst zu Hause bleiben sollten, die Schulen und Kindergärten aber weiterhin grundsätzlich offen sind. Arbeitende Elter also weiterhin ihre Kinder in die Schule oder den Kindergarten schicken können. Und weil eben Bildungseinrichtungen nicht per Verordnung geschlossen wurden, wird auch die Sonderbetreuungsregelung nicht allein aufgrund des Lockdowns schlagen.

Sehr wohl aber, wenn zum Beispiel das eigene Kind an Corona erkrankt, es als Kontaktperson (K1) in Quarantäne muss oder die Klasse oder Kindergartengruppe wegen eines Corona-Falls geschlossen wird. Dann stehen Eltern auf zusätzliche 10 Tage Pflegefreistellung für betreuungspflichtige Kinder zu. Die Kosten übernimmt der Bund.(red)